TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 W204 2195123-1

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W204 2195123-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Afghanistan verlassen, weil es für ihn ein unsicheres Land sei. Sein Vater sei, nach Erzählungen seiner Mutter, vor rund 15 Jahren von Nomaden getötet worden. Seine Mutter habe Angst um den BF gehabt, weswegen dieser nach Kabul geflüchtet sei, wo er die letzten fünf Jahre gelebt habe. Dort gebe es täglich Explosionen und man sei nicht in Sicherheit.römisch eins.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am römisch 40 geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Afghanistan verlassen, weil es für ihn ein unsicheres Land sei. Sein Vater sei, nach Erzählungen seiner Mutter, vor rund 15 Jahren von Nomaden getötet worden. Seine Mutter habe Angst um den BF gehabt, weswegen dieser nach Kabul geflüchtet sei, wo er die letzten fünf Jahre gelebt habe. Dort gebe es täglich Explosionen und man sei nicht in Sicherheit.

I.3. In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2016 wurde auf Grundlage einer am 25.08.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages mindestens 16,25 Jahre alt gewesen sei.römisch eins.3. In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2016 wurde auf Grundlage einer am 25.08.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages mindestens 16,25 Jahre alt gewesen sei.

I.4. Am 06.02.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und seiner gesetzlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, sein Vater sei von Kutchi-Nomaden getötet worden, die nach Aussage seiner Mutter auch den BF verfolgten, weswegen er mit keinem Fremden reden sollte. Die Kutchis wollten auch die Grundstücke der Familie an sich nehmen. Einmal, als der BF in der Schule gewesen sei, seien die Kutchis gekommen und hätten nach dem BF gesucht und gefragt. Dem BF sei von Mitschülern und seiner Tante auch gesagt worden, dass er der Sohn eines Mörders sei. Seine Mutter habe ihm allerdings nichts Näheres dazu erzählen wollen. Nach dem Tod seiner Mutter sei er nach Kabul gegangen, wo er fünf Jahre in einem Hotel gelebt und dort für Kost und Logis gearbeitet habe. Er habe in Kabul wie ein Gefangener gelebt, weswegen er auch Kabul verlassen habe. Sein Chef habe ihm für seine Ausreise ungefragt USD 5000 an - aufgrund des Alters des BF zurückbehaltenem - Lohn ausgezahlt.römisch eins.4. Am 06.02.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und seiner gesetzlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, sein Vater sei von Kutchi-Nomaden getötet worden, die nach Aussage seiner Mutter auch den BF verfolgten, weswegen er mit keinem Fremden reden sollte. Die Kutchis wollten auch die Grundstücke der Familie an sich nehmen. Einmal, als der BF in der Schule gewesen sei, seien die Kutchis gekommen und hätten nach dem BF gesucht und gefragt. Dem BF sei von Mitschülern und seiner Tante auch gesagt worden, dass er der Sohn eines Mörders sei. Seine Mutter habe ihm allerdings nichts Näheres dazu erzählen wollen. Nach dem Tod seiner Mutter sei er nach Kabul gegangen, wo er fünf Jahre in einem Hotel gelebt und dort für Kost und Logis gearbeitet habe. Er habe in Kabul wie ein Gefangener gelebt, weswegen er auch Kabul verlassen habe. Sein Chef habe ihm für seine Ausreise ungefragt USD 5000 an - aufgrund des Alters des BF zurückbehaltenem - Lohn ausgezahlt.

Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.

I.5. Am 19.03.2018 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung ein, in der ausgeführt wurde, dass bei der Beurteilung des Vorbringens des BF seine Minderjährigkeit zu beachten sei. Das Vorbringen des BF sei detailreich, altersangemessen und widerspruchsfrei und somit glaubhaft. Da der BF zudem in mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien falle, sei ihm Asyl zuzuerkennen. Zu den Länderberichten wurde ausgeführt, dass sich diese nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF beschäftigten und die Länderberichte zur Heimatprovinz lediglich oberflächlich seien. Es wurden daher ergänzende Länderberichte zur Herkunftsprovinz des BF und zu Kabul vorgelegt.römisch eins.5. Am 19.03.2018 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung ein, in der ausgeführt wurde, dass bei der Beurteilung des Vorbringens des BF seine Minderjährigkeit zu beachten sei. Das Vorbringen des BF sei detailreich, altersangemessen und widerspruchsfrei und somit glaubhaft. Da der BF zudem in mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien falle, sei ihm Asyl zuzuerkennen. Zu den Länderberichten wurde ausgeführt, dass sich diese nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF beschäftigten und die Länderberichte zur Heimatprovinz lediglich oberflächlich seien. Es wurden daher ergänzende Länderberichte zur Herkunftsprovinz des BF und zu Kabul vorgelegt.

I.6. Mit Bescheid vom 25.04.2018, dem BF am 27.04.2018 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 25.04.2018, dem BF am 27.04.2018 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Selbst bei Annahme der Verfolgung des BF in seiner Heimatprovinz stünde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in urbanen Gebieten, insbesondere in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif offen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in die genannten Städte möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Das BFA führte eine Abwägung durch und kam zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Selbst bei Annahme der Verfolgung des BF in seiner Heimatprovinz stünde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in urbanen Gebieten, insbesondere in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif offen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in die genannten Städte möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Das BFA führte eine Abwägung durch und kam zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.

I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.8. Am 08.05.2018 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde beantragt, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.8. Am 08.05.2018 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde beantragt, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA hätte die Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung nicht beachtet und darüber hinaus mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Es wurde wiederum auf die UNHCR-Richtlinien verwiesen und dargelegt, inwieweit der BF unter die Risikoprofile falle. Ergänzend wurden Berichte zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF und in Kabul vorgelegt. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung insofern mangelhaft, als das BFA die Minderjährigkeit des BF nicht beachtet hätte, ansonsten hätte es das Vorbringen des BF als glaubhaft beurteilen müssen. Aufgrund der engen Zusammenarbeit der Kutchis mit den Taliban sei die Verfolgung auch nicht auf die Heimatprovinz des BF beschränkt. Da der Staat nicht schutzfähig sei, sei ihm Asyl zuzuerkennen. Aufgrund der Sicherheitslage sei ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

I.9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2018 vorgelegt.römisch eins.9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2018 vorgelegt.

I.10. Am 23.07.2018 erstattete der BF eine Stellungnahme zum ihm zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018.römisch eins.10. Am 23.07.2018 erstattete der BF eine Stellungnahme zum ihm zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die durch das BFA in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:

Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF spricht Dari.

Der BF stammt aus der Provinz Ghazni. Dort besuchte er fünf Jahre die Schule. Im Alter von elf Jahren ging der BF nach Kabul, wo er fünf Jahre lebte und in einem Hotel als Küchenhilfskraft arbeitete.

Der BF war in seiner Heimatprovinz keiner Verfolgung durch die Kutchi-Nomaden ausgesetzt. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen. Der BF leidet an keinen Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist arbeitsfähig.

Der BF besuchte im Schuljahr 2016/17 die Übergangsklasse der Höheren Bundeslehranstalt XXXX , im Schuljahr 2017/18 besuchte der BF dort die erste Klasse als ordentlicher Schüler. Der BF besuchte am 09.12.2016 einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Der BF ist Mitglied im Sportverein XXXX , wo er in der Reservemannschaft eingeteilt ist. Darüber hinaus hat er im Frühjahr 2017 an einem Schwimmkurs teilgenommen. Am 08.03.2017 hat der BF an einem Vortrag über die Angebote des ÖIF und am 12.04.2017 an einem "Internationalen Tischfußballturnier" in seiner Betreuungseinrichtung teilgenommen. Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und beherrscht für die Zeit seines Aufenthalts bereits sehr gut Deutsch.Der BF besuchte im Schuljahr 2016/17 die Übergangsklasse der Höheren Bundeslehranstalt römisch 40 , im Schuljahr 2017/18 besuchte der BF dort die erste Klasse als ordentlicher Schüler. Der BF besuchte am 09.12.2016 einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Der BF ist Mitglied im Sportverein römisch 40 , wo er in der Reservemannschaft eingeteilt ist. Darüber hinaus hat er im Frühjahr 2017 an einem Schwimmkurs teilgenommen. Am 08.03.2017 hat der BF an einem Vortrag über die Angebote des ÖIF und am 12.04.2017 an einem "Internationalen Tischfußballturnier" in seiner Betreuungseinrichtung teilgenommen. Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und beherrscht für die Zeit seines Aufenthalts bereits sehr gut Deutsch.

II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:

Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Re

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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