Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W230 2104147-1/4E
W230 2104921-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerden des XXXX , XXXX 3 , XXXX , BNr. XXXX , gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und 2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/10-120454239, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerden des römisch 40 , römisch 40 3 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und 2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/10-120454239, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zu den angefochtenen Abänderungsbescheiden
1.1. Mit dem (erstangefochtenen) Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX , änderte die belangte Behörde einen ursprünglich für das Antragsjahr 2009 ergangenen Bescheid (vom 30.12.2009, Zl. XXXX ) ab. Sie gewährte dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 anstelle der mit dem zunächst ergangenen Bescheid gewährten Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 1.060,91 nur mehr eine solche in Höhe von € 959,95 und forderte zugleich einen Betrag von € 100,96 zurück. Der Berechnung der Beihilfe wurde anstelle einer beantragten Fläche von 29,46 ha (davon 23,22 ha anteilige Almfläche) lediglich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,81 ha (davon 22,57 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Es wurde keine Flächensanktion verhängt.1.1. Mit dem (erstangefochtenen) Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , änderte die belangte Behörde einen ursprünglich für das Antragsjahr 2009 ergangenen Bescheid (vom 30.12.2009, Zl. römisch 40 ) ab. Sie gewährte dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 anstelle der mit dem zunächst ergangenen Bescheid gewährten Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 1.060,91 nur mehr eine solche in Höhe von € 959,95 und forderte zugleich einen Betrag von € 100,96 zurück. Der Berechnung der Beihilfe wurde anstelle einer beantragten Fläche von 29,46 ha (davon 23,22 ha anteilige Almfläche) lediglich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,81 ha (davon 22,57 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Es wurde keine Flächensanktion verhängt.
1.2. Hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 wurde dem Beschwerdeführer mit dem (zweitangefochtenen) Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, Zl. XXXX , anstelle der ursprünglich für 2010 zuerkannten Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 1.291,11 nur mehr eine solche in Höhe von € 1.217,72 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 73,39 ausgesprochen. Dabei wurde der Beihilfenberechnung anstelle der beantragten Fläche von 30,87 ha (davon 24,49 ha anteilige Almfläche) lediglich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,03 ha (und einer anteiligen Almfläche von 23,65 ha) zugrunde gelegt. Auch in diesem Antragsjahr wurde keine Flächensanktion verhängt.1.2. Hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 wurde dem Beschwerdeführer mit dem (zweitangefochtenen) Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, Zl. römisch 40 , anstelle der ursprünglich für 2010 zuerkannten Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 1.291,11 nur mehr eine solche in Höhe von € 1.217,72 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 73,39 ausgesprochen. Dabei wurde der Beihilfenberechnung anstelle der beantragten Fläche von 30,87 ha (davon 24,49 ha anteilige Almfläche) lediglich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,03 ha (und einer anteiligen Almfläche von 23,65 ha) zugrunde gelegt. Auch in diesem Antragsjahr wurde keine Flächensanktion verhängt.
2. Gegen die oben genannten Abänderungsbescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils fristgerecht ein Rechtsmittel.
2.1. Der Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 (betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009) angeschlossen war ein als "Stellungnahme zum Prüfbericht vom 26.08.2013" bezeichnetes Schreiben betreffend die Alm mit der BNr. XXXX sowie ein gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013 erhobenes Rechtsmittel des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX , welches vom Beschwerdeführer "zum Inhalt seiner Berufung" erhoben wurde.2.1. Der Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 (betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009) angeschlossen war ein als "Stellungnahme zum Prüfbericht vom 26.08.2013" bezeichnetes Schreiben betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 sowie ein gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013 erhobenes Rechtsmittel des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. römisch 40 , welches vom Beschwerdeführer "zum Inhalt seiner Berufung" erhoben wurde.
2.2. Begründend führte der Beschwerdeführer in beiden Beschwerden im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen beim Almobmann erkundigt und deshalb auch seine Sorgfaltspflicht erfüllt habe.
2.3. Wenn die Behörde die Ergebnisse früherer Kontrollen nunmehr als falsch bewerte und nicht berücksichtige, liege offensichtlich ein Irrtum der Behörde, insbesondere über Tatsachen, die für die Berechnung der Beihilfe relevant sind, vor. Da die Zahlung mehr als 12 Monate zurückliege und der Irrtum der Behörde für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung mehr.
2.4. Auch sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Es liege ein Irrtum der Behörde vor.
2.5. Der Beschwerdeführer habe auf die Behördenpraxis vertraut. Auch aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters treffe ihn kein Verschulden. Er habe alle notwendige Sorgfalt angewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen. Ein eigenes Verschulden liege daher nicht vor. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters (des Almbewirtschafters) könne nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.
2.6. Zudem moniert er die unangemessene Höhe der Sanktion und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges und führt aus, dass ihn an einer unrichtigen Futterflächenermittlung kein Verschulden treffe, insbesondere deswegen nicht, weil bei der Flächenermittlung ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung gekommen sei, denn die Verantwortung für die Verwendung eines adäquaten Messsystems dürfe nicht auf ihn abgewälzt werden. Die Überbeantragung sei auf Grund eines Irrtums der Behörde erfolgt. Hätte ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, hätte der Beschwerdeführer die Flächenfeststellung korrekt durchführen können. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und zudem sei der Irrtum für ihn keineswegs erkennbar gewesen, weshalb für ihn gemäß "§ 80 Abs. 3 VO 1122/2009" keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe.2.6. Zudem moniert er die unangemessene Höhe der Sanktion und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges und führt aus, dass ihn an einer unrichtigen Futterflächenermittlung kein Verschulden treffe, insbesondere deswegen nicht, weil bei der Flächenermittlung ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung gekommen sei, denn die Verantwortung für die Verwendung eines adäquaten Messsystems dürfe nicht auf ihn abgewälzt werden. Die Überbeantragung sei auf Grund eines Irrtums der Behörde erfolgt. Hätte ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, hätte der Beschwerdeführer die Flächenfeststellung korrekt durchführen können. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und zudem sei der Irrtum für ihn keineswegs erkennbar gewesen, weshalb für ihn gemäß "§ 80 Absatz 3, VO 1122/2009" keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe.
2.7. Darüber hinaus liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor:
Die belangte Behörde hätte im konkreten Fall vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf Grundlage der Antragsunterlagen erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die belangte Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben ungeprüft übernehme.
2.8. In der Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird hinsichtlich der Verjährung von Rückforderungen ausgeführt, dass gemäß Art. 73 der VO (EG) 796/2004 die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits verjährt sei, da die Zahlung im Oktober 2009 erfolgt sei und ihm der Abänderungsbescheid, mit welchem die Rückforderung ausgesprochen wurde, erst im November 2013 zugestellt worden sei, weshalb die vierjährige Frist (die maßgeblich sei, weil er im guten Glauben gehandelt habe) bereits verstrichen sei.2.8. In der Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird hinsichtlich der Verjährung von Rückforderungen ausgeführt, dass gemäß Artikel 73, der VO (EG) 796/2004 die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits verjährt sei, da die Zahlung im Oktober 2009 erfolgt sei und ihm der Abänderungsbescheid, mit welchem die Rückforderung ausgesprochen wurde, erst im November 2013 zugestellt worden sei, weshalb die vierjährige Frist (die maßgeblich sei, weil er im guten Glauben gehandelt habe) bereits verstrichen sei.
2.7. Für beide Antragsjahre finden sich in den Verwaltungsakten jeweils eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die S-Alm in denen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe. Zudem finden sich auch zwei "Bestätigung[en] gemäß Task Force Almen", in der bezüglich der S-Alm von der dafür zuständigen Bezirksbauernkammer bestätigt wird, "dass sie die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt" habe und "die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar war". Hinsichtlich dem Antragsjahr 2009 wird dies in einer Beilage zur Bestätigung näher begründet.2.7. Für beide Antragsjahre finden sich in den Verwaltungsakten jeweils eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die S-Alm in denen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe. Zudem finden sich auch zwei "Bestätigung[en] gemäß Task Force Almen", in der bezüglich der S-Alm von der dafür zuständigen Bezirksbauernkammer bestätigt wird, "dass sie die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt" habe und "die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar war". Hinsichtlich dem Antragsjahr 2009 wird dies in einer Beilage zur Bestätigung näher begründet.
2.8. Aus dem Inhalt der Beschwerden ergab sich u.a., dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der S-Alm im Jahr 2012 unrichtig sei. Deshalb wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017 aufgefordert, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge und unter Berücksichtigung der ihm online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen schriftlich dahingehend zu konkretisieren, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle für unrichtig halte. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen ("Stellungnahme zum Prüfbericht vom 26.08.2013") die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) betreffen, und sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass er in den betreffenden Antragsjahren auf diese Alm aufgetrieben hat. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.05.2017 zugestellt, blieb vom Beschwerdeführer aber unbeantwortet.2.8. Aus dem Inhalt der Beschwerden ergab sich u.a., dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der S-Alm im Jahr 2012 unrichtig sei. Deshalb wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017 aufgefordert, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge und unter Berücksichtigung der ihm online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen schriftlich dahingehend zu konkretisieren, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle für unrichtig halte. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen ("Stellungnahme zum Prüfbericht vom 26.08.2013") die Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) betreffen, und sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass er in den betreffenden Antragsjahren auf diese Alm aufgetrieben hat. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.05.2017 zugestellt, blieb vom Beschwerdeführer aber unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte für die Antragsjahre 2009 und 2010 jeweils Mehrfachanträge-Flächen und beantragte für jedes Jahr u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" jeweils näher konkretisierten Flächen.
In beiden Antragsjahren war der Beschwerdeführer Auftreiber auf die XXXX (BNr. XXXX ; im Folgenden: W-Alm), die XXXX (BNr. XXXX ; im Folgenden: S-Alm) und auf die XXXX (BNr. XXXX ; im Folgenden:In beiden Antragsjahren war der Beschwerdeführer Auftreiber auf die römisch 40 (BNr. römisch 40 ; im Folgenden: W-Alm), die römisch 40 (BNr. römisch 40 ; im Folgenden: S-Alm) und auf die römisch 40 (BNr. römisch 40 ; im Folgenden:
R-Weide), für die von deren jeweiligen Bewirtschaftern (Agrargemeinschaft XXXX , XXXX und Agrargemeinschaft XXXX ) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.R-Weide), für die von deren jeweiligen Bewirtschaftern (Agrargemeinschaft römisch 40 , römisch 40 und Agrargemeinschaft römisch 40 ) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.
Aus der Beilage "Flächennutzung" ergibt sich für die W-Alm im Jahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 300 ha und im Jahr 2010 eine solche von 306,50 ha. Die Almfutterfläche der S-Alm betrug um Jahr 2009 158 ha und im Jahr 2010 eine solche in Höhe von 157,46 ha. Die Almfutterfläche der R-Weide betrug im Jahr 2009 13 ha und im Jahr 2010 16,09 ha.
1.2. Für beide Jahre wurde dem Beschwerdeführer von der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.
1.3. Am 13.09.2012 und am 24.09.2012 fand auf der S-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 das Ausmaß der Almfutterfläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben 158 ha bzw. im Jahr 2010 nicht wie beantragt 157,46 ha, sondern lediglich 143,40 ha umfasste. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der S-Alm, der bei der Kontrolle auch persönlich anwesend war, mit Schreiben vom 27.09.2012, zum Parteiengehör übermittelt. Von ihm wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.4. Mit Schreiben vom 12.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der S-Alm eine rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche der S-Alm betreffend die Jahre 2009 und 2010 dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten Flächen von 300 ha (im Jahr 2009) bzw. von 306,50 ha (im Jahr 2010) nur mehr eine solche im Ausmaß von 250,65 ha der Beihilfenberechnung als beantragt zugrunde zu legen ist.
1.5. In beiden Jahren wurde dem Beschwerdeführer zunächst jeweils mit Bescheid der belangten Behörde eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.
1.6. Am 13.09.2012 und am 24.09.2012 fand auf der S-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Für die S-Alm steht anstelle der im Mehrfachantrag-Flächen beantragten Almfutterfläche von 158 ha (im Jahr 2009) bzw. 157,46 ha (im Jahr 2010) eine ermittelte Fläche von 143,40 ha fest.
1.7. In Folge dieser Vor-Ort-Kontrolle stellte die belangte Behörde in den angefochtenen Abänderungsbescheiden die folgenden Flächen als dem Beschwerdeführer zuzurechnende ermittelte Fläche (zusammengesetzt aus der ermittelten Fläche des Heimbetriebs und den anteilig dem Beschwerdeführer nach seinen jeweiligen GVE-Anteilen am GVE-Gesamtbesatz der jeweiligen Almen zurechenbaren Futterflächenanteilen) fest, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als ermittelt festgestellt werden:
2009: 28,81 ha (davon anstelle einer beantragten Almfläche von 23,22 ha lediglich eine solche von 22,57 ha), was unter Berücksichtigung des Minimums aus beantragter Fläche und Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche ("Minimum Fläche / ZA") von 29,46 eine Differenzfläche von 0,65 ha ergab.
2010: 30,03 ha (davon anstelle einer beantragten Almfläche von 24,49 ha nur eine solche von 23,65 ha), was unter Berücksichtigung des Minimums aus beantragter Fläche und Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche ("Minimum Fläche / ZA") eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,84 ha ergab.
1.8. Mit Schreiben vom 12.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der S-Alm eine rückwirkende Richtigstellung der beantragten Almfutterflächen der S-Alm betreffend die Jahre 2009 und 2010, die jedoch aus rechtlichen Gründen (dazu näher unter Pkt. III.) nicht zur Verringerung der beantragten Fläche und damit auch nicht als die Differenzfläche mindernd anerkannt werden kann.1.8. Mit Schreiben vom 12.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der S-Alm eine rückwirkende Richtigstellung der beantragten Almfutterflächen der S-Alm betreffend die Jahre 2009 und 2010, die jedoch aus rechtlichen Gründen (dazu näher unter Pkt. römisch drei.) nicht zur Verringerung der beantragten Fläche und damit auch nicht als die Differenzfläche mindernd anerkannt werden kann.
1.9. In den Antragsjahren 2009 und 2010 ergeben sich für den Beschwerdeführer jeweils anhand des Werts und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und der jeweils ermittelten Flächen die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Beträge, woraus sich unter Abzug des bereits ausbezahlten Betrags die entsprechende Rückforderung ergibt:
2009: 959,95 (Betrag) - 1.060,91 (bereits ausbezahlte Summe) = 100,96 (Rückforderung)
2010: 1.217,72 (Betrag) - 1.291,11 (bereits ausbezahlte Summe) = 73,39 (Rückforderung)
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Anträgen bzw. Eingaben sowie aus jenen Teilen des Verwaltungsakts (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides), die dem Beschwerdeführer vorgehalten wurden und nicht (bzw. unsubstantiiert) bestritten wurden. Inhalt des Beschwerdevorbringens sind insbesondere die Verschuldensfrage und die Richtigkeit des Ergebnisses der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm, wobei diese Bestreitung vom Beschwerdeführer - trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - jedoch weder in der Behauptung konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Belege substantiiert wurde, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.09.2012 und 24.09.2012 zutreffend ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG).
Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG, § 17 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 17, VwGVG).
3.2. Zu den Rechtsgrundlagen
3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, lautet auszugsweise:
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,
erhalten haben. ....
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
....
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
...
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
3.2.3. Die - für das Antragsjahr 2009 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:3.2.3. Die - für das Antragsjahr 2009 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, Sitzung 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
...
(22) ‚ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
....
Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
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(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
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Artikel 14
Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen
4. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
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(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.
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Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
a) bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,
b) bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
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Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
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Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei und römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
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3.2.4. Die - für die Antragsjahre ab 2010 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:3.2.4. Die - für die Antragsjahre ab 2010 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, Sitzung 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
23. ‚ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.