Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W196 2162619-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. 1079504807-150923446 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. 1079504807-150923446 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Mogadischu, Somalia, stamme und moslemischen Glaubens habe. Er sei ledig und würden im Herkunftsland sein Vater, seine sechs Brüder und fünf Schwestern leben. Seine Mutter sei bereits verstorben. Vor seiner Ausreise habe er in XXXX , Mogadischu gelebt. Näher zu seiner konkreten Reiseroute befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im März 2014 legal mit einem vom Passamt ausgestellten somalischen Reisepass, mit einem Touristenvisum, in den Iran geflogen sei und schlepperunterstützt bis in die Türkei, wo er sich ca. ein Jahr lang aufgehalten habe, gereist sei. Danach sei er schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot von Istanbul nach Griechenland und im Juni 2015 über Mazedonien nach Serbien und mit verschiedenen Pkws nach Österreich gereist. Sein Reisepass befinde sich im Iran.Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Mogadischu, Somalia, stamme und moslemischen Glaubens habe. Er sei ledig und würden im Herkunftsland sein Vater, seine sechs Brüder und fünf Schwestern leben. Seine Mutter sei bereits verstorben. Vor seiner Ausreise habe er in römisch 40 , Mogadischu gelebt. Näher zu seiner konkreten Reiseroute befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im März 2014 legal mit einem vom Passamt ausgestellten somalischen Reisepass, mit einem Touristenvisum, in den Iran geflogen sei und schlepperunterstützt bis in die Türkei, wo er sich ca. ein Jahr lang aufgehalten habe, gereist sei. Danach sei er schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot von Istanbul nach Griechenland und im Juni 2015 über Mazedonien nach Serbien und mit verschiedenen Pkws nach Österreich gereist. Sein Reisepass befinde sich im Iran.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass Krieg herrsche. Seine Mutter sei in diesem Krieg getötet und sei er von Al-Shabaab bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden.
Am 27.03.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er spreche Somalisch und Englisch. Er verfüge über einen gefälschten Reisepass, der weder den richtigen Namen noch Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthalte. Er wisse nicht genau, wo sein Reisepass ausgestellt worden sei. Er sei jedoch von einem Schlepper von Mogadischu nach Kenia gebracht worden. Er sei von Nairobi nach Dubai geflogen, wo er eineinhalb Tage am Flughafen verbracht habe bevor er wieder mit dem Flugzeug nach Mogadischu zurückgeschickt worden sei. Nach einem eineinhalbwöchigen Aufenthalt in Mogadischu sei er nach Nairobi gefahren. Bei seinem zweiten Versuch sei er von Nairobi in den Iran geflogen. Warum er nicht von Mogadischu aus geflogen sei, könne er nicht sagen. Den Reisepass habe er vom Schlepper erhalten. Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe mittels eines vom Passamt ausgestellten Reisepass ausgereist zu sein, gab er an, dass er das nicht gefragt worden sei. Er sei nicht gefragt worden von wo aus er in den Iran gereist sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dem Clan der Madhiban anzugehören. Er sei ledig, habe keine Kinder und würde sein Bruder in Kenia und der Rest der Familie, sein Vater und zehn Geschwister, davon sechs Halbgeschwister, in Mogadischu leben. Seine Mutter sei nicht mehr am Leben und habe sein Vater vor ca. 13 Jahren eine andere Frau geheiratet. Seiner Familie gehe es gut. Sein Vater arbeite, habe jedoch keinen fixen Arbeitsplatz. Zu seinem Vater bestehe telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer habe in Mogadischu, Bezirk XXXX , Stadtteil XXXX gemeinsam mit seiner Familie gewohnt. Seine Geschwister würden sich nach wie vor dort aufhalten. Der Rest [wohl gemeint: seine Halbgeschwister] würden bei deren Mutter in XXXX leben, wobei der Vater zwischen den Wohnsitzen wechseln würde. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang die Schule besucht. Wegen Problemen mit seiner Clanzugehörigkeit habe er mit der Schule aufgehört. Er sei von seinem Vater und seiner Mutter unterstützt worden und habe so seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine Mutter sei im Dezember 2013 verstorben. An ihrem Arbeitsplatz sei eine Bombe explodiert, bei dem auch vier weitere Arbeitskollegen seiner Mutter gestorben seien. Die Bombe sei in einer Hauptstraße, wo viele Hotels seien, detoniert. Dort sei mehrmals etwas passiert. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, gab er an, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe. Er habe das erlebt, was alle Minderheiten in Somalia erleben würden. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Im Jänner 2014 sei der Beschwerdeführer sowie zwei seiner Freunde festgenommen worden. Sie seien drei Tage im Gefängnis gewesen und befragt worden, wobei zwei von ihnen wieder freigelassen worden seien. Dies sei allerdings nicht sein Fluchtgrund. Bis auf diesen Vorfall, wo er zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei - da es jeden Tag Festnahmen geben würde - habe er keine Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt. Er habe keine Probleme mit der Regierung. Auch wäre er nie politisch tätig gewesen. Zu den Gegebenheiten seiner Ausreise betreffend befragt, gab er an, dass sich sein Pass beim Schlepper, der das Touristenvisum für den Iran organsiert habe, im Iran befinde. Sein Vater habe die Reise nach Europa bezahlt. Sein Vater habe im Alter von 13 oder 14 begonnen zu arbeiten und habe er sich glaublich auch etwas geliehen. Die Bezahlung für die Reise habe der Vater ein paar Monate lang geplant. Der Vater habe im März 2014 entschieden, dass der Beschwerdeführer ausreisen solle. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass es zwei Gründe gebe. Nach der Freilassung habe er Drohanrufe erhalten und sei auch sein Freund angerufen worden. Nach drei Wochen seien zum Beschwerdeführer und dessen Freund Männer nach Hause gekommen, wobei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater sei über den Beschwerdeführer befragt worden. Zeitgleich seien sie auch bei seinem Freund zu Hause gewesen, den sie mitgenommen und umgebracht hätten. Fünf Tage später habe der Beschwerdeführer erneut einen Anruf erhalten, wo sie ihm gesagt hätten, dass er keine zweite Chance erhalten würden, weshalb sein Vater entschieden habe, dass er das Land verlassen solle. Al-Shabaab habe geglaubt, dass der Beschwerdeführer ein Spion sei und er sie verraten würde. Sein Freund sei glaublich früher auch Mitglied bei der Al-Shabaab gewesen. Sonst hätten sie ihn nicht frei gelassen. Die Freunde, die getötet worden seien, würden XXXX und XXXX heißen. Sein Bruder sei in der Zwischenzeit auch bedroht worden. Auch sein Vater sei bereits mehrmals bedroht worden. Er sei wegen der Diskriminierung und Al-Shabaab geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden und seien die Männer immer noch da; das habe er in den Nachrichten gehört. Befragt, warum der Beschwerdeführer glaube, dass er genau von diesen Männern noch verfolgt würde, gab er an, dass diese Männer auch im Zusammenhang mit seiner Mutter stehen würden. Seine Mutter sei Straßenkehrerin gewesen und habe er seiner Mutter zu Mittag öfters Essen gebracht. Nachdem dem Beschwerdeführer die Länderinformationen vorgehalten und deren Bedeutung erklärt wurden, wobei er die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben ablehnte, merkte der Beschwerdeführer an, dass er noch nicht gesagt habe, dass er und sein Freund XXXX Anfang 2011 abgelehnt hätten, als sie von Al-Shabaab angeworben worden seien. Befragt, ob es aufgrund dieser Absage Probleme gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass sich damals viele Al-Shabaab angeschlossen hätten, weshalb sie in Ruhe gelassen worden seien.Am 27.03.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er spreche Somalisch und Englisch. Er verfüge über einen gefälschten Reisepass, der weder den richtigen Namen noch Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthalte. Er wisse nicht genau, wo sein Reisepass ausgestellt worden sei. Er sei jedoch von einem Schlepper von Mogadischu nach Kenia gebracht worden. Er sei von Nairobi nach Dubai geflogen, wo er eineinhalb Tage am Flughafen verbracht habe bevor er wieder mit dem Flugzeug nach Mogadischu zurückgeschickt worden sei. Nach einem eineinhalbwöchigen Aufenthalt in Mogadischu sei er nach Nairobi gefahren. Bei seinem zweiten Versuch sei er von Nairobi in den Iran geflogen. Warum er nicht von Mogadischu aus geflogen sei, könne er nicht sagen. Den Reisepass habe er vom Schlepper erhalten. Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe mittels eines vom Passamt ausgestellten Reisepass ausgereist zu sein, gab er an, dass er das nicht gefragt worden sei. Er sei nicht gefragt worden von wo aus er in den Iran gereist sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dem Clan der Madhiban anzugehören. Er sei ledig, habe keine Kinder und würde sein Bruder in Kenia und der Rest der Familie, sein Vater und zehn Geschwister, davon sechs Halbgeschwister, in Mogadischu leben. Seine Mutter sei nicht mehr am Leben und habe sein Vater vor ca. 13 Jahren eine andere Frau geheiratet. Seiner Familie gehe es gut. Sein Vater arbeite, habe jedoch keinen fixen Arbeitsplatz. Zu seinem Vater bestehe telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer habe in Mogadischu, Bezirk römisch 40 , Stadtteil römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie gewohnt. Seine Geschwister würden sich nach wie vor dort aufhalten. Der Rest [wohl gemeint: seine Halbgeschwister] würden bei deren Mutter in römisch 40 leben, wobei der Vater zwischen den Wohnsitzen wechseln würde. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang die Schule besucht. Wegen Problemen mit seiner Clanzugehörigkeit habe er mit der Schule aufgehört. Er sei von seinem Vater und seiner Mutter unterstützt worden und habe so seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine Mutter sei im Dezember 2013 verstorben. An ihrem Arbeitsplatz sei eine Bombe explodiert, bei dem auch vier weitere Arbeitskollegen seiner Mutter gestorben seien. Die Bombe sei in einer Hauptstraße, wo viele Hotels seien, detoniert. Dort sei mehrmals etwas passiert. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, gab er an, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe. Er habe das erlebt, was alle Minderheiten in Somalia erleben würden. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Im Jänner 2014 sei der Beschwerdeführer sowie zwei seiner Freunde festgenommen worden. Sie seien drei Tage im Gefängnis gewesen und befragt worden, wobei zwei von ihnen wieder freigelassen worden seien. Dies sei allerdings nicht sein Fluchtgrund. Bis auf diesen Vorfall, wo er zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei - da es jeden Tag Festnahmen geben würde - habe er keine Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt. Er habe keine Probleme mit der Regierung. Auch wäre er nie politisch tätig gewesen. Zu den Gegebenheiten seiner Ausreise betreffend befragt, gab er an, dass sich sein Pass beim Schlepper, der das Touristenvisum für den Iran organsiert habe, im Iran befinde. Sein Vater habe die Reise nach Europa bezahlt. Sein Vater habe im Alter von 13 oder 14 begonnen zu arbeiten und habe er sich glaublich auch etwas geliehen. Die Bezahlung für die Reise habe der Vater ein paar Monate lang geplant. Der Vater habe im März 2014 entschieden, dass der Beschwerdeführer ausreisen solle. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass es zwei Gründe gebe. Nach der Freilassung habe er Drohanrufe erhalten und sei auch sein Freund angerufen worden. Nach drei Wochen seien zum Beschwerdeführer und dessen Freund Männer nach Hause gekommen, wobei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater sei über den Beschwerdeführer befragt worden. Zeitgleich seien sie auch bei seinem Freund zu Hause gewesen, den sie mitgenommen und umgebracht hätten. Fünf Tage später habe der Beschwerdeführer erneut einen Anruf erhalten, wo sie ihm gesagt hätten, dass er keine zweite Chance erhalten würden, weshalb sein Vater entschieden habe, dass er das Land verlassen solle. Al-Shabaab habe geglaubt, dass der Beschwerdeführer ein Spion sei und er sie verraten würde. Sein Freund sei glaublich früher auch Mitglied bei der Al-Shabaab gewesen. Sonst hätten sie ihn nicht frei gelassen. Die Freunde, die getötet worden seien, würden römisch 40 und römisch 40 heißen. Sein Bruder sei in der Zwischenzeit auch bedroht worden. Auch sein Vater sei bereits mehrmals bedroht worden. Er sei wegen der Diskriminierung und Al-Shabaab geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden und seien die Männer immer noch da; das habe er in den Nachrichten gehört. Befragt, warum der Beschwerdeführer glaube, dass er genau von diesen Männern noch verfolgt würde, gab er an, dass diese Männer auch im Zusammenhang mit seiner Mutter stehen würden. Seine Mutter sei Straßenkehrerin gewesen und habe er seiner Mutter zu Mittag öfters Essen gebracht. Nachdem dem Beschwerdeführer die Länderinformationen vorgehalten und deren Bedeutung erklärt wurden, wobei er die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben ablehnte, merkte der Beschwerdeführer an, dass er noch nicht gesagt habe, dass er und sein Freund römisch 40 Anfang 2011 abgelehnt hätten, als sie von Al-Shabaab angeworben worden seien. Befragt, ob es aufgrund dieser Absage Probleme gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass sich damals viele Al-Shabaab angeschlossen hätten, weshalb sie in Ruhe gelassen worden seien.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:
* Teilnahmebestätigung am Deutsch-Unterricht vom 16.02.2016;
* Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom 06.12.2016;
* Zwei Bestätigungen jeweils vom 22.03.2017, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 30.01.2017 bis 29.01.2018 an einem Projekt zur Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt teilnahm, wo ihm vier Mal wöchentlich praktische und theoretische Inhalte des Gastronomiebereiches vermittelt wurden
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können. Festgestellt werde, dass er moslemischen Glauben habe und somalischer Staatsangehöriger sei. Seine Clanzugehörigkeit bleibe jedoch ungeklärt. Feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer bei seiner Familie in Mogadischu im Bezirk XXXX gelebt, wo die Kernfernfamilie, Vater und sechs Geschwister, des Beschwerdeführers nach wie vor leben würden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bei einer Explosion im Jahr 2013 verstorben. Zum Vater bestehe regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang die Schule besucht und beherrsche Somalisch in Wort und Schrift und spreche Englisch. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der asylrechtlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und würde ein anderes Aufenthaltsrecht nicht bestehen. Der Beschwerdeführer habe keine Erkrankungen vorgebracht, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden und habe er auch nicht angeführt regelmäßig Medikamente einnehmen zu müssen. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer in Somalia nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen sei und auch nicht wegen seiner politischen Ansichten verfolgt würde. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner Rasse oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Auch habe er keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Al-Shabaab, von Seiten der Regierung oder aus anderen Gründen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder sei. Zur persönlichen Situation im Fall seiner Rückkehr verwies die Behörde, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu über ein familiäres Netz verfüge. Seine Familie lebe in Mogadischu im Bezirk XXXX , wo auch der Beschwerdeführer gelebt habe. Sein Vater sei berufstätig, wenngleich er keine fixe Anstellung habe. Der Vater lebe an zwei Standorten in Mogadischu, da er ein zweites Mal geheiratet habe. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer über ein ausreichendes Familiennetzwerk in Mogadischu verfüge. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der EU oder im Bundesgebiet über keine Familienmitglieder oder nahe Angehörigen verfüge und lebe er aus Mitteln der öffentlichen Hand. Nachdem auf den Seiten 17 bis 94 umfangreiche Länderinformationen zu Somalia angeführt wurden, folgerte das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung, dass seine Identität mangels Dokumente nicht festgestellt werden habe können. Die Feststellung zur Staats- und Religionszugehörigkeit sei glaubhaft. Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers bleibe ungeklärt, da er diese im Zuge der Erstbefragung nicht erwähnt habe und im Zuge der Einvernahme die Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit als zweiten Fluchtgrund vorgebracht habe, wobei das Bundesamt in diesem Zusammenhang ausführte, dass die Clanzugehörigkeit für das Verfahren ohnehin nur nachrangig von Bedeutung sei und wies auf die diesbezüglichen Länderinformationen, wonach es heute keine Clankämpfe oder Konflikte in Mogadischu gebe, hin. Ferner würden sich die Feststellungen zur Schulbildung, zu seinen sprachlichen Fähigkeiten und seinem letzten Wohnort aus seinen eigenen stimmigen Angaben beider Einvernahmen ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine psychische Erkrankung oder eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit vorgebracht und hätten sich auch nicht aus der Aktenlage ergeben. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte das Bundesamt aus, dass mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine gegen ihn persönliche Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit oder von Seiten der Al-Shabaab aus Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hervorgekommen sei. Zur Situation im Fall seiner Rückkehr führte die Behörde aus, dass aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteilgungen auszuschließen seien. Diese Ansicht werde vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit und den Lebensunterhalt seiner Familie sicherzustellen, gestützt. Der Beschwerdeführer spreche die Landessprache und würde seine zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten sowie seine Lebensgeschichte keine Hinweise auf das Verlieren einer individuellen besonders herausragenden Stellung seiner Person innerhalb der somalischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissen etc. hinweisen. Auch habe sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus den Angeben des Beschwerdeführers ergeben, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Somalia führen würden. Der Beschwerdeführer habe in Mogadischu familiäre Anbindungsmöglichkeiten in Form seines Vaters, seiner Geschwister und Halbgeschwister. Seine Kernfamilie wohne nach wie vor in Somalia, Mogadischu, und könne der Beschwerdeführer seine Familie leicht auffinden. Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2015 in Österreich aufhältig, verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und bestreite seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen der öffentlichen Hand. Sein Aufenthaltsrecht sei nur vorübergehend berechtigt und bestehe kein nennenswertes soziales Umfeld in Österreich. Der Beschwerdeführer habe zwar Interessen, aber könne kein Familienleben erkannt werden. Die geforderte entsprechende Beziehungsintensität werde auch durch die fallweisen Kontakte zu anderen Personen nicht erreicht. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich auch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substantiierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit reiche nicht aus. Somit liege im Fall einer Abschiebung kein Verstoß gegen Art 3 EMRK vor. Derartige Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia, Mogadischu, in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden oder eine realen nicht bloß aus Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre, hätten sich nicht ergeben. Des Weiteren stehe es dem Beschwerdeführer frei sich in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin in der Lage sein werde auch in Hinkunft, allenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, sein Leben zu bewerkstelligen. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Rückkehrhilfe, die der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könne, hingewiesen.Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können. Festgestellt werde, dass er moslemischen Glauben habe und somalischer Staatsangehöriger sei. Seine Clanzugehörigkeit bleibe jedoch ungeklärt. Feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer bei seiner Familie in Mogadischu im Bezirk römisch 40 gelebt, wo die Kernfernfamilie, Vater und sechs Geschwister, des Beschwerdeführers nach wie vor leben würden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bei einer Explosion im Jahr 2013 verstorben. Zum Vater bestehe regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang die Schule besucht und beherrsche Somalisch in Wort und Schrift und spreche Englisch. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der asylrechtlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und würde ein anderes Aufenthaltsrecht nicht bestehen. Der Beschwerdeführer habe keine Erkrankungen vorgebracht, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden und habe er auch nicht angeführt regelmäßig Medikamente einnehmen zu müssen. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer in Somalia nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen sei und auch nicht wegen seiner politischen Ansichten verfolgt würde. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner Rasse oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Auch habe er keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Al-Shabaab, von Seiten der Regierung oder aus anderen Gründen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder sei. Zur persönlichen Situation im Fall seiner Rückkehr verwies die Behörde, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu über ein familiäres Netz verfüge. Seine Familie lebe in Mogadischu im Bezirk römisch 40 , wo auch der Beschwerdeführer gelebt habe. Sein Vater sei berufstätig, wenngleich er keine fixe Anstellung habe. Der Vater lebe an zwei Standorten in Mogadischu, da er ein zweites Mal geheiratet habe. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer über ein ausreichendes Familiennetzwerk in Mogadischu verfüge. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der EU oder im Bundesgebiet über keine Familienmitglieder oder nahe Angehörigen verfüge und lebe er aus Mitteln der öffentlichen Hand. Nachdem auf den Seiten 17 bis 94 umfangreiche Länderinformationen zu Somalia angeführt wurden, folgerte das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung, dass seine Identität mangels Dokumente nicht festgestellt werden habe können. Die Feststellung zur Staats- und Religionszugehörigkeit sei glaubhaft. Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers bleibe ungeklärt, da er diese im Zuge der Erstbefragung nicht erwähnt habe und im Zuge der Einvernahme die Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit als zweiten Fluchtgrund vorgebracht habe, wobei das Bundesamt in diesem Zusammenhang ausführte, dass die Clanzugehörigkeit für das Verfahren ohnehin nur nachrangig von Bedeutung sei und wies auf die diesbezüglichen Länderinformationen, wonach es heute keine Clankämpfe oder Konflikte in Mogadischu gebe, hin. Ferner würden sich die Feststellungen zur Schulbildung, zu seinen sprachlichen Fähigkeiten und seinem letzten Wohnort aus seinen eigenen stimmigen Angaben beider Einvernahmen ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine psychische Erkrankung oder eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit vorgebracht und hätten sich auch nicht aus der Aktenlage ergeben. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte das Bundesamt aus, dass mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine gegen ihn persönliche Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit oder von Seiten der Al-Shabaab aus Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hervorgekommen sei. Zur Situation im Fall seiner Rückkehr führte die Behörde aus, dass aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteilgungen auszuschließen seien. Diese Ansicht werde vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit und den Lebensunterhalt seiner Familie sicherzustellen, gestützt. Der Beschwerdeführer spreche die Landessprache und würde seine zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten sowie seine Lebensgeschichte keine Hinweise auf das Verlieren einer individuellen besonders herausragenden Stellung seiner Person innerhalb der somalischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissen etc. hinweisen. Auch habe sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus den Angeben des Beschwerdeführers ergeben, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Somalia führen würden. Der Beschwerdeführer habe in Mogadischu familiäre Anbindungsmöglichkeiten in Form seines Vaters, seiner Geschwister und Halbgeschwister. Seine Kernfamilie wohne nach wie vor in Somalia, Mogadischu, und könne der Beschwerdeführer seine Familie leicht auffinden. Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2015 in Österreich aufhältig, verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und bestreite seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen der öffentlichen Hand. Sein Aufenthaltsrecht sei nur vorübergehend berechtigt und bestehe kein nennenswertes soziales Umfeld in Österreich. Der Beschwerdeführer habe zwar Interessen, aber könne kein Familienleben erkannt werden. Die geforderte entsprechende Beziehungsintensität werde auch durch die fallweisen Kontakte zu anderen Personen nicht erreicht. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich auch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substantiierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit reiche nicht aus. Somit liege im Fall einer Abschiebung kein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK vor. Derartige Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia, Mogadischu, in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden oder eine realen nicht bloß aus Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre, hätten sich nicht ergeben. Des Weiteren stehe es dem Beschwerdeführer frei sich in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin in der Lage sein werde auch in Hinkunft, allenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, sein Leben zu bewerkstelligen. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Rückkehrhilfe, die der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könne, hingewiesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Recht