Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AVG §62 Abs4Spruch
L502 2117725-1/43Z
L502 2117723-1/28Z
L502 2117727-1/17Z
L502 2117729-1/17Z
L502 2190247-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter in den Rechtssachen von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter in den Rechtssachen von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.)
XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , undrömisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und
5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015 und 23.02.2018, FZ. XXXX , beschlossen:5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015 und 23.02.2018, FZ. römisch 40 , beschlossen:
A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, GZ L502 2117725-1/43E, L502 2117723-1/28E, L502 2117727-1/17E, L502 2117729-1/17E und L502 2190247-1/10E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt B) wie folgt zu lauten hat:A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, GZ L502 2117725-1/43E, L502 2117723-1/28E, L502 2117727-1/17E, L502 2117729-1/17E und L502 2190247-1/10E, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt B) wie folgt zu lauten hat:
"Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.""Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 wurde die Beschwerde der og. Beschwerdeführer gegen die og. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015 und 23.02.2018 in Spruchpunkt A) mit der dort genannten Maßgabe abgewiesen.
In Spruchpunkt B) der Entscheidung wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt, während in der dazu vorgenommenen Begründung ausgeführt wurde, weshalb die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.In Spruchpunkt B) der Entscheidung wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt, während in der dazu vorgenommenen Begründung ausgeführt wurde, weshalb die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2018 erhoben die Beschwerdeführer - nach Abtretung des Verfahrens durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof - durch ihren anwaltlichen Vertreter ao. Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann eine Behörde (auch: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt somit einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem offenkundigen Versehen beruhende Unrichtigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, Zahl 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher: Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).2. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4 AVG kann eine Behörde (auch: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4 setzt somit einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem offenkundigen Versehen beruhende Unrichtigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, Zahl 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher: Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, Paragraph 62, Rz 45 ff).
3. Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt klar erkennbar ist, wurde in Abweichung vom - auch in der Entscheidungsbegründung dargelegten - Willen des Bundesverwaltungsgerichts, die Revision im gg. Fall für nicht zulässig zu erklären, in Spruchpunkt B der Entscheidung irrtümlich die Revision für zulässig erklärt.
Es handelte sich hierbei um ein offenkundiges Versehen, weshalb spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung, offenkundige Unrichtigkeit, VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L502.2117729.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018