Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W148 2183159-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom 09.01.2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom 09.01.2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.
2. Am 07.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass sein Vater mehrmals von Talibankämpfern bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe er sich vor zwei Monaten entschlossen Afghanistan zu verlassen.
3. Da Zweifel an dem vom BF angegeben Geburtsdatum bestanden, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl EAST-Ost eine Altersfeststellung an. Am 02.03.2016 wurde der BF untersucht und das medizinische Gutachten ergab ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von XXXX Jahren. Das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum lautet XXXX . Das angegeben Alter (Geburtsdatum XXXX ) ist mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.3. Da Zweifel an dem vom BF angegeben Geburtsdatum bestanden, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl EAST-Ost eine Altersfeststellung an. Am 02.03.2016 wurde der BF untersucht und das medizinische Gutachten ergab ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von römisch 40 Jahren. Das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum lautet römisch 40 . Das angegeben Alter (Geburtsdatum römisch 40 ) ist mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.
4. Bei seiner Einvernahme am 09.11.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in Folge: BFA), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen.
Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er Probleme mit seinem Vater und der Gesellschaft in seinem Heimatort gehabt habe. Er habe Probleme mit dem Glauben gehabt. Sein Vater habe ihn gezwungen in der Früh in die Moschee und in die Gebetsstätte der Schiiten zu gehen. Er habe Probleme mit dem Leben der Menschen, mit der Art und mit dem Verhalten gehabt. Sein Vater sei ein Haji. Er habe zum BF gesagt, dass er das Gebet verrichten müsse, gute Taten vollbringen müsse und er selbst habe das Geld gesammelt, um die Pilgerfahrt zu verrichten. Das Verhalten der Afghanen im Zusammenhang mit dem Islam gefalle dem BF nicht.
5. Bei seiner Einvernahme am 25.09.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in Folge: BFA), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson an, dass er seine Fluchtgründe, die er bei seiner letzten Einvernahme angegeben habe, aufrecht halte.
Der BF erklärte, dass es nichts zu korrigieren oder zu ergänzen gebe. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er Angst vor seinem Vater und wegen seiner Einstellungen. In Österreich fühle er sich frei und könne sich seinen Weg selbst aussuchen.
6. Das BFA hat mit Bescheid vom 21.12.2017, Zl. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).6. Das BFA hat mit Bescheid vom 21.12.2017, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF keine Gefährdungslage in Afghanistan glaubhaft vorgebracht habe. Es lege in seinem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz Parwan vor. Überdies könne er den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
7. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
8. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 09.01.2018 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft.
Dem BF drohe seitens seiner Familie und seitens der afghanischen Gesellschaft Verfolgung, da er die traditionell-konservativen Traditionen des Islam ablehne und sich als Agnostiker sehe. Auch würde der BF auf Grund seines Liberalismus ins Blickfeld regierungsfeindlicher religiös-radikaler Gruppierungen, wie die Taliban geraten, die ihm eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen würden. Unter Berücksichtigung der momentanen Versorgungslage in Afghanistan und den fehlenden Anbindungen des BF in Kabul ist anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr eine Lebenssituation vorfindet, die einer Bedrohung seiner grundlegendsten Lebensbedürfnisse gleichkommt.
Der Beschwerde war die Vollmachtsbekanntgabe an den Verein Menschenrechte Österreich beigefügt.
9. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden am 30.01.2018 Integrationsunterlagen vorgelegt.
10. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner rechtlichen Vertreterin persönlich teilnahm. Das BFA hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die Verfahren des BF und seiner Tante väterlicherseits XXXX (W148 2133445-1), deren Ehemann XXXX (W148 2133441-1) und der Tochter XXXX (W148 2133439-1), sowie seinem Cousin väterlicherseits XXXX (W148 2133447-1) wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsam Verhandlung verbunden.10. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner rechtlichen Vertreterin persönlich teilnahm. Das BFA hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die Verfahren des BF und seiner Tante väterlicherseits römisch 40 (W148 2133445-1), deren Ehemann römisch 40 (W148 2133441-1) und der Tochter römisch 40 (W148 2133439-1), sowie seinem Cousin väterlicherseits römisch 40 (W148 2133447-1) wurden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsam Verhandlung verbunden.
Der BF wiederholte im Wesentlichen sein vor der belangten Behörde getätigtes Fluchtvorbringen.
Der Rechtsvertreter des BF brachte vor, dass der BF glaubwürdig dargelegt habe, dass er vom islamischem Glauben abgefallen sei. Für den Straftatbestand der Apostasie reiche es schon aus, wenn man den islamischen Glauben abgeschworen habe. Eine Konversion sei nicht erforderlich. Die Apostasie sei nach islamischem Recht ein sogenanntes Hudd-Verbrechen, welches mit dem Tode bestraft werde. Da keine afghanische Rechtsvorschrift der Scharia dem islamischen Recht widersprechen dürfe, wäre der BF der Gefahr ausgesetzt, durch staatliche Behörden hingerichtet zu werden. Er wäre zusätzlich der Gefahr ausgesetzt durch nicht staatliche Akteure exekutiert oder umgebracht zu werden. Dazu zählten nicht nur die Taliban oder der IS, sondern auch ganz einfache Zivilpersonen. Es ergebe sich ganz eindeutig aus den Länderberichten, dass der afghanische Staat nicht im Stande bzw. gewillt sei, den BF zu schützen. Deswegen müsse dem BF Asyl im Sinne des §3 AsylG zukommen. In eventu müsse aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, die sich vor allem durch die Anschläge in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe und aufgrund der fehlenden Perspektive, subsidiärer Schutz gewährt werden und in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden.
11. Am 16.03.2018 langte eine Bestätigung der "Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" ein, dass der BF kein Mitglied ist.
12. Am 18.07.2018 wurde dem BF eine Anfragebeantwortung zu Afghanistan übermittelt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen des BF
1. Der Name des BF ist XXXX , er wurde am XXXX im Dorf XXXX , im Distrikt Surkh-e-Parsa in der Provinz Parwan (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Sadat. Die Muttersprache des BF ist Dari, außerdem spricht er noch Deutsch, Englisch und Paschtu.1. Der Name des BF ist römisch 40 , er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Distrikt Surkh-e-Parsa in der Provinz Parwan (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Sadat. Die Muttersprache des BF ist Dari, außerdem spricht er noch Deutsch, Englisch und Paschtu.
Er wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf, möchte sich aber nicht mehr an die Vorschriften des islamischen Glaubens, wie das tägliche Gebet und das Fasten zu Ramadan, halten.
Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
2. Der BF ist in der Provinz Parwan geboren und aufgewachsen. Er hat acht Jahre lang die Schule in seinem Heimatdorf besucht. Er hat keine Berufsausbildung absolviert. Sein Vater ist für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Der Vater des BF ist Vorsitzender des Volksrates in XXXX , zu seinen Aufgaben zählt die Verwaltung religiöser und anderer Veranstaltungen sowie Projekten im Heimatdorf.2. Der BF ist in der Provinz Parwan geboren und aufgewachsen. Er hat acht Jahre lang die Schule in seinem Heimatdorf besucht. Er hat keine Berufsausbildung absolviert. Sein Vater ist für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Der Vater des BF ist Vorsitzender des Volksrates in römisch 40 , zu seinen Aufgaben zählt die Verwaltung religiöser und anderer Veranstaltungen sowie Projekten im Heimatdorf.
3. Die Eltern, die drei Brüder und die Schwester des BF leben in seinem Heimatdorf. Der BF hatte vor zehn bis elf Monaten telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Seine zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits leben im Iran. Eine dritte Tante des BF hat mit ihrer Familie in Kabul gelebt, sie ist im Jahr 2016 verstorben. Sein Onkel mütterlicherseits lebt im Iran.
4. Der BF hat im Oktober des Jahres 2015 Afghanistan verlassen und ist über den Iran, die Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn, Bulgarien und ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 06.12.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
5. Der BF hält sich seit Dezember 2015 in Österreich auf. Er verfügt über das ÖSD Zertifikat für das Sprachniveau A2. Er hat sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet. Er besucht derzeit einen Kurs um den Pflichtschulabschluss zu machen. Er hat remunerative Arbeiten für die Stadtgemeinde XXXX geleistet und an dem Konversationscafé teilgenommen.5. Der BF hält sich seit Dezember 2015 in Österreich auf. Er verfügt über das ÖSD Zertifikat für das Sprachniveau A2. Er hat sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet. Er besucht derzeit einen Kurs um den Pflichtschulabschluss zu machen. Er hat remunerative Arbeiten für die Stadtgemeinde römisch 40 geleistet und an dem Konversationscafé teilgenommen.
Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellungszusage. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder.
In Österreich leben vier seiner Tanten mütterlicherseits und deren Kinder, seine Cousinen und Cousins. Einer seiner Tanten und deren Tochter haben den Status von Asylberechtigten. Zwei weitere Tanten und deren Kinder haben den Status von subsidiär Schutzberechtigten. Eine seiner Tanten und deren Kinder sind Asylwerber. Drei Tanten und fünf Cousins und Cousinen des BF wohnen in Niederösterreich. Eine seiner Tanten wohnt in Oberösterreich. Der Antrag auf internationalen Schutz seines Cousins väterlicherseits wurde vom BVwG abgewiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen eine, über gewöhnliche verwandtschaftliche Verhältnisse hinausgehende, intensive Beziehung besteht. Auch eine finanzielle Abhängigkeit oder eine sonstige Abhängigkeit zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen kann nicht festgestellt werden.
6. Dem BF geht es gesundheitlich gut. Bei Magenbeschwerden nimmt er Tabletten ein.
7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
8. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan wegen der Nichteinhaltung der religiösen Vorschriften einer Bedrohung oder Verfolgung durch seinen Vater, die Dorfbewohner oder die Taliban ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Daher kann nicht festgestellt werden, dass er aus einer ihm, von regierungsfeindlichen Gruppierungen, unterstellten politischen und/oder religiösen Gesinnung von diesen bedroht wurde bzw. im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.