TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 W148 1434583-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W148 1434583-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Zeige - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, vom 18.08.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Zeige - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, vom 18.08.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.08.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.08.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen habe. Sie seien von zwei Talibankommandanten in ihrem Heimatdorf belästigt worden. Einer der Kommandanten habe seine Schwester heiraten wollen, damit seien sie aber nicht einverstanden gewesen. Deshalb habe dieser Kommandant eine Handgranate auf ihr Haus geworfen, bei diesem Vorfall sei der BF verletzt worden. Aus diesem Grund seien sie dann nach Kabul übersiedelt. Seine Tante habe ihm mitgeteilt, dass diese zwei Talibankommandanten ihn töten hätten wollen, daher habe er dann Kabul verlassen.

3. Bei seiner Einvernahme am 29.06.2012 gab der BF vor dem Bundesasylamt, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen.

Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass seine Schwester einen Verehrer gehabt habe, der zu Talibanzeiten ein Kommandant gewesen sei und danach noch immer mit diesen zusammengearbeitet habe. Seine Familie sei gegen diese Heirat gewesen, dieser Mann namens XXXX habe aber immer wieder versucht seine Schwester zu heiraten, deshalb hätten sie diese bei dem Onkel des BF untergebracht. Es sei dann im Jahr 1379 oder 1380 (2000 bzw. 2002) eine Bombe in ihr Haus geworfen worden, seine Schwester, die bei ihnen zu Besuch gewesen sei, sei ums Leben gekommen. Der BF sei verletzt worden und ihr Haus sei schwer beschädigt worden. Sie seien dann zwei Monate bei dem Onkel des BF gewesen, der sich um sie gekümmert habe. Danach seien sie für fünf oder sechs Monate nach Kabul gezogen, seien dann aber wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt. Bis vor ca. drei Jahren hätten sie im Heimatdorf gelebt, doch XXXX habe sie weiter belästigt und habe gewollt, dass der BF sich ihnen anschließe und mit ihnen kämpfe. Der BF habe sich geweigert mit ihm zu kämpfen und sie seien dann wieder nach Kabul gezogen. Seine Tante habe den BF angerufen und ihm gesagt, dass XXXX ihn töten wolle. Nach dem Telefonanruf sei der BF noch ca. drei Monate in Kabul geblieben und habe dann das Land verlassen.Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass seine Schwester einen Verehrer gehabt habe, der zu Talibanzeiten ein Kommandant gewesen sei und danach noch immer mit diesen zusammengearbeitet habe. Seine Familie sei gegen diese Heirat gewesen, dieser Mann namens römisch 40 habe aber immer wieder versucht seine Schwester zu heiraten, deshalb hätten sie diese bei dem Onkel des BF untergebracht. Es sei dann im Jahr 1379 oder 1380 (2000 bzw. 2002) eine Bombe in ihr Haus geworfen worden, seine Schwester, die bei ihnen zu Besuch gewesen sei, sei ums Leben gekommen. Der BF sei verletzt worden und ihr Haus sei schwer beschädigt worden. Sie seien dann zwei Monate bei dem Onkel des BF gewesen, der sich um sie gekümmert habe. Danach seien sie für fünf oder sechs Monate nach Kabul gezogen, seien dann aber wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt. Bis vor ca. drei Jahren hätten sie im Heimatdorf gelebt, doch römisch 40 habe sie weiter belästigt und habe gewollt, dass der BF sich ihnen anschließe und mit ihnen kämpfe. Der BF habe sich geweigert mit ihm zu kämpfen und sie seien dann wieder nach Kabul gezogen. Seine Tante habe den BF angerufen und ihm gesagt, dass römisch 40 ihn töten wolle. Nach dem Telefonanruf sei der BF noch ca. drei Monate in Kabul geblieben und habe dann das Land verlassen.

4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.04.2013, Zl. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBL I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.04.2013, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBL römisch eins Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gehabt habe. Er sei im arbeitsfähigen Alter und sei in seiner Heimat berufstätig gewesen. Seine Familie halte sich in Afghanistan auf. Es hätten keine Tatsachen festgestellt werden können, die auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder eine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen ließe.

5. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF am 22.04.2013 Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.03.2014 durch Beschluss den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.03.2014 durch Beschluss den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

7. Am 25.03.2014 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Bericht der Polizeiinspektion XXXX übermittelt, indem ein Selbstmordversuch des BF auf Grund des negativen Asylbescheides geschildert wurde.7. Am 25.03.2014 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 übermittelt, indem ein Selbstmordversuch des BF auf Grund des negativen Asylbescheides geschildert wurde.

8. Am 25.03.2014 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Kurzbrief und eine Aufenthaltsbestätigung zu einer akuten Belastungsreaktion des BF des Landesklinikum XXXX vorgelegt.8. Am 25.03.2014 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Kurzbrief und eine Aufenthaltsbestätigung zu einer akuten Belastungsreaktion des BF des Landesklinikum römisch 40 vorgelegt.

9. Bei seiner Einvernahme am 03.11.2015 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu und einer Vertrauensperson an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen.

Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass der ausschlaggebende Grund für die Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, dass die Taliban ihn aufgefordert hätten sie zu unterstützen. Sie hätten sie attackiert, sie hätten eine Bombe auf sie geworfen und der BF sei dabei verletzt worden. Es habe einen Kommandanten von den Taliban namens XXXX gegeben, der seine Schwester heiraten habe wollen und sie seien dagegen gewesen. Seine Tante habe irgendwo von irgendjemandem gehört, dass die Taliban gesagt hätten, dass sie hinter dem BF her seien und ihn töten würden, deshalb solle er aus Kabul flüchten.Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass der ausschlaggebende Grund für die Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, dass die Taliban ihn aufgefordert hätten sie zu unterstützen. Sie hätten sie attackiert, sie hätten eine Bombe auf sie geworfen und der BF sei dabei verletzt worden. Es habe einen Kommandanten von den Taliban namens römisch 40 gegeben, der seine Schwester heiraten habe wollen und sie seien dagegen gewesen. Seine Tante habe irgendwo von irgendjemandem gehört, dass die Taliban gesagt hätten, dass sie hinter dem BF her seien und ihn töten würden, deshalb solle er aus Kabul flüchten.

10. Das BFA hat mit Bescheid vom 04.08.2016, Zl. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).10. Das BFA hat mit Bescheid vom 04.08.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht glaubhaft habe machen können. Es liege in seinem Fall eine Gefährdungslage in Bezug auf seine Herkunftsprovinz Kapisa, nicht aber Afghanistan allgemein, vor. Er könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

11. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

12. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 18.08.2016 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde wegen unrichtigen Feststellungen, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.

Das Fluchtvorbringen des BF entspreche der Realität in Afghanistan. Er habe sein Herkunftsland auf Grund der Talibanverfolgung verlassen. Es wurden Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. Eine Rückkehr nach Afghanistan führe zur Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, denn unter anderem würden die Rückkehrer massiv diskriminiert und verfolgt werden.Das Fluchtvorbringen des BF entspreche der Realität in Afghanistan. Er habe sein Herkunftsland auf Grund der Talibanverfolgung verlassen. Es wurden Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. Eine Rückkehr nach Afghanistan führe zur Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK, denn unter anderem würden die Rückkehrer massiv diskriminiert und verfolgt werden.

13. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden am 10.02.2017 medizinische Befunde und Integrationsunterlagen vorgelegt.

14. Am 18.04.2017 wurde dem BVwG die Vollmachterteilung an den Verein Zeige - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch bekannt gegeben.

15. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines rechtlichen Vertreters persönlich teilnahm. Das BFA hat unentschuldigt nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Der BF wiederholte im Wesentlichen sein vor der belangten Behörde getätigtes Fluchtvorbringen. Außerdem legte er ein sehr umfangreiches Konvolut an Integrationsunterlagen und einige medizinische Befunde vor.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen des BF

1. Der Name des BF ist XXXX , er wurde am XXXX im Dorf XXXX , im Distrikt Nejrab in der Provinz Kapisa (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken.1. Der Name des BF ist römisch 40 , er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Distrikt Nejrab in der Provinz Kapisa (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken.

Die Muttersprache des BF ist Dari, außerdem spricht er noch Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

2. Der BF ist in der Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen. Er hat acht Jahre lang die Schule in seinem Heimatdorf besucht. Er ist etwa im Jahr 2001 für sechs Monate nach Kabul gezogen. Dann ist er mit seiner Familie wieder zurück in sein Heimatdorf gegangen, wo er ca. drei Jahre gelebt hat. Anschließend ist er erneut nach Kabul gezogen und von dort in den Iran gereist, wo er drei Jahre gewohnt hat. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran hat er sich abermals für drei Jahre in Kabul niedergelassen. Er war sowohl in Afghanistan als auch im Iran als Schweißer tätig.

3. Der BF hat eine Hochzeit nach traditionellem islamischen Ritus gehabt, aber es hat keine offizielle Hochzeitsfeier gegeben und er hat nie mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Seine Ehefrau wohnt in der Provinz Kapisa, bei ihren Eltern.

Die Mutter und zwei Brüder des BF haben in Kabul gelebt. Einer seiner Brüder hat als Sanitäter in Helmand gearbeitet. Der BF hat seit dem Jahr 2016 keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau oder seinen Familienangehörigen.

4. Der BF hat im März des Jahres 2012 Afghanistan verlassen und ist über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 14.05.2012 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.

5. Der BF hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Er verfügt über das ÖSD Zertifikat für das Sprachniveau A1 und A2. Derzeit bereitet er sich auf die Sprachprüfung für das Niveau B1 vor. Er hat sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet.

Er hilft bei Veranstaltungen und Projekten der Initiative "Flüchtlingshilfe XXXX " mit und unterstützt auch andere Asylwerber als Dolmetscher bei Arzt- bzw. Amtsbesuchen. Er hat sich bei Arbeiten in der Gemeinde engagiert. Außerdem ist er ehrenamtlich beim Roten Kreuz und im Pflegeheim XXXX tätig. Er hilft auch bei Pfarrfesten aus. Überdies arbeitet er im Ausmaß von sechs bis acht Wochenstunden in der Kleingruppenschule XXXX , wo er Dolmetsch- und Unterstützungstätigkeiten für ein afghanisches Schulkind mit erhöhtem Förderbedarf ausführt. Er pflegt Kontakt zu Vertrauenspersonen, darunter seine "Pateneltern" und seiner Freundin, die ihn unterstützen. Außerdem hat er freundschaftliche Kontakte zu den freiwilligen Helfern beim Roten Kreuz und anderen Bewohner seiner Wohnortgemeinde geknüpft.Er hilft bei Veranstaltungen und Projekten der Initiative "Flüchtlingshilfe römisch 40 " mit und unterstützt auch andere Asylwerber als Dolmetscher bei Arzt- bzw. Amtsbesuchen. Er hat sich bei Arbeiten in der Gemeinde engagiert. Außerdem ist er ehrenamtlich beim Roten Kreuz und im Pflegeheim römisch 40 tätig. Er hilft auch bei Pfarrfesten aus. Überdies arbeitet er im Ausmaß von sechs bis acht Wochenstunden in der Kleingruppenschule römisch 40 , wo er Dolmetsch- und Unterstützungstätigkeiten für ein afghanisches Schulkind mit erhöhtem Förderbedarf ausführt. Er pflegt Kontakt zu Vertrauenspersonen, darunter seine "Pateneltern" und seiner Freundin, die ihn unterstützen. Außerdem hat er freundschaftliche Kontakte zu den freiwilligen Helfern beim Roten Kreuz und anderen Bewohner seiner Wohnortgemeinde geknüpft.

Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage von einem Unternehmer. Der BF lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen.

6. Der BF leidet an einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der BF befindet sich seit 2014 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung und erhält eine psychopharmakologische Medikation. Die Symptome des BF sind anhaltende Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit mit Gewichtsverlust, Schwindel, Kraftlosigkeit und Müdigkeit, ausgeprägte Antriebsschwäche, massive Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen, soziale Rückzügigkeit sowie eine deutliche Selbstwertproblematik. Auf Grund von wiederkehrendem selbstverletzenden Verhalten sowie permanenten Suizidgedanken war der BF im Jahr 2014, 2016 und 2018 stationär in der Psychiatrie aufhältig. Mit Hilfe der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung sowie der sozialen Betreuung konnte eine zeitweilige Stabilisierung, jedoch keine dauerhafte Entlastung erreicht werden. Es kommt wiederkehrend zu massiv krisenhaften Episoden. Eine Fortführung der engmaschigen Begleitung kann nur in dem aktuellen, aufgebauten Vertrauensrahmen stattfinden.

Der BF hat auch ein Sehimplantat und er hat eine Meniskus- und Kreuzbandoperation gehabt.

7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

8. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan wegen der Weigerung seine Schwester mit einem ehemaligen Talibankommandanten zu verheiraten einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen der Weigerung der Zusammenarbeit mit den Taliban einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Daher kann nicht festgestellt werden, dass er aus einer ihm, von regierungsfeindlichen Gruppierungen, unterstellten politischen und/oder religiösen Gesinnung von diesen bedroht wurde bzw. im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen mit psychischer Erkrankung psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat, bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan kommt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Der BF konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

9. Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Kapisa ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen.9. Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Provinz Kapisa ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb der Provinz Kapisa insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der BF Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018; Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016):

1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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