TE Vwgh Beschluss 2018/9/6 Ra 2017/17/0381

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der A GmbH in L, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. März 2017, LVwG 41.19-2054/2016-15, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.

5 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, C 347/09, Dickinger und Ömer, Rn 83 f, 30.4.2014, C 390/12, Pfleger, Rn 47 ff, 30.6.2016, C 464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG, Rn 31 ff, sowie 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen vom 16. März 2016 sowie vom 11. Juli 2018 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen.

6 Soweit die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes behauptet, erfüllt dieses Vorbringen schon für sich genommen nicht die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 5.7.2017, Ra 2017/17/0436).

7 Weiters setzt die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. etwa VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, mwN).

8 Mit dem Vorbringen einer behaupteten Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei von diesem herangezogene Beweismittel zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht nicht zur Kenntnis gebracht und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, zeigt die revisionswerbende Partei eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf (VwGH 7.9.2017, Ra 2017/17/0308, mwN).

9 Soweit die revisionswerbende Partei weiters eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses "von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Legalitätsprinzip" behauptet, ist dazu Folgendes festzuhalten: Wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist konkret auszuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dieser Anforderung wird die Zulässigkeitsbegründung in Bezug auf das genannte Vorbringen nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (z.B. VwGH 30.7.2018, Ra 2017/02/0165, mwN).

10 Auch das weitere Zulässigkeitsvorbringen der Revision, das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterscheidung eines Glücks- von einem Geschicklichkeitsspiel ab, indem es diese Unterscheidung bloß "aufgrund der optischen Gestaltung" getroffen habe, wirft schon insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sich die Revision diesbezüglich vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Dass, bzw. weshalb die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes unrichtig sein sollten, zeigt die Revision nicht auf (vgl. dazu auch etwa VwGH 11.8.2017, Ra 2017/17/0473).

11 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 6. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170381.L00

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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