TE Vfgh Beschluss 2018/6/27 G287/2017 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
ÄrzteG 1998 §27, §117c, §125
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG 1998 § 27 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 27 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.08.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  5. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  6. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  7. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  8. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  9. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  11. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.02.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  12. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  13. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  14. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2014
  15. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  16. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  17. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  18. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  19. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  20. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  21. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  22. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  23. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung von Bestimmungen des ÄrzteG 1998 betreffend die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung über die Erfüllung der Erfordernisse zur Eintragung in die Ärzteliste als zu eng gefasst

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Anträgerömisch eins. Anträge

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen zu G204/2017 und G205/2017 begehrt das Bundesverwaltungsgericht, die Wortfolge "hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer" in §27 Abs10, die in §27 Abs10 zitierte Wort- und Zeichenfolge "im Rahmen des Verfahrens gemäß §117c Abs1 Z6" sowie die Wort- und Zeichenfolgen "§4 Abs2 oder" und "Eintragung in die oder" in §117c Abs1 Z6 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169/1998, jeweils idF BGBl I 56/2015 (im Folgenden: ÄrzteG 1998) als verfassungswidrig aufzuheben. Mit dem vorliegenden Antrag zu G287/2017 begehrt das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des §27 Abs10 zur Gänze, der Wort- und Zeichenfolgen "§4 Abs2 oder" und "Eintragung in die oder" in §117c Abs1 Z6 sowie "10 und" in §125 Abs4 ÄrzteG 1998, jeweils idF BGBl I 56/2015.Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen zu G204/2017 und G205/2017 begehrt das Bundesverwaltungsgericht, die Wortfolge "hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer" in §27 Abs10, die in §27 Abs10 zitierte Wort- und Zeichenfolge "im Rahmen des Verfahrens gemäß §117c Abs1 Z6" sowie die Wort- und Zeichenfolgen "§4 Abs2 oder" und "Eintragung in die oder" in §117c Abs1 Z6 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2015, (im Folgenden: ÄrzteG 1998) als verfassungswidrig aufzuheben. Mit dem vorliegenden Antrag zu G287/2017 begehrt das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des §27 Abs10 zur Gänze, der Wort- und Zeichenfolgen "§4 Abs2 oder" und "Eintragung in die oder" in §117c Abs1 Z6 sowie "10 und" in §125 Abs4 ÄrzteG 1998, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2015,.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169/1998, idF BGBl I 56/2015 lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2015, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Erfordernisse zur Berufsausübung

       §4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

       (2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs1 sind

       1. die Eigenberechtigung

       2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

       3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

       4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie

       5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.

       (3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs1 sind

       1. hinsichtlich der Grundausbildung:

       a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder

       b) zusätzlich zu lita ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl I Nr 126/2005, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; b) zusätzlich zu lita ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2005,, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;

       2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß §15 Abs1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z1 litb längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;

       3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß §5 oder §5a.

       (3a) – (6) […]

[...]

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

       §27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

       1. Eintragungsnummer,

       2. Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,

       3. Datum und Ort der Geburt,

       4. Staatsangehörigkeit,

       5. akademische Grade,

       6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,

       7. Zustelladresse,

       8. Berufssitze und Dienstorte,

       9. bei Ärzten gemäß §47 der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,

       10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß §43 Abs4,

       11. Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,

       12. Ausbildungsbezeichnungen gemäß §44 Abs2,

       13. Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,

       14. Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß §45 Abs3,

       15. Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,

       16. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie

       17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.

Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z1, 2, 5 und 8 bis 13 öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

       (2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß §4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

       (3), (4) […]

       (5) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch

       1. eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und

       2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis

zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

       (6) – (8) […]

       (9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß §59 Abs3 abgesehen werden.

       (10) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies im Rahmen des Verfahrens gemäß §117c Abs1 Z6 mit Bescheid festzustellen.

       (11) […]

       (12) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§47) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.

       (13) […]

[...]

Österreichische Ärztekammer

Einrichtung

       §117. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte, die Angehörige einer Ärztekammer sind (§68 Abs1, 2 und 5), ist die "Österreichische Ärztekammer" am Sitz der Bundesregierung eingerichtet.

       (2) Die Österreichische Ärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

       (3), (4) […]

Wirkungskreis

       §117a. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen,

       1. alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren, zu besorgen,

       2. über den Wirkungsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern hinausgehende gesetzlich vorgesehene Rechtsakte für Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern zu setzen und

       3. für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.

       (2) Der Wirkungskreis gemäß Abs1 gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.

Eigener Wirkungsbereich

§117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

[…]

(2) […]

Übertragener Wirkungsbereich

       §117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

       1. Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß §§6a Abs3 Z2, 9, 10, 13 und 13a,

       2. Durchführung von Verfahren gemäß §35 einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten,

       3. Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß §37 samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß §37 Abs9,

       4. Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung ausgenommen im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit durch

       a) Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß §7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl I Nr 81/2013, a) Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß §7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2013,,

       b) Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß §49 Abs2a,

       c) Qualitätskontrolle sowie

       d) Führung eines Qualitätsregisters.

       Bei der Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen;

       5. Durchführung von Verfahren gemäß §4 Abs3 Z3 ÄsthOpG,

       6. Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß §4 Abs2 oder §59 Abs1 Z1 und 2 für die damit verbundene Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste,

       7. Organisation und Durchführung der Deutschprüfung gemäß §4 Abs3a.

       (2) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:

       […]

[…]

Präsident und Vizepräsidenten

       §125. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer.

       (2), (3) […]

       (4) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß §15 Abs6, §27 Abs10 und 11 und §59 Abs3 sowie gemäß §4 Abs3 Z3 ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern der Präsident und der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.

       (5) – (14) […]

[…]

Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer

       §195f. (1) Die Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, sind im übertragenen Wirkungsbereich bei der Vollziehung der Angelegenheiten einschließlich der Erlassung von Verordnungen an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

       (2) Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt dem Bundesminister für Gesundheit."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Den Anträgen zu G204/2017, G205/2017 und G287/2017 liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer stellte mit Bescheiden vom 2. November 2016, 11. Jänner 2017 und 24. Juli 2017 fest, dass die vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführenden Parteien jeweils nicht die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen würden und eine Eintragung in die Ärzteliste daher nicht erfolgen könne. Dagegen erhoben die vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführenden Parteien – entsprechend den Hinweisen in den Rechtsmittelbelehrungen – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Aus Anlass der Erledigung dieser Beschwerden entstanden beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 über die Eintragung in die Ärzteliste. Dabei nahm es auf die zu G177/2017, G200/2017, G239/2017 und G246/2017 protokollierten Anträge des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes Bezug, bestimmte Wort- und Zeichenfolgen hinsichtlich der Streichung aus der Ärzteliste als verfassungswidrig aufzuheben.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung bestimmt haben, zu G204/2017 (die Bedenken zu G205/2017 und G287/2017 sind im Wesentlichen gleichlautend) wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"IV. 1. Aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber nach Maßgabe des Art120b Abs2 B-VG Organe eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers in dessen übertragenem Wirkungsbereich zur Vollziehung von Bundesgesetzen berufen darf, folgt nicht, dass er dabei nicht die durch Art102 B-VG gezogenen Grenzen zu beachten hätte.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zum Ausdruck gebracht, dass bei Betrauung eines Selbstverwaltungskörpers im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes mit der Erlassung von Bescheiden die durch Art102 Abs1 B-VG umschriebene Stellung des Landeshauptmanns als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung nur gewahrt ist, wenn dieser gegen die Entscheidungen von Organen der genannten Selbstverwaltungskörper als Rechtsmittelinstanz vorgesehen ist und ihm jenen gegenüber eine Weisungsbefugnis zukommt (vgl. die Erkenntnisse VfSlg 2500/1953, 2978/1956 und 8478/1979). Da seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Rechtsmittelinstanz nicht mehr in Betracht kommt, ist nach Auffassung der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass den Anforderungen des Art102 B-VG bei Betrauung von Organen eines Selbstverwaltungskörpers im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes mit Angelegenheiten der Bundesvollziehung nur entsprochen wird, wenn dem Landeshauptmann eine ausreichende Weisungs- bzw. Steuerungsbefugnis gegenüber den Selbstverwaltungsorganen zukommt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zum Ausdruck gebracht, dass bei Betrauung eines Selbstverwaltungskörpers im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes mit der Erlassung von Bescheiden die durch Art102 Abs1 B-VG umschriebene Stellung des Landeshauptmanns als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung nur gewahrt ist, wenn dieser gegen die Entscheidungen von Organen der genannten Selbstverwaltungskörper als Rechtsmittelinstanz vorgesehen ist und ihm jenen gegenüber eine Weisungsbefugnis zukommt vergleiche die Erkenntnisse VfSlg 2500/1953, 2978/1956 und 8478/1979). Da seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Rechtsmittelinstanz nicht mehr in Betracht kommt, ist nach Auffassung der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass den Anforderungen des Art102 B-VG bei Betrauung von Organen eines Selbstverwaltungskörpers im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes mit Angelegenheiten der Bundesvollziehung nur entsprochen wird, wenn dem Landeshauptmann eine ausreichende Weisungs- bzw. Steuerungsbefugnis gegenüber den Selbstverwaltungsorganen zukommt.

Die Betrauung von Organen eines Selbstverwaltungskörpers im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes mit der Erlassung von Bescheiden in einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unter Ausschluss einer Weisungs- bzw. Steuerungsbefugnis des Landeshauptmanns, mithin ohne Einbindung des Landeshauptmanns in die Vollziehung dieser Angelegenheit, – woraus sich nach den bisherigen Ausführungen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen solche Bescheide ergibt – dürfte folglich nur dann zulässig sein, wenn die Angelegenheit der Bundesvollziehung nach Art102 Abs2 B-VG oder einer anderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden darf oder die Länder der Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden nach Art102 Abs4 B-VG zugestimmt haben (vgl. zum Erfordernis einer solchen Zustimmung bei sonstiger Verfassungswidrigkeit z.B. die Erkenntnisse VfSlg 8466/1978 zu den Befugnissen der Lebensmitteluntersuchungsanstalten des Bundes und VfSlg 19.123/2010 zum Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz in Bezug auf die Betrauung eines als eigene Bundesbehörde qualifizierten Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen). Die Betrauung von Organen eines Selbstverwaltungskörpers im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes mit der Erlassung von Bescheiden in einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unter Ausschluss einer Weisungs- bzw. Steuerungsbefugnis des Landeshauptmanns, mithin ohne Einbindung des Landeshauptmanns in die Vollziehung dieser Angelegenheit, – woraus sich nach den bisherigen Ausführungen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen solche Bescheide ergibt – dürfte folglich nur dann zulässig sein, wenn die Angelegenheit der Bundesvollziehung nach Art102 Abs2 B-VG oder einer anderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden darf oder die Länder der Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden nach Art102 Abs4 B-VG zugestimmt haben vergleiche zum Erfordernis einer solchen Zustimmung bei sonstiger Verfassungswidrigkeit z.B. die Erkenntnisse VfSlg 8466/1978 zu den Befugnissen der Lebensmitteluntersuchungsanstalten des Bundes und VfSlg 19.123/2010 zum Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz in Bezug auf die Betrauung eines als eigene Bundesbehörde qualifizierten Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen).

Es wird nun nicht übersehen, dass eine implizite Ermächtigung für eine Betrauung von Organen eines Selbstverwaltungskörpers im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in der durch die B-VG-Novelle 2008, BGBl I Nr 2, eingefügten Bestimmung des Art120b Abs2 B-VG erblickt werden könnte. Diese Bestimmung scheint zumindest lege non distinguente schlechthin eine Übertragung von Aufgaben staatlicher Verwaltung an Selbstverwaltungskörper zu erlauben, sie enthält keinen Bezug auf Art102 B-VG. Auch den […] Materialien ist ein Bezug auf Art102 B-VG nicht zu entnehmen. Es lässt sich daher die Auffassung vertreten, der Verfassungsgesetzgeber habe mit Art120b Abs2 B-VG eine Ermächtigung für eine weitere Form unmittelbarer Bundesverwaltung abseits des Art102 Abs2 B-VG geschaffen, unabhängig davon, ob es sich um eine in Art102 Abs2 B-VG (oder allenfalls einer anderen Verfassungsbestimmung) angeführte Angelegenheit handelt (so auch in der Literatur Höllbacher, Unmittelbare Bundesverwaltung [2013] 66f, der Art120b Abs2 B-VG als lex specialis zu Art102 B-VG deutet.). Es wird nun nicht übersehen, dass eine implizite Ermächtigung für eine Betrauung von Organen eines Selbstverwaltungskörpers im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in der durch die B-VG-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 2, eingefügten Bestimmung des Art120b Abs2 B-VG erblickt werden könnte. Diese Bestimmung scheint zumindest lege non distinguente schlechthin eine Übertragung von Aufgaben staatlicher Verwaltung an Selbstverwaltungskörper zu erlauben, sie enthält keinen Bezug auf Art102 B-VG. Auch den […] Materialien ist ein Bezug auf Art102 B-VG nicht zu entnehmen. Es lässt sich daher die Auffassung vertreten, der Verfassungsgesetzgeber habe mit Art120b Abs2 B-VG eine Ermächtigung für eine weitere Form unmittelbarer Bundesverwaltung abseits des Art102 Abs2 B-VG geschaffen, unabhängig davon, ob es sich um eine in Art102 Abs2 B-VG (oder allenfalls einer anderen Verfassungsbestimmung) angeführte Angelegenheit handelt (so auch in der Literatur Höllbacher, Unmittelbare Bundesverwaltung [2013] 66f, der Art120b Abs2 B-VG als lex specialis zu Art102 B-VG deutet.).

Die einschreitende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hält diese mögliche Auslegung des Art120b Abs2 B-VG als lex specialis zu Art102 B-VG allerdings nicht für überzeugend. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur unmissverständlich die Bedeutung der mittelbaren Bundesverwaltung und die ihr immanente Stellung des Landeshauptmanns in der Bundesvollziehung zum Ausdruck gebracht. Das gilt nicht nur für die ältere Judikatur (vgl. z.B. VfSlg 2264/1952, 2500/1953 und 2978/1956), sondern auch für die Judikatur nach der B-VG-Novelle 1974, BGBl Nr 444, die mit der Neufassung des Art102 Abs1 B-VG eine noch stärkere Absicherung der Position des Landeshauptmanns und der ihm unterstellten Behörden bewirkt hat, bedarf doch seit dieser Novelle auch die Einbindung von Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann, sofern nicht eine Angelegenheit des Art102 Abs2 B-VG vorliegt, einer Zustimmung der Länder. So hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 11.403/1987 (zur rechtlichen Konstruktion der Weinaufsicht) hervorgehoben, dass es das Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung verbiete, Vollzugskonstruktionen zu erfinden, die den Landeshauptmann schlechthin um-gehen. Für die Annahme, der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 2008 habe eine derartige Einschränkung des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung herbeiführen wollen, wie es die von der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnte Auffassung impliziert, gibt es insbesondere in den Materialien keinen Anhaltspunkt.Die einschreitende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hält diese mögliche Auslegung des Art120b Abs2 B-VG als lex specialis zu Art102 B-VG allerdings nicht für überzeugend. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur unmissverständlich die Bedeutung der mittelbaren Bundesverwaltung und die ihr immanente Stellung des Landeshauptmanns in der Bundesvollziehung zum Ausdruck gebracht. Das gilt nicht nur für die ältere Judikatur vergleiche z.B. VfSlg 2264/1952, 2500/1953 und 2978/1956), sondern auch für die Judikatur nach der B-VG-Novelle 1974, BGBl Nr 444, die mit der Neufassung des Art102 Abs1 B-VG eine noch stärkere Absicherung der Position des Landeshauptmanns und der ihm unterstellten Behörden bewirkt hat, bedarf doch seit dieser Novelle auch die Einbindung von Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann, sofern nicht eine Angelegenheit des Art102 Abs2 B-VG vorliegt, einer Zustimmung der Länder. So hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 11.403/1987 (zur rechtlichen Konstruktion der Weinaufsicht) hervorgehoben, dass es das Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung verbiete, Vollzugskonstruktionen zu erfinden, die den Landeshauptmann schlechthin um-gehen. Für die Annahme, der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 2008 habe eine derartige Einschränkung des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung herbeiführen wollen, wie es die von der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnte Auffassung impliziert, gibt es insbesondere in den Materialien keinen Anhaltspunkt.

Die von der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnte Auffassung trägt in sich die Annahme, der einfache Bundesgesetzgeber könne ohne erkennbare Einschränkungen, abgesehen von einem 'Übermaßverbot', in jeder der Materien, in denen unmittelbare Bundesverwaltung mangels Aufzählung in Art102 Abs2 B-VG (oder einer anderen Verfassungsbestimmung) nicht in Betracht kommt, anstelle einer Besorgung in mittelbarer Bundesverwaltung – und damit unter Einbindung des Landeshauptmanns – durch unmittelbar dem zuständigen Bundesminister unterstellte Selbstverwaltungskörper in deren übertragenem Wirkungsbereich die Vollziehung des Bundes besorgen lassen. Es bestünde danach kein Hindernis, etwa die Vollziehung der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art10 Abs1 Z8 B-VG) weitgehend den Wirtschaftskammern zu übertragen, obwohl Art102 B-VG eine Besorgung in mittelbarer Bundesverwaltung verlangt. Selbstverwaltungskörper im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes könnten dann in beträchtlichem Ausmaß an die Stelle des Landeshauptmanns und der ihm unterstellten Behörden treten, ohne dass es einer Zustimmung der Länder bedürfte. Dass der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 2008 eine solche Konsequenz gleichsam stillschweigend herbeiführen wollte oder zumindest in Kauf genommen hätte, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht im Geringsten plausibel.

Im Übrigen dürfte auch der Verfassungsgerichtshof, der in seiner neueren Judikatur zu den Grenzen der Zulässigkeit von Ausgliederung der Hoheitsverwaltung des Bundes an ausgegliederte Rechtsträger zumindest hinsichtlich des Erfordernisses der ausdrücklichen einfachgesetzlichen Bindung dieser Ausgegliederten an Weisungen staatlicher Behörden diese Selbstverwaltungskörpern gleichstellt (vgl. das Erkenntnis VfSlg 17.023/2003 zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger), im Falle der Besorgung der Bundesvollziehung durch Organe solcher Rechtsträger die Auffassung vertreten, dass die Zulässigkeit einer derartigen Betrauung von der Einhaltung der Schranken des Art102 B-VG abhängt. So hat er im Erkenntnis VfSlg 19.721/2012 hervorgehoben, dass die Heranziehung der E-Control zu einem Übergang der Vollziehung des Bundes von der mittelbaren Bundesverwaltung zur unmittelbaren Bundesverwaltung führt und hiefür, hätte nicht eine sog. Kompetenzdeckungsklausel bestanden, die Zustimmung der Länder nach Art102 Abs4 B-VG erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen dürfte auch der Verfassungsgerichtshof, der in seiner neueren Judikatur zu den Grenzen der Zulässigkeit von Ausgliederung der Hoheitsverwaltung des Bundes an ausgegliederte Rechtsträger zumindest hinsichtlich des Erfordernisses der ausdrücklichen einfachgesetzlichen Bindung dieser Ausgegliederten an Weisungen staatlicher Behörden diese Selbstverwaltungskörpern gleichstellt vergleiche das Erkenntnis VfSlg 17.023/2003 zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger), im Falle der Besorgung der Bundesvollziehung durch Organe solcher Rechtsträger die Auffassung vertreten, dass die Zulässigkeit einer derartigen Betrauung von der Einhaltung der Schranken des Art102 B-VG abhängt. So hat er im Erkenntnis VfSlg 19.721/2012 hervorgehoben, dass die Heranziehung der E-Control zu einem Übergang der Vollziehung des Bundes von der mittelbaren Bundesverwaltung zur unmittelbaren Bundesverwaltung führt und hiefür, hätte nicht eine sog. Kompetenzdeckungsklausel bestanden, die Zustimmung der Länder nach Art102 Abs4 B-VG erforderlich gewesen wäre.

Auch diese Judikatur des Verfassungsgerichtshofes scheint dafür zu sprechen, dass bei Heranziehung von Organen einer Nicht-Gebietskörperschaft, mag es sich bei letzterer um einen ausgegliederten Rechtsträger oder wie im vorliegenden Fall um einen nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörper handeln, in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister die Sperrwirkungen des Art102 B-VG zu wahren sind.

IV. 2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: römisch vier. 2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

Das ÄrzteG 1998 stützt sich, soweit es die in Rede stehenden Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste bzw. zur Streichung aus dieser betrifft, auf den Kompetenztatbestand 'Gesundheitswesen ...' in Art10 Abs1 Z12 B-VG (vgl. VfSlg 4413/1963). Für diese Angelegenheiten ergibt sich weder aus Art102 Abs2 B-VG noch aus einer anderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung die Zulässigkeit einer Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden. Eine Zustimmung der Länder liegt […] nach Auskunft des BKA-VD nicht vor. Die vorliegende Angelegenheit wäre demnach in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen. Das ÄrzteG 1998 stützt sich, soweit es die in Rede stehenden Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste bzw. zur Streichung aus dieser betrifft, auf den Kompetenztatbestand 'Gesundheitswesen ...' in Art10 Abs1 Z12 B-VG vergleiche VfSlg 4413/1963). Für diese Angelegenheiten ergibt sich weder aus Art102 Abs2 B-VG noch aus einer anderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung die Zulässigkeit einer Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden. Eine Zustimmung der Länder liegt […] nach Auskunft des BKA-VD nicht vor. Die vorliegende Angelegenheit wäre demnach in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen.

Es ergeben sich daher zusammenfassend Bedenken dahin, dass die von §27 Abs10, §117c Abs1 Z6 und §195f Abs1 ÄrzteG 1998 bewirkte einfachgesetzliche Rechtslage einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Gebot der Besorgung der in Rede stehenden Angelegenheiten der Vollziehung des ÄrzteG 1998 in mittelbarer Bundesverwaltung bewirkt.

IV. 3. Dagegen kann nach Auffassung der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Erwägungen nicht eingewendet werden, die in Rede stehenden Bestimmungen ließen eine verfassungskonforme Auslegung zu: römisch vier. 3. Dagegen kann nach Auffassung der einschreitenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Erwägungen nicht eingewendet werden, die in Rede stehenden Bestimmungen ließen eine verfassungskonforme Auslegung zu:

IV. 3.1. Man könnte verleitet sein, den verfassungsrechtlichen Bedenken dadurch zu begegnen, dass man die Österreichische Ärztekammer, soweit sie nach dem ÄrzteG 1998 Angelegenheiten der Bundesvollziehung im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen hat (vgl. die Aufzählung dieser Angelegenheiten in §117c), der Weisungs- und Steuerungsbefugnis nicht nur des Bundesministers, sondern auch – in Unterordnung unter diesen (Art103 Abs1 B-VG) – des zuständigen Landeshauptmanns unterworfen deutet. Die Bestimmung des §195f Abs1 ÄrzteG 1998 bringt nicht unzweifelhaft zum Ausdruck, dass der Weisungszusammenhang von den Organen der Österreichischen Ärztekammer unmittelbar und unter Ausschluss des Landeshauptmanns zum Bundesminister führt. Die damit angedeutete verfassungskonforme Auslegung liefe im Ergebnis darauf hinaus, die in Rede stehenden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 so zu verstehen, dass unausgesprochen eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, der eine Weisungs- und Steuerungsbefugnis gegenüber der Österreichischen Ärztekammer zukommt, in Überordnung über diese vorauszusetzen ist, wodurch eine Besorgung in mittelbarer Bundesverwaltung gewährleistet wäre.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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