TE Vwgh Beschluss 1999/11/26 96/21/0494

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner Nov 1999/II/461 §2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1997 §18;
FrG 1997 §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §50;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des J in Linz, geboren am 23. April 1963, vertreten durch Mag. Alexander Piermayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. Jänner 1996, Zl. Fr 5174/95, betreffend Ausweisung und Zurückweisung des Antrags auf Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus. Weiters wies sie seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung mit der Begründung zurück, ein diesbezüglicher Antrag sei bei der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzubringen. Behörde im Sinn dieses Bundesgesetzes sei, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Note vom 10. August 1999 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, dass er vorläufig davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Sinn des Art. I der Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1999, BGBl. II Nr. 133, der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehöre, vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu dieser Annahme Stellung zu nehmen und allenfalls bekanntzugeben, ob der Beschwerdeführer anderweitig Schutz vor Verfolgung finden könne; dieser wurde weiters aufgefordert, anzugeben, ob und bejahendenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid (noch) als verletzt erachte.

Die belangte Behörde bestätigte in ihrer Äußerung die eben beschriebene vorläufige Annahme des Verwaltungsgerichtshofes; der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Gemäß § 2 des am 28. April 1999 in Kraft getretenen Art. I der auf Grundlage der §§ 18 und 29 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, erlassenen Verordnung der Bundesregierung BGBl. II Nr. 133, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, kommt Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, in Folge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht ihre Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lassen keinen Zweifel daran erkennen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. I § 2 erster Satz der genannten Verordnung erfülle.

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG gegenstandslos wird, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthalts erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Ausweisungsverfahren geklärt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 5. November 1999, Zl. 96/21/1053). Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; auch im Fall der Einräumung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts gemäß einer auf Grund des § 29 des Fremdengesetzes 1997 erlassenen Verordnung (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss Zl. 96/21/1053) kommt einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine vor Eintritt dieses Umstandes erlassene Ausweisung nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Dies gilt auch für eine auf § 17 Abs. 2 FrG gestützte Ausweisung.

Wegen des durch die Legalisierung bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die gegen die Ausweisung gerichtete Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das diesbezügliche Verfahren einzustellen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwieweit er noch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte.

Gleiches gilt, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gerichtet ist. Die Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers hat nämlich zur Folge, dass keine konkrete Aussicht mehr auf eine Abschiebung in den Staat besteht, in dem verfolgt zu werden der Beschwerdeführer behauptet. Wäre somit das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung weggefallen, so ist ein derartiger Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses in gleicher Weise in Bezug auf seine Beschwerde gegen die Zurückweisung dieses Antrages eingetreten, da auch hier eine Möglichkeit der Verletzung in subjektiven Rechten nicht mehr besteht.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Vorliegend wäre im Rahmen einer Sachentscheidung der angefochtene Bescheid, soweit er die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0041, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Dem Beschwerdeführer waren

somit die Verfahrenskosten unabhängig davon zu ersetzen, ob auch die Beschwerde gegen die Ausweisung Erfolg gehabt hätte (§ 50 VwGG).

Wien, am 26. November 1999

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210494.X00

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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