RS Lvwg 2018/8/2 LVwG-AV-1443/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

GewO 1994 §80 Abs5
BauO NÖ 2014 §9 Abs2

Rechtssatz

Aus der dinglichen Wirkung von Genehmigungsbescheiden folgt, dass ein neuer Inhaber einer Anlage in ein noch nicht zu Ende geführtes Verfahren eintreten kann (EBRV 395 BlgNR 13. GP 167). Es bedarf hiezu jedoch einer ausdrücklichen Eintrittserklärung des „neuen“ Genehmigungswerbers in das Verfahren; eine P?icht der Behörde, einen solchen Betreiberwechsel von Amts wegen aufzugreifen, besteht nicht (vgl. VwGH 89/04/0127). Demgegenüber bedarf der Inhaberwechsel nach rechtskräftigem Abschluss des Genehmigungsverfahrens keiner Mitteilung bei der Gewerbebehörde; der „Eintritt“ des neuen Inhabers in den Genehmigungsbescheid ergibt sich aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung bereits aus dem Gesetz (vgl. auch Bergthaler/K. Holzingen Betriebsanlagenrecht Rz 26).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Bescheid; dingliche Wirkung; Feststellungsbegehren; Rechtsnachfolger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1443.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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