RS Lvwg 2018/8/2 LVwG-AV-1443/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

GewO 1994 §80 Abs5
BauO NÖ 2014 §9 Abs2

Rechtssatz

Der VwGH versteht unter der „dinglichen Wirkung“ von Bescheiden, dass (infolge ihrer Projektbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und P?ichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden (vgl. VwGH 96/10/0255). Es geht dabei um solche Bescheide, die zwar an eine bestimmte Person bzw. bestimmte Personen ergehen, sich jedoch auf eine bestimmte Sache derart beziehen, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache, und nicht auf solche der Person ankommt [Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer Verwaltungsverfahrensrecht Rz 489).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Bescheid; dingliche Wirkung; Feststellungsbegehren; Rechtsnachfolger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1443.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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