Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2179666-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, irakische Staatsangehörige, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. XXXX, betreffend internationalen Schutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , irakische Staatsangehörige, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. römisch 40 , betreffend internationalen Schutz zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Spruchpunkt II. desA) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Spruchpunkt römisch zwei. des
angefochtenen Bescheides wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
"Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wird der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird ihr eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.""Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird ihr eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt."
Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.
B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 23.04.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (Niederschrift OZ 10)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 23.04.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (Niederschrift OZ 10)
Schlagworte
Antragsbegehren, Ausfertigung, Fristversäumung, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2179666.1.01Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018