TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/1 L521 2153335-1

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Veröffentlicht am 01.06.2018
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Entscheidungsdatum

01.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L521 2153335-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl. 1070421910-150544385, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl. 1070421910-150544385, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 21.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 22.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX im Gouvernement Diyala geboren und habe dort zuletzt auch in der Stadt XXXX im Bezirk XXXX gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 22.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 im Gouvernement Diyala geboren und habe dort zuletzt auch in der Stadt römisch 40 im Bezirk römisch 40 gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 26.04.2015 von seinem Heimatort ausgehend legal mit dem Reisebus in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt zunächst auf dem Seeweg nach Griechenland verbracht worden und anschließend auf dem Landweg mit weiteren Personen nach Österreich gelangt.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, den Irak aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Er habe außerdem bei der irakischen Armee im Küchendienst gearbeitet und sei zum Kampf gegen die Milizen des Islamischen Staates einberufen worden. Da er davor Angst gehabt habe, sei er geflohen.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben und die arabische Sprache zu verstehen. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, er bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung, sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich nach wie vor im Irak und dort im Gouvernement Diyala aufhalten. In Deutschland verfüge er über eine Tante, die dort internationalen Schutz begehren würde. Er selbst habe im Irak die Schule besucht und zuletzt als Koch bei der irakischen Armee gearbeitet. Den Irak habe er mit dem Flugzeug vom Flughafen Bagdad ausgehend verlassen, bei der Erstbefragung habe er unrichtige Angaben getätigt, da er "durcheinander" gewesen sei.

Den Irak habe er verlassen, da entschieden worden sei, seine Einheit im März 2015 nach Ramadi in den Kampfeinsatz zu entsenden. Er habe abgelehnt, da er gegen Zivilisten hätte kämpfen müssen und er keine Kinder töten wolle. Daraufhin sei er inhaftiert worden. Ein befreundeter Offizier habe ihm mitgeteilt, dass er gemeldet werden und als Verräter gelten würde. Er solle besser "ja sagen" und dann würde er ihm zur Flucht verhelfen. In der Folge habe er erklärt, dem Befehl zu folgen und sei deshalb freigelassen worden. Mit Hilfe des befreundeten Offiziers sei er dann geflohen und habe anschließend in Bagdad als Taxifahrer gearbeitet. Nachdem Soldaten ihn bei seinen Eltern in Diyala gesucht hätten, habe er sich zur Ausreise entschieden.

Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer insbesondere dar, er sei am 10.03.2015 zum Kampfeinsatz eingeteilt worden. Alle Soldaten hätten kämpfen müssen und er sei in der Provinz Anbar in XXXX eingesetzt worden. Er habe dabei mit seiner Waffe geschossen, aber niemanden getötet oder verletzt.Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer insbesondere dar, er sei am 10.03.2015 zum Kampfeinsatz eingeteilt worden. Alle Soldaten hätten kämpfen müssen und er sei in der Provinz Anbar in römisch 40 eingesetzt worden. Er habe dabei mit seiner Waffe geschossen, aber niemanden getötet oder verletzt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise den irakischen Streitkräften noch angehört habe. Der Beschwerdeführer sei ferner weder vor der Ausreise, noch im Fall einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt.

In der ausführlichen Beweiswürdigung wird diesbezüglich dargelegt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubwürdig vorgebracht, vom Dienst bei den irakischen Streitkräften desertiert zu sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich als widersprüchlich und nicht plausibel. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass ein Offizier einem einfachen Soldaten wie dem Beschwerdeführer zur Flucht verhelfen sollte. Dass der Beschwerdeführer in Bagdad anschließend als Taxifahrer gearbeitete habe spreche ebenso gegen eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers als Deserteur, wie die legale Ausreise. Aus länderkundlichen Berichten gehe nämlich hervor, dass irakische Soldaten für eine legale Ausreise eine Genehmigung benötigen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 29.03.2017 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seines vormaligen gewillkürten Vertreters fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt, damit der Beschwerdeführer seinen "christlichen Glauben nachweisen kann".

In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 03.06.2016 ergebe sich, dass Deserteuren im Irak Freiheitsstrafen drohen würden. In Bagdad würden sunnitische Araber unter Diskriminierung und willkürlichen Kontrollen und Übergriffen durch Sicherheitskräfte und Milizen leiden. In Diyala würden schiitische Milizen Häuser zerstören, Rückkehrwillige an der Rückkehr hindern und sunnitische Imame beleidigen.

Zur Beweiswürdigung wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar Schüsse abgegeben, aber nicht bei Kämpfen in Ramadi, sondern bei seiner Ausbildung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der ich unterstützende Offizier sein Freund gewesen sei. Über seine Tätigkeit als Taxifahrer werde der Beschwerdeführer "später genauere Informationen nachreichen". Den Flughafen Bagdad habe er ohne Kontrolle passieren können, weil er dafür USD 1.500,00 an eine Person bezahlt habe. Schließlich werde die Einholung eines Gutachtens zur Frage beantragt, ob Sunniten beim irakischen Militär gegenüber Schiiten benachteilt bzw. strenger bestraft werden. Da der Beschwerdeführer als Sunnite nicht gegen Sunniten habe kämpfen wollen, sei ihm Asyl zuzuerkennen. Ferner wären die Bedingungen in irakischen Haftanstalten unmenschlich.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 18.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

7. Am 29.06.2017 langte ein polizeilicher Bericht beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer am 25.06.2017 in XXXX damit gedroht habe, sich selbst zu töten, da er ein weiteres Verweilen in der ihm zugewiesenen Unterkunft ablehne. Ausweislich der Meldung der Polizeiinspektion Saalfelden war der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall stark alkoholisiert.7. Am 29.06.2017 langte ein polizeilicher Bericht beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer am 25.06.2017 in römisch 40 damit gedroht habe, sich selbst zu töten, da er ein weiteres Verweilen in der ihm zugewiesenen Unterkunft ablehne. Ausweislich der Meldung der Polizeiinspektion Saalfelden war der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall stark alkoholisiert.

8. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aktualisierte Informationen zur aktuellen Lageentwicklung im Irak übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben.

9. Der Verein Menschenrechte Österreich benachrichtigte das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 09.05.2018, die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übernommen zu haben. Unter einem wurde die Vollmachtsauflösung des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters XXXX übermittelt.9. Der Verein Menschenrechte Österreich benachrichtigte das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 09.05.2018, die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übernommen zu haben. Unter einem wurde die Vollmachtsauflösung des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters römisch 40 übermittelt.

10. Am 22.05.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der ihm bereits zuvor übermittelten Länderdokumentationsunterlagen sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Desertion von Polizei und Militär im Irak erörtert. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Verhandlung Unterlagen zu seiner Integration sowie die Ablichtung eines Schreibens in arabischer Sprache in Vorlage.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 23.05.2018 die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Diyala geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern im Bezirk XXXX. Der Beschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich seinen Angaben zufolge zur sunnitischen Glaubensrichtung, er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Diyala geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern im Bezirk römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich seinen Angaben zufolge zur sunnitischen Glaubensrichtung, er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX die Grundschule vom Jahr 1996 bis zum Jahr 2002 und anschließend eine weiterführende Schule bis zum Jahr 2005. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf Baustellen und als Klimatechniker erwerbstätig. Zuletzt war er seinem Vorbringen zufolge - welches vom Bundesverwaltungsgericht keiner weiteren Überprüfung unterzogen wird - bei der irakischen Armee von 2010 bis in das Jahr 2015 als Koch in einer Werkstätte für Militärfahrzeuge tätig.Der Beschwerdeführer besuchte in römisch 40 die Grundschule vom Jahr 1996 bis zum Jahr 2002 und anschließend eine weiterführende Schule bis zum Jahr 2005. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf Baustellen und als Klimatechniker erwerbstätig. Zuletzt war er seinem Vorbringen zufolge - welches vom Bundesverwaltungsgericht keiner weiteren Überprüfung unterzogen wird - bei der irakischen Armee von 2010 bis in das Jahr 2015 als Koch in einer Werkstätte für Militärfahrzeuge tätig.

Die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Brüder und zwei Schwestern leben in XXXX in einem Haus im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt bei ihrem Ehemann im Gouvernement Diyala.Die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Brüder und zwei Schwestern leben in römisch 40 in einem Haus im Eig

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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