TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 W255 2187396-1

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W255 2187396-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. 1098777207-151982637, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. 1098777207-151982637, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 12.12.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 13.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, Afghanistan verlassen zu haben, da die Daesh ihn rekrutieren hätten wollen. Ein Mitglied der Daesh sei einmal zu ihm nach Hause gekommen und habe gesagt, dass sich der BF ihnen anschließen solle. Der BF habe dies nicht wollen. Das Heimatdorf des BF werde von den Daesh kontrolliert.

1.3. Am 05.03.2016 wurde der BF einer Untersuchung zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit unterzogen. In seinem Gutachten vom 07.04.2016 kommt der medizinische Sachverständige zum Schluss, dass das fiktive Mindestalter des BF XXXX laute und nicht mit dem vom BF im Zuge der Erstbefragung bekannt gegebenen Geburtsdatum ( XXXX ) vereinbar sei.1.3. Am 05.03.2016 wurde der BF einer Untersuchung zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit unterzogen. In seinem Gutachten vom 07.04.2016 kommt der medizinische Sachverständige zum Schluss, dass das fiktive Mindestalter des BF römisch 40 laute und nicht mit dem vom BF im Zuge der Erstbefragung bekannt gegebenen Geburtsdatum ( römisch 40 ) vereinbar sei.

1.4. Mit Schreiben vom 26.07.2015 übermittelte der BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Kopie seiner Tazkira.

1.5. Am 27.12.2017 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Dabei legte der BF zahlreiche Dokumente zwecks Nachweis seiner Integration in Österreich vor und gab an, dass er in Afghanistan im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX aufgewachsen sei. Bis Ende 2006 sei er in XXXX gewesen, dann sei die gesamte Familie nach Pakistan übersiedelt. Der BF wisse nicht, warum sein Vater damals entschieden habe, nach Pakistan zu übersiedeln. Anfang 2010 sei die Familie wieder nach XXXX zurückgekehrt und Anfang 2011 wieder nach Pakistan geflüchtet. Den Grund hierfür wisse der BF nicht. Im Dezember 2014 sei die Familie abermals nach XXXX zurückgekehrt, da sie abgeschoben worden sei. Schließlich habe der BF Ende September / Anfang Oktober 2015 Afghanistan Richtung Europa verlassen.1.5. Am 27.12.2017 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Dabei legte der BF zahlreiche Dokumente zwecks Nachweis seiner Integration in Österreich vor und gab an, dass er in Afghanistan im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 aufgewachsen sei. Bis Ende 2006 sei er in römisch 40 gewesen, dann sei die gesamte Familie nach Pakistan übersiedelt. Der BF wisse nicht, warum sein Vater damals entschieden habe, nach Pakistan zu übersiedeln. Anfang 2010 sei die Familie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und Anfang 2011 wieder nach Pakistan geflüchtet. Den Grund hierfür wisse der BF nicht. Im Dezember 2014 sei die Familie abermals nach römisch 40 zurückgekehrt, da sie abgeschoben worden sei. Schließlich habe der BF Ende September / Anfang Oktober 2015 Afghanistan Richtung Europa verlassen.

Die Eltern des BF seien beide im Jahr 2015 im Zuge eines Verkehrsunfalles verstorben. Die 17jährige Schwester und die 12- und 15jährigen Brüder des BF würden beim Onkel väterlicherseits und dessen Ehegattin in XXXX leben. Der BF stehe nach wie vor in Kontakt mit seiner Familie.Die Eltern des BF seien beide im Jahr 2015 im Zuge eines Verkehrsunfalles verstorben. Die 17jährige Schwester und die 12- und 15jährigen Brüder des BF würden beim Onkel väterlicherseits und dessen Ehegattin in römisch 40 leben. Der BF stehe nach wie vor in Kontakt mit seiner Familie.

Der BF habe in Pakistan sieben Jahre die Schule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Er habe noch nie gearbeitet. Sein Vater habe für die Familie gesorgt. Nach dem Tod des Vaters habe der Onkel für die Familie gesorgt. Der Onkel verkaufe Handuhren, Armbänder, Ketten und Kosmetika für Frauen.

Im Jahr 2015 habe der BF von den Taliban erfahren, dass sein Vater Taliban-Anhänger gewesen sei. Der BF wisse aber nicht, ob das stimme. Konkret seien vier Tage nach der Beerdigung seiner Eltern Taliban zur Familie des BF gekommen und hätten sie finanziell unterstützt. Drei Tage später seien sie wiedergekommen und hätten zum BF gesagt, dass er mit ihnen mitkommen soll. Er sei mit ihnen mitgegangen und drei Nächte bei ihnen geblieben. Dabei habe er gesehen, dass die Taliban bewaffnet gewesen seien. Er habe auch Burschen mit Waffen trainieren sehen. Der BF sei selbst ein bisschen trainiert worden. Er habe Angst gehabt. Die Taliban hätten Gutes über seinen Vater berichtet und gesagt, dass er Taliban-Anhänger gewesen sei. Drei Tage später hätten sie den BF wieder nach Hause gebracht. Zuhause habe der BF seinem Onkel davon berichtet. Der Onkel sei sauer gewesen. Sieben Tage später sei der BF bei Nachbarn zum Abendessen eingeladen gewesen. Währenddessen seien Daesh ins Haus des Onkels gekommen und hätten sich nach dem BF erkundigt. Der BF habe gesagt, dass er nicht wisse, wo sich der BF befinde, daraufhin hätten die Daesh den Onkel geschlagen und das Haus durchsucht. Die Daesh hätten den BF beschuldigt, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Der Onkel habe den BF nach dessen Rückkehr sofort wieder zu den Nachbarn gebracht, bei denen der BF zu Abend gegessen habe. Der BF sei dort zwei bis drei Nächte geblieben, ehe er aus Afghanistan ausgereist sei. Der BF befürchte im Fall der Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban oder Daesh getötet zu werden.

1.6. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.01.2018, Zl. 1098777207-151982637, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).1.6. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.01.2018, Zl. 1098777207-151982637, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.7. Gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er in Afghanistan von den Taliban und den Daesh einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.

1.8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 27.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.9. Mit Schreiben vom 23.05.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

1.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.07.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wiederholte der BF, dass er in Afghanistan geboren sei, Ende 20006 nach Pakistan gereist, 2010 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, 2011 neuerlich nach Pakistan gereist und 2014 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, da die Familie abgeschoben worden sei. Den Grund für die zweifache Ausreise nach Pakistan wisse der BF nicht. Der Vater habe nie mit dem BF über die Ausreisegründe gesprochen. Der BF könne sich auch nicht an einen bestimmten Vorfall erinnern.

Der Vater des BF sei meistens nicht zu Hause gewesen. Er sei alle drei bis vier Monate einmal für ca. 10 bis 15 Tage nach Hause gekommen. Der Vater habe gesagt, dass er mit Trockenfrüchte handle, aber der BF wisse nicht, ob das tatsächlich seine Arbeit gewesen sei. Wenn der Vater das Haus wieder verlassen habe, habe die Familie nie genau gewusst, wo er hingegangen sei. Er habe gesagt, dass er nach XXXX gehe und mit Früchten handle. Der BF habe seine Mutter nicht nach der Arbeit seines Vaters gefragt.Der Vater des BF sei meistens nicht zu Hause gewesen. Er sei alle drei bis vier Monate einmal für ca. 10 bis 15 Tage nach Hause gekommen. Der Vater habe gesagt, dass er mit Trockenfrüchte handle, aber der BF wisse nicht, ob das tatsächlich seine Arbeit gewesen sei. Wenn der Vater das Haus wieder verlassen habe, habe die Familie nie genau gewusst, wo er hingegangen sei. Er habe gesagt, dass er nach römisch 40 gehe und mit Früchten handle. Der BF habe seine Mutter nicht nach der Arbeit seines Vaters gefragt.

Im Jahr 2015 seien die Eltern des BF bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Vier Tage später hätten Taliban die Familie finanziell unterstützt und weitere drei Tage später den BF zu einem Ort gebracht, der ihm Angst gemacht habe. Der BF habe dort andere Jugendliche, Gewehre und Raketen gesehen. Die Taliban hätten zum BF gesagt, dass sein Vater einer von ihnen gewesen sei und der BF nun den Platz seines Vaters einnehmen müsse. Der BF habe gesagt, dass er das nicht wolle. Er habe drei Tage und drei Nächte dort verbracht. Danach hätten sie ihn zurück ins Heimatdorf gebracht. Nach drei Tagen seien sie wiedergekommen, aber der BF habe sich geweigert, sie zu begleiten. Nach ca. sieben Tagen sei der BF zu einem Traueressen bei Nachbarn eingeladen gewesen. Währenddessen seien Daesh zum Onkel gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Sie hätten das Haus durchsucht und den Onkel zusammengeschlagen. Nachdem der BF zu Hause angekommen sei, habe ihn der Onkel wieder zu den Nachbarn gebracht. Nach zwei oder drei Nächten habe der BF Afghanistan verlassen.

Die Brüder des BF seien im Elternhaus gewesen, als die Daesh gekommen sei. Die Daesh hätten die Brüder aber nicht angegriffen.

Der BF habe nie selbst Kontakt mit den Daesh gehabt. Unter Tages sehe man sie nicht, aber nachts würden sie auftauchen.

Der BF sei von den Taliban in eine Art "Wüstenlandschaft" gebracht worden, wo es einen einzigen Raum gegeben habe. Es seien viele Jugendliche dort gewesen, der BF könne aber nicht sagen wie viele. Er könne auch nicht sagen, ob er dort 5, 10, 50, 100 oder mehr Jugendliche gesehen habe. Er könne auch nicht angeben, wie viele Taliban dort gewesen seien. Der Raum habe vier Wände und eine Decke gehabt. Wie groß der Raum gewesen sei, wisse er nicht. Es habe einen Zugang gegeben. Der BF sei im Freien trainiert worden. In der Umgebung habe er nur eine Wüste gesehen. Er habe nicht gehört, dass die Taliban während seiner Anwesenheit von den Daesh gesprochen hätten.

Als die Taliban das zweite Mal zum BF nach Hause gekommen seien, hätten sie ihn mit Zwang mitnehmen wollen, er habe sich aber geweigert. Er hätte sie in eine Lage bracht, dass die Nachbarn das mitbekommen hätten, daher hätten sie Angst bekommen und seien weggegangen. Sie seien am Abend, als es schon ein bisschen finster gewesen sei, zu viert gekommen.

Der BF habe Ende Februar 2018 mit seinem Onkel telefoniert. Der Onkel habe gesagt, dass die Taliban dem Onkel gemeinsame Fotos mit dem Vater gezeigt hätten, aus denen ersichtlich sei, dass der Vater Talibanmitglied gewesen sei. Jene Dorfbewohner, die gegen die Taliban seien, hätten die Familie des BF belästigt und es habe auch eine Verfolgung durch die Taliban bestanden. Der Onkel habe beschlossen, mit der Familie nach XXXX zu gehen.Der BF habe Ende Februar 2018 mit seinem Onkel telefoniert. Der Onkel habe gesagt, dass die Taliban dem Onkel gemeinsame Fotos mit dem Vater gezeigt hätten, aus denen ersichtlich sei, dass der Vater Talibanmitglied gewesen sei. Jene Dorfbewohner, die gegen die Taliban seien, hätten die Familie des BF belästigt und es habe auch eine Verfolgung durch die Taliban bestanden. Der Onkel habe beschlossen, mit der Familie nach römisch 40 zu gehen.

Im März 2018 habe der BF wieder mit seinem Onkel telefoniert und der Onkel habe erzählt, dass die Leute sie bis nach XXXX verfolgt hätten und die Familie daher gezwungen gewesen sei, nach XXXX zu gehen. Der Onkel habe die Absicht gehabt, in den Iran zu fliehen, da er davon ausgegangen sei, dass die Feinde ihn bis nach XXXX verfolgen würden. Seither sei jedoch jeder Versuch des BF, den Onkel zu erreichen, gescheitert. Der BF wisse nicht, ob der Onkel mit der Familie tatsächlich in den Iran gereist sei. Wie konkret der Onkel von wem in XXXX belästigt worden sei, wisse der BF nicht. Der Onkel habe nur erzählt, dass die Taliban vom Aufenthalt der Familie in XXXX erfahren hätten, dem BF aber nichts weiter darüber erzählt.Im März 2018 habe der BF wieder mit seinem Onkel telefoniert und der Onkel habe erzählt, dass die Leute sie bis nach römisch 40 verfolgt hätten und die Familie daher gezwungen gewesen sei, nach römisch 40 zu gehen. Der Onkel habe die Absicht gehabt, in den Iran zu fliehen, da er davon ausgegangen sei, dass die Feinde ihn bis nach römisch 40 verfolgen würden. Seither sei jedoch jeder Versuch des BF, den Onkel zu erreichen, gescheitert. Der BF wisse nicht, ob der Onkel mit der Familie tatsächlich in den Iran gereist sei. Wie konkret der Onkel von wem in römisch 40 belästigt worden sei, wisse der BF nicht. Der Onkel habe nur erzählt, dass die Taliban vom Aufenthalt der Familie in römisch 40 erfahren hätten, dem BF aber nichts weiter darüber erzählt.

Der BF habe in Österreich die Schule besucht, im Februar 2018 aber damit aufgehört. Er sei in tiefer Trauer um seine Angehörigen und könne nichts machen. Er gehe nur manchmal Lebensmittel einkaufen, ansonsten halte er sich die ganze Zeit in der Unterkunft auf. Er habe einmal in XXXX gearbeitet, aber keine Bestätigung darüber. Er habe sich nicht ehrenamtlich engagiert und habe keine Verwandten in Österreich. Er habe während seines Aufenthaltes in XXXX ein paar Jungs kennengelernt, mit denen er eng befreundet sei. Er habe auch Freundschaften mit Nachhilfelehrerinnen geschlossen. Er sei nicht Mitglied in einem Verein.Der BF habe in Österreich die Schule besucht, im Februar 2018 aber damit aufgehört. Er sei in tiefer Trauer um seine Angehörigen und könne nichts mach

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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