Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W104 2162814-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andrä über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. 1110262409-160469335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andrä über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. 1110262409-160469335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am 02.04.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein und am XXXX in Takhar geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Diese hätten ihn und seinen Bruder zum Mitkämpfen aufgefordert und ob deren Weigerung seinen Bruder erschossen.In seiner Erstbefragung am 02.04.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein und am römisch 40 in Takhar geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Diese hätten ihn und seinen Bruder zum Mitkämpfen aufgefordert und ob deren Weigerung seinen Bruder erschossen.
Im Akt befindlichen ist ein Dokument der Staatsanwaltschaft Korneuburg aus dem die Einstellung eines Strafverfahrens wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer am 02.12.2016 von Unmündigen eingestellt wurde.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2017 schilderte der Beschwerdeführer seinen privaten Hintergrund sowie seine bisher getätigten Integrationsbemühungen in Österreich. In Afghanistan habe er die Grundschule besucht und gemeinsam mit seinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Daneben habe seine Familie eine kleine Landwirtschaft betrieben. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Herkunftsgegend unter der Kontrolle der Taliban stünde. So hätten die Taliban seinen älteren Bruder ohne sein Einverständnis mitgenommen. In weiterer Folge sei sein Bruder bei Kämpfen durch einen Splitter im Kopf ums Leben gekommen. Danach hätte die Familie seinem Bruder begraben. Wie die Taliban von jedem Haus einen Mitkämpfer rekrutieren hätten wollen, habe er es mit der Angst zu tun bekommen und sei geflohen. Insgesamt seien die Taliban mehrmals zu seinem Elternhaus gekommen. Auf die Frage hin, warum er seinen Plan ein neues Leben Kabul zu beginnen, nicht verwirklicht habe, gab er an, dass er als Ziel der Taliban dort nicht leben könne. Zu seinem Privatleben führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Grundversorgung lebe und zwei Onkel in Österreich habe. Er unterhalte keine tieferen sozialen oder privaten Bindungen in Österreich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m.
§ 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Schreiben vom 22.06.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und dem Verfahren mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt habe. Darüber hinaus sei auch die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid mangelhaft.
Am 19.02.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Hier gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz Takhar stamme und lange in Kunduz gelebt habe. In Afghanistan habe er in der Landwirtschaft sowie im Geschäft eines Vaters gearbeitet. Sein Vater und sein Bruder hätten Afghanistan verlassen und er wisse nicht, wo sich der Rest einer Familie aufhalte. In Kabul habe er jedoch einen Großonkel und eine Stieftante mütterlicherseits. Er habe wohl auch weitere Verwandte in Kabul, kenne sie aber nicht. In der Verhandlung schilderte er in weitestgehender Übereinstimmung mit den bisherigen Angaben, dass die Taliban zuerst seinem Bruder als Kämpfer rekrutiert hätten und nach dessen Tod den Beschwerdeführer als Mitkämpfer gewinnen haben wollen.
Nach der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer Dokumenten des Verfahren ein, aus dem der Tod seines Bruders hervorgehen soll. Darüber hinaus brachte er Kursbesuchsbestätigungen und Empfehlungsschreiben sowie eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt in das Verfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl;
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, die Informationen der Staatendokumentation sowie die einschlägigen, in Pkt. 2.2. angeführten Berichte zur Zwangsrekrutierung.
2. Feststellungen:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er stammt aus der Provinz Takhar und hat die Jahre vor seiner Flucht in Kunduz gelebt. Der Beschwerdeführer war keiner Bedrohung durch Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt ist. Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Afghanistan. Der genaue Aufenthalt der Kernfamilie des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Mitte 2016 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat zwei Onkel in Österreich, zu denen er nach eigenen Angaben Kontakt hat. Darüber hinaus verfügt Beschwerdeführer über keine intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und bis dato keine Prüfung abgelegt und besuchte zudem mehrere Kurse. Beschwerdeführer ist gesund, lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, die Städte Kabul und Mazar-e Sharif sind über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In Kabul ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 30.01.2018)
Sicherheitslage Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
28
Andere Vorfälle
3
Insgesamt
151
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
5
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
89
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
30
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
36
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
1
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
161