Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W220 2103966-1/26E
W220 2103970-1/23E
W220 2168897-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 03.03.2015, Zl. 1019289700-14637289, 2) 03.03.2015, Zl. 1019290309-14637173, 3) 10.08.2017, Zl. 1159502106-170835215, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 03.03.2015, Zl. 1019289700-14637289, 2) 03.03.2015, Zl. 1019290309-14637173, 3) 10.08.2017, Zl. 1159502106-170835215, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers und die Mutter des Drittbeschwerdeführers.
2. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 21.05.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführer wurde am 12.07.2017 durch den Zweitbeschwerdeführer als seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
3. Am 21.05.2014 fand die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
4. Am 11.02.2015 fand jeweils eine niederschriftliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zusammengefasst bezogen sie sich zu ihren Fluchtgründen auf eine Gefährdung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Sikh. Die Erstbeschwerdeführerin brachte sexuelle Belästigungen in diesem Zusammenhang vor. Sie seien aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren und als Ungläubige bezeichnet worden. Zudem seien Steine auf sie geworfen worden. Auch hinsichtlich ihres Bestattungsrituals seien sie gefragt worden. Die Erstbeschwerdeführerin führte ins Treffen, dass sie dort nicht allein habe hinaus oder in den Tempel gehen können, hier könne sie alleine spazieren gehen. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer bezogen sich auf ein konkretes Ereignis, bei dem die Schwester des Zweitbeschwerdeführers, als diese mit der Erstbeschwerdeführerin am Weg zum Tempel gewesen wäre, entführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass es einmal einen Drohbrief gegeben habe und später noch ein Brief gekommen sei, in dem Geld gefordert worden sei. Da sie das zweite Mal nicht gezahlt hätten, sei die Schwägerin entführt worden. Der Zweitbeschwerdeführer führte schriftliche Gelderpressungen ins Treffen. Sie seien mit Briefen zur Konversion zum Islam aufgefordert worden. Zudem schilderte der Zweitbeschwerdeführer, dass die Situation für Sikh in XXXX sehr schlecht sei. Auslösend für die Ausreise seien die unsichere Situation für ihre Frauen und für Angehörige ihrer Religion gewesen. Schließlich brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, dass nach seiner Schwester auch seine Cousine entführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin legte die Kopie eines Ausweises ihres Vaters vor. Der Zweitbeschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde und einen Kaufvertrag in deutscher Übersetzung vor.4. Am 11.02.2015 fand jeweils eine niederschriftliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zusammengefasst bezogen sie sich zu ihren Fluchtgründen auf eine Gefährdung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Sikh. Die Erstbeschwerdeführerin brachte sexuelle Belästigungen in diesem Zusammenhang vor. Sie seien aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren und als Ungläubige bezeichnet worden. Zudem seien Steine auf sie geworfen worden. Auch hinsichtlich ihres Bestattungsrituals seien sie gefragt worden. Die Erstbeschwerdeführerin führte ins Treffen, dass sie dort nicht allein habe hinaus oder in den Tempel gehen können, hier könne sie alleine spazieren gehen. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer bezogen sich auf ein konkretes Ereignis, bei dem die Schwester des Zweitbeschwerdeführers, als diese mit der Erstbeschwerdeführerin am Weg zum Tempel gewesen wäre, entführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass es einmal einen Drohbrief gegeben habe und später noch ein Brief gekommen sei, in dem Geld gefordert worden sei. Da sie das zweite Mal nicht gezahlt hätten, sei die Schwägerin entführt worden. Der Zweitbeschwerdeführer führte schriftliche Gelderpressungen ins Treffen. Sie seien mit Briefen zur Konversion zum Islam aufgefordert worden. Zudem schilderte der Zweitbeschwerdeführer, dass die Situation für Sikh in römisch 40 sehr schlecht sei. Auslösend für die Ausreise seien die unsichere Situation für ihre Frauen und für Angehörige ihrer Religion gewesen. Schließlich brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, dass nach seiner Schwester auch seine Cousine entführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin legte die Kopie eines Ausweises ihres Vaters vor. Der Zweitbeschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde und einen Kaufvertrag in deutscher Übersetzung vor.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.08.2017 brachte der Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter vor, dass der Drittbeschwerdeführer gesund sei und für ihn die gleichen Fluchtgründe gelten würden.
5. Mit oben unter 1) bis 3) genannten Bescheiden wurde jeweils der Antrag der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers auf Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf Zuerkennung des Status der/des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer gem. §§ 55, 57 AsylG und dem Drittbeschwerdeführer gem. § 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und jeweils gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen bzw. 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. bei Bf1 und Bf2 bzw. Spruchpunkt IV. bei Bf3).5. Mit oben unter 1) bis 3) genannten Bescheiden wurde jeweils der Antrag der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers auf Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und auf Zuerkennung des Status der/des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer gem. Paragraphen 55, 57, AsylG und dem Drittbeschwerdeführer gem. Paragraph 55, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und jeweils gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen bzw. 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. bei Bf1 und Bf2 bzw. Spruchpunkt römisch vier. bei Bf3).
6. Gegen die unter 5. genannten Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachten Beschwerden am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachten Beschwerden am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.
Hinsichtlich nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Afghanistan
wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
8. Am 21.06.2018 langten Stellungnahmen dazu ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie gehören der Religion der Sikh an. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer ist mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer lebten in der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX . Der Drittbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer lebten in der Stadt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 . Der Drittbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren.
2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie hat keine Schule besucht, jedoch im Sikh-Tempel Punjabi Lesen und Schreiben sowie ein wenig Englisch gelernt. Sie hat keinen Beruf ausgeübt.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie hat keine Schule besucht, jedoch im Sikh-Tempel Punjabi Lesen und Schreiben sowie ein wenig Englisch gelernt. Sie hat keinen Beruf ausgeübt.
Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und ihre drei Brüder leben in Wien. Ihre älteste Schwester lebt in London. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwei weitere Schwestern, die in der Stadt XXXX leben. Ein Onkel väterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin lebt in Oberösterreich.Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und ihre drei Brüder leben in Wien. Ihre älteste Schwester lebt in London. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwei weitere Schwestern, die in der Stadt römisch 40 leben. Ein Onkel väterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin lebt in Oberösterreich.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde in der Provinz Uruzgan geboren und zog mit seiner Familie im Kleinkindalter in die Stadt XXXX , wo er bis zur Ausreise lebte. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im Tempel unterrichtet und lernte dort Punjabi und ein wenig Englisch. Zudem hat er mittlere Sprachkenntnisse in Farsi. Er war in der Apotheke seines Vaters beschäftigt, wo er mitgeholfen hat. Dass der Zweitbeschwerdeführer in den letzten zwei bis drei Jahren wegen Bedrohungen nicht mehr dort gearbeitet hat, ist nicht glaubhaft.Der Zweitbeschwerdeführer wurde in der Provinz Uruzgan geboren und zog mit seiner Familie im Kleinkindalter in die Stadt römisch 40 , wo er bis zur Ausreise lebte. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im Tempel unterrichtet und lernte dort Punjabi und ein wenig Englisch. Zudem hat er mittlere Sprachkenntnisse in Farsi. Er war in der Apotheke seines Vaters beschäftigt, wo er mitgeholfen hat. Dass der Zweitbeschwerdeführer in den letzten zwei bis drei Jahren wegen Bedrohungen nicht mehr dort gearbeitet hat, ist nicht glaubhaft.
Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers leben in der Stadt XXXX und sind wohlhabend. Sie sind Eigentümer eines Hauses in XXXX . Sie verfügen über viel Vermögen und betreiben eine Apotheke, die wirtschaftlich erfolgreich ist, sodass die Familie von deren Ertrag gut leben kann.Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers leben in der Stadt römisch 40 und sind wohlhabend. Sie sind Eigentümer eines Hauses in römisch 40 . Sie verfügen über viel Vermögen und betreiben eine Apotheke, die wirtschaftlich erfolgreich ist, sodass die Familie von deren Ertrag gut leben kann.