TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 W220 2103966-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W220 2103966-1/26E

W220 2103970-1/23E

W220 2168897-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 03.03.2015, Zl. 1019289700-14637289, 2) 03.03.2015, Zl. 1019290309-14637173, 3) 10.08.2017, Zl. 1159502106-170835215, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 03.03.2015, Zl. 1019289700-14637289, 2) 03.03.2015, Zl. 1019290309-14637173, 3) 10.08.2017, Zl. 1159502106-170835215, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers und die Mutter des Drittbeschwerdeführers.

2. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 21.05.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführer wurde am 12.07.2017 durch den Zweitbeschwerdeführer als seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

3. Am 21.05.2014 fand die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

4. Am 11.02.2015 fand jeweils eine niederschriftliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zusammengefasst bezogen sie sich zu ihren Fluchtgründen auf eine Gefährdung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Sikh. Die Erstbeschwerdeführerin brachte sexuelle Belästigungen in diesem Zusammenhang vor. Sie seien aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren und als Ungläubige bezeichnet worden. Zudem seien Steine auf sie geworfen worden. Auch hinsichtlich ihres Bestattungsrituals seien sie gefragt worden. Die Erstbeschwerdeführerin führte ins Treffen, dass sie dort nicht allein habe hinaus oder in den Tempel gehen können, hier könne sie alleine spazieren gehen. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer bezogen sich auf ein konkretes Ereignis, bei dem die Schwester des Zweitbeschwerdeführers, als diese mit der Erstbeschwerdeführerin am Weg zum Tempel gewesen wäre, entführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass es einmal einen Drohbrief gegeben habe und später noch ein Brief gekommen sei, in dem Geld gefordert worden sei. Da sie das zweite Mal nicht gezahlt hätten, sei die Schwägerin entführt worden. Der Zweitbeschwerdeführer führte schriftliche Gelderpressungen ins Treffen. Sie seien mit Briefen zur Konversion zum Islam aufgefordert worden. Zudem schilderte der Zweitbeschwerdeführer, dass die Situation für Sikh in XXXX sehr schlecht sei. Auslösend für die Ausreise seien die unsichere Situation für ihre Frauen und für Angehörige ihrer Religion gewesen. Schließlich brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, dass nach seiner Schwester auch seine Cousine entführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin legte die Kopie eines Ausweises ihres Vaters vor. Der Zweitbeschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde und einen Kaufvertrag in deutscher Übersetzung vor.4. Am 11.02.2015 fand jeweils eine niederschriftliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zusammengefasst bezogen sie sich zu ihren Fluchtgründen auf eine Gefährdung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Sikh. Die Erstbeschwerdeführerin brachte sexuelle Belästigungen in diesem Zusammenhang vor. Sie seien aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren und als Ungläubige bezeichnet worden. Zudem seien Steine auf sie geworfen worden. Auch hinsichtlich ihres Bestattungsrituals seien sie gefragt worden. Die Erstbeschwerdeführerin führte ins Treffen, dass sie dort nicht allein habe hinaus oder in den Tempel gehen können, hier könne sie alleine spazieren gehen. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer bezogen sich auf ein konkretes Ereignis, bei dem die Schwester des Zweitbeschwerdeführers, als diese mit der Erstbeschwerdeführerin am Weg zum Tempel gewesen wäre, entführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass es einmal einen Drohbrief gegeben habe und später noch ein Brief gekommen sei, in dem Geld gefordert worden sei. Da sie das zweite Mal nicht gezahlt hätten, sei die Schwägerin entführt worden. Der Zweitbeschwerdeführer führte schriftliche Gelderpressungen ins Treffen. Sie seien mit Briefen zur Konversion zum Islam aufgefordert worden. Zudem schilderte der Zweitbeschwerdeführer, dass die Situation für Sikh in römisch 40 sehr schlecht sei. Auslösend für die Ausreise seien die unsichere Situation für ihre Frauen und für Angehörige ihrer Religion gewesen. Schließlich brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, dass nach seiner Schwester auch seine Cousine entführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin legte die Kopie eines Ausweises ihres Vaters vor. Der Zweitbeschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde und einen Kaufvertrag in deutscher Übersetzung vor.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.08.2017 brachte der Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter vor, dass der Drittbeschwerdeführer gesund sei und für ihn die gleichen Fluchtgründe gelten würden.

5. Mit oben unter 1) bis 3) genannten Bescheiden wurde jeweils der Antrag der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers auf Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf Zuerkennung des Status der/des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer gem. §§ 55, 57 AsylG und dem Drittbeschwerdeführer gem. § 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und jeweils gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen bzw. 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. bei Bf1 und Bf2 bzw. Spruchpunkt IV. bei Bf3).5. Mit oben unter 1) bis 3) genannten Bescheiden wurde jeweils der Antrag der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers auf Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und auf Zuerkennung des Status der/des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer gem. Paragraphen 55, 57, AsylG und dem Drittbeschwerdeführer gem. Paragraph 55, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und jeweils gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen bzw. 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. bei Bf1 und Bf2 bzw. Spruchpunkt römisch vier. bei Bf3).

6. Gegen die unter 5. genannten Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachten Beschwerden am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachten Beschwerden am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.

Hinsichtlich nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Afghanistan

  • -Strichaufzählung
    Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017, aktualisiert am 30.01.2018,

  • -Strichaufzählung
    Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan, Frauen in urbanen Zentren, vom 18.09.2017,

  • -Strichaufzählung
    Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin zu Afghanistan vom 31.05.2018,

  • -Strichaufzählung
    Anfragebeantwortung von ACCORD vom 07.09.2017 (zur Lage der Sikhs) und vom 01.06.2017,

  • -Strichaufzählung
    Gutachten zur Lage der Sikhs in Afghanistan von Dr. S. Rasuly vom 27.02.2016,Gutachten zur Lage der Sikhs in Afghanistan von Dr. Sitzung Rasuly vom 27.02.2016,

wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

8. Am 21.06.2018 langten Stellungnahmen dazu ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie gehören der Religion der Sikh an. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer ist mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer lebten in der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX . Der Drittbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer lebten in der Stadt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 . Der Drittbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren.

2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie hat keine Schule besucht, jedoch im Sikh-Tempel Punjabi Lesen und Schreiben sowie ein wenig Englisch gelernt. Sie hat keinen Beruf ausgeübt.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie hat keine Schule besucht, jedoch im Sikh-Tempel Punjabi Lesen und Schreiben sowie ein wenig Englisch gelernt. Sie hat keinen Beruf ausgeübt.

Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und ihre drei Brüder leben in Wien. Ihre älteste Schwester lebt in London. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwei weitere Schwestern, die in der Stadt XXXX leben. Ein Onkel väterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin lebt in Oberösterreich.Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und ihre drei Brüder leben in Wien. Ihre älteste Schwester lebt in London. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwei weitere Schwestern, die in der Stadt römisch 40 leben. Ein Onkel väterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin lebt in Oberösterreich.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde in der Provinz Uruzgan geboren und zog mit seiner Familie im Kleinkindalter in die Stadt XXXX , wo er bis zur Ausreise lebte. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im Tempel unterrichtet und lernte dort Punjabi und ein wenig Englisch. Zudem hat er mittlere Sprachkenntnisse in Farsi. Er war in der Apotheke seines Vaters beschäftigt, wo er mitgeholfen hat. Dass der Zweitbeschwerdeführer in den letzten zwei bis drei Jahren wegen Bedrohungen nicht mehr dort gearbeitet hat, ist nicht glaubhaft.Der Zweitbeschwerdeführer wurde in der Provinz Uruzgan geboren und zog mit seiner Familie im Kleinkindalter in die Stadt römisch 40 , wo er bis zur Ausreise lebte. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im Tempel unterrichtet und lernte dort Punjabi und ein wenig Englisch. Zudem hat er mittlere Sprachkenntnisse in Farsi. Er war in der Apotheke seines Vaters beschäftigt, wo er mitgeholfen hat. Dass der Zweitbeschwerdeführer in den letzten zwei bis drei Jahren wegen Bedrohungen nicht mehr dort gearbeitet hat, ist nicht glaubhaft.

Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers leben in der Stadt XXXX und sind wohlhabend. Sie sind Eigentümer eines Hauses in XXXX . Sie verfügen über viel Vermögen und betreiben eine Apotheke, die wirtschaftlich erfolgreich ist, sodass die Familie von deren Ertrag gut leben kann.Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers leben in der Stadt römisch 40 und sind wohlhabend. Sie sind Eigentümer eines Hauses in römisch 40 . Sie verfügen über viel Vermögen und betreiben eine Apotheke, die wirtschaftlich erfolgreich ist, sodass die Familie von deren Ertrag gut leben kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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