Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W101 2184783-1/6E
W101 2184785-1/6E
W101 2184786-1/6E
W101 2184787-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , und 4. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen BotschaftDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft
Damaskus vom 06.10.2017, GZ.: Damaskus-ÖB/KONS/1417/2017, nach
Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017, GZ.:
Damaskus-ÖB/KONS/1417/2017, zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde werden bezüglich der o.a. minderjährigen Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG behoben.In Stattgebung der Beschwerde werden bezüglich der o.a. minderjährigen Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die vier minderjährigen Beschwerdeführer, alle StA. Syrien, stellten (gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien) am 19.04.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, ihr Vater, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, habe am 21.02.2017 in Österreich Asyl erhalten.1. Die vier minderjährigen Beschwerdeführer, alle StA. Syrien, stellten (gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien) am 19.04.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, ihr Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, habe am 21.02.2017 in Österreich Asyl erhalten.
Gleichzeitig legten die minderjährigen Beschwerdeführer folgende Unterlagen als Beweismittel vor:
2. Daraufhin führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 08.08.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.2. Daraufhin führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 08.08.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.
Begründend führte es in seiner Stellungnahme vom 04.08.2017 dazu Folgendes aus: Die Mutter der vier minderjährigen Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, bringe vor, die Ehefrau der Bezugsperson in Österreich zu sein und habe zum Nachweis eine Heiratsurkunde vorgelegt. Weiters gebe sie an, dass die Bezugsperson der leibliche Vater der minderjährigen Beschwerdeführer sei. Als Nachweis habe sie Geburtsurkunden und einen Familienregisterauszug vorgelegt. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel, sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Massive Zweifel würden auch an der leiblichen Vaterschaft zur Tochter XXXX , geb. XXXX , bestehen, da die Bezugsperson selbst angegeben habe, seit 2012 nicht mehr in Syrien aufhältig zu sein. Hinsichtlich der anderen drei minderjährigen Beschwerdeführer traf das BFA keinerlei Ausführungen.Begründend führte es in seiner Stellungnahme vom 04.08.2017 dazu Folgendes aus: Die Mutter der vier minderjährigen Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, bringe vor, die Ehefrau der Bezugsperson in Österreich zu sein und habe zum Nachweis eine Heiratsurkunde vorgelegt. Weiters gebe sie an, dass die Bezugsperson der leibliche Vater der minderjährigen Beschwerdeführer sei. Als Nachweis habe sie Geburtsurkunden und einen Familienregisterauszug vorgelegt. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel, sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Massive Zweifel würden auch an der leiblichen Vaterschaft zur Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , bestehen, da die Bezugsperson selbst angegeben habe, seit 2012 nicht mehr in Syrien aufhältig zu sein. Hinsichtlich der anderen drei minderjährigen Beschwerdeführer traf das BFA keinerlei Ausführungen.
3. Mit Schreiben vom 11.08.2017 war den minderjährigen Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) innerhalb der Frist von einer Woche eingeräumt worden. Sie waren davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Mitteilung des BFA vom 08.08.2017 nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen sei. Die oben beschriebene Stellungnahme des BFA lag dem Schreiben bei.3. Mit Schreiben vom 11.08.2017 war den minderjährigen Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) inner