Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W236 2126447-1/16E
W236 2126444-1/12E
W236 2126445-1/10E
W236 2126450-1/11E
W236 2126452-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.) Beschlussrömisch eins.) Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX ,1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2) XXXX , geb. XXXX ,2) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
3) XXXX , geb. XXXX ,3) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
4) XXXX , geb. XXXX ,4) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
5) XXXX , geb. XXXX ,5) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.04.2016alle StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.04.2016
1) Zl. 1024225905-14767705,
2) Zl. 1024226009-14767719,
3) Zl. 1024225709-14767727,
4) Zl. 1024225807-14767735,
5) Zl. 1066027007-150418768,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 beschlossen:
A) Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden
hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.) Erkenntnisrömisch zwei.) Erkenntnis
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX ,1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2) XXXX , geb. XXXX ,2) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
3) XXXX , geb. XXXX ,3) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
4) XXXX , geb. XXXX ,4) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
5) XXXX , geb. XXXX ,5) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.04.2016
1) Zl. 1024225905-14767705,
2) Zl. 1024226009-14767719,
3) Zl. 1024225709-14767727,
4) Zl. 1024225807-14767735,
5) Zl. 1066027007-150418768,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 18.07.2019 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 18.07.2019 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W236.2126445.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018