TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/17 W240 2184967-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2018
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Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W240 2184967-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 1110337706-160533335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 1110337706-160533335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2018, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Somalia, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 14.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 14.04.2016 wurde sie einer Erstbefragung unterzogen. Sie gab an, dem Clan der Gabooye anzugehören und in Mogadischu gelebt zu haben. Sie gab zu ihren Fluchtgründen an, sie habe Somalia verlassen, da drei Männer zu ihr nach Hause gekommen seien und hätten versucht sie mitzunehmen. Ihre Mutter und ihr Onkel seien gerade zu Hause gewesen und haben dies abgelehnt. Drei Tage später seien wieder drei Männer gekommen und hätten die Beschwerdeführerin mit Gewalt mitgenommen. Sie sei immer wieder geschlagen und bedroht worden. Die Beschwerdeführerin sei dann zu einem unbekannten Ort gebracht worden, dort sei ein älterer Mann gewesen, der auf sie gewartet hätte. Er habe ihr erklärt, dass sie mit einem Mann, welcher Mitglied von Al Shabaab sei, verheiratet werde. Sie sei geschlagen worden und jeden Abend sei ein Mann gekommen und habe sie vergewaltigt. Eines Morgens habe sie flüchten können. Sie sei ins Dorf gelaufen und ihr sei geholfen worden, damit sie wieder nach Hause komme. Ihre Mutter und ihr Onkel hätten daraufhin ihre Flucht organisiert.

Mit Gutachten vom 24.07.2016 wurde als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der XXXX festgestellt.Mit Gutachten vom 24.07.2016 wurde als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der römisch 40 festgestellt.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 11.12.2017 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Die Beschwerdeführerin gab zu Ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen wie folgt an:

"(...)

LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen.

VP: Erstens ging ich zur Koranschule und der Lehrer sagte, dass ich einen Niqab tragen soll, aber das wollte ich nicht. Ich war die jüngste. Es gab dort viele Frauen, die älter waren als ich. Ich war noch zwei Jahre in der Koranschule und der Lehrer meinte, dass wenn ich volljährig bin, ich heiraten muss. Ich sagte aber, dass ich nicht bereit bin zu heiraten. Ich will den Koran lernen. Eines Tages sagte er, dass ich in der Klasse sitzen bleiben soll. Alle anderen sind weggegangen. Er meinte, dass es einen Mann gibt, der mich heiraten will und um meine Hand bei der Familie anhalten will.

Er hätte mich in der Koranschule gesehen und wolle mich heiraten. Ich sagte, dass ich nicht heiraten wolle. Ich ging dann nach Hause und hatte Angst. Meiner Mutter gegenüber erwähnte ich das nicht. In der Früh, meine Mutter machte sich für die Arbeit fertig, kamen drei Männer. Mein Onkel, der nicht weit von uns weg wohnt, kam zufällig vorbei und wollte uns fragen, wie es uns geht. Diese Männer sprachen mit meinem Onkel, dass sie für seine Nichte einen Mann hätten und dass mein Onkel zustimmen soll.

Der Bruder eines dieser drei Männer hat einen anderen Onkel ein Jahr zuvor umgebracht.

Mein Onkel sagte, dass nachdem sein Bruder vor einem Jahr umgebracht wurde, er nicht will, dass seine Nichte verheiratet wird. Das würde er nicht erlauben.

Einer der Männer sagte, dass wir Gaboye sind und dass wir sie beleidigen wollten. Sie sind dann gegangen.

Drei Tage später kamen die Männer zurück. Meine Schwester und ich waren allein zuhause. Die Männer kamen herein und nahmen mich mit.

Einer von ihnen hat mich bei dem Vorderzahn getroffen. Sie haben mich mit dem Auto mitgenommen und wir sind die drei Stunden gefahren. Am Haus angekommen, war ein Mann, der sagte, dass ich diejenige sei, die er heiraten wird. Ich sagte aber, dass ich das nicht will.

Er sagte, dass er mich mit Gewalt heiraten werde, wenn ich nicht will. Am Nachmittag kamen einige Männer und einer dieser Männer war mein Lehrer. Er hatte ein Papier und einen Kugelschreiber. Als ich den Lehrer sah, dachte ich zuerst, dass er mich unterstützen würde, aber er war ein Teil dieser Männer. Der Lehrer meinte, dass es eine richtige Ehe sei und ich heiraten muss. Ich aber sagte, dass ich nicht heiraten wollte. Einer schlug mich und sagte, was ich als Mitgift haben wollte. Einer hatte mir den Mund zugehalten und ich konnte nichts sagen. Einer sagte, dass ich den Koran symbolisch für eine Mitgift haben kann und so ist es zu der Eheschließung gekommen.

Die Männer gingen dann weg und ich war im Zimmer allein. Der Lehrer kam zu mir ins Zimmer zurück. Er sagte, dass ich verheiratet sei und dass ich meine Pflicht als Ehefrau zu erfüllen hätte. Ich habe dann geweint und sagte, dass ich das nicht will. Er ist dann weggegangen. Mein Mann ist dann in der Nacht gekommen und wollte mit mir schlafen. Er wollte mich mit Gewalt nehmen. Ich habe versucht mich zu wehren, aber er war zu stark. Er konnte nicht richtig atmen. Ich sagte schon, dass er Asthma hatte und er nahm einen Inhalator. Er und ich sind dann eingeschlafen.

Er hat gesehen, dass ich beschnitten war und er hat dann aufgegeben. Er ist dann eingeschlafen. Anscheinend erzählte er den Männern, dass der Geschlechtsakt nicht vollzogen worden war. Die Männer machten sich dann auf die Suche nach einer Frau, die mich "öffnen" sollte.

Sie fanden keine Frau und versuchten es am nächsten Tag wieder. In der Nacht versuchte er wieder mit mir Sex zu haben. Ich habe Narben unter der Brust.

Am nächsten Tag sagte er zu den Männern erneut, dass ich "zu" sei, und dass er nicht wüsste, was er machen soll.

Am dritten Tag begaben sie sich auf die Suche nach einer Frau, die das machte. Aber man konnte die Frau nicht finden und ich bin dann geflüchtet.

Befragt gebe ich an, dass ich im Falle einer etwaigen Rückkehr befürchte, dass sich mein Problem, das ich dort gelassen habe, sich noch immer dort befindet.

LA: Was meinen Sie konkret damit?

VP: Ich habe immer noch Angst, dass mein Mann dort ist.

LA: Warum haben Sie während der Erstbefragung vom 14.04.2016 nicht angegeben, dass Sie eine Koranschule besucht hätten? Sie gaben an, Sie hätten keine Schulbildung.

VP: Weil es keine richtige Schule war.

LA: Wann genau wurden Sie von Ihrem Lehrer bezüglich einer Eheschließung angesprochen?

VP: Den genauen Zeitpunkt kann ich nicht angeben. Ein paar Tage bevor die Männer zu uns kamen.

(...)"

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 13.12.2017, Zl. 1110337706-160533335, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 13.12.2017, Zl. 1110337706-160533335, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil

III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2018 erteilt.römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2018 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, etc. zu befürchten gehabt hätte oder habe. Es hätte keine asylrelevante Gefährdung für die Person der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Somalia festgestellt werden können. Es hätte jedoch ein Abschiebungshindernis festgestellt werden können. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Somalia sei aufgrund der Nahrungsversorgungsunsicherheit und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall der Beschwerdeführerin anzunehmen. Der Beschwerdeführerin sei derzeit die Rückkehr in die Heimat nicht zumutbar.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen den (abweisenden) Spruchpunkt I. Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Länderberichte mangelhaft und nicht ausreichend seien. Es wurde unter Verweis auf Länderberichte darauf verwiesen, dass Mogadishu vom Clan der Hawiye dominiert werde und besonders alleinstehende Frauen eines Minderheitenclans ohne Clanschutz in Gefahr seien, Opfer von Gewalt zu werden. Gechlechtsspezifische Verfolung gefährde besonders ethnische Minderheiten. Moniert wurde, dass wesentliche Sachverhaltselemente nicht übersetzt worden seien. Das BFA habe zudem das niedrige Bildungsniveau der Beschwerdeführerin nicht in die Beurteilung miteinbezogen und Widersprüche hätten leicht aufgelöst werden können bei genauerem Nachfragen. Die Beweiswürdigung, in welcher Unglaubwürdigkeit festgestellt worden seien, sei unschlüssig und die Sachverhaltsermittlung mangelhaft. Es sei keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, ledig zu sein, weil ihr ein Iman in Österreich nach ihrer Schilderung erklärt hätte, es liege keine Ehe vor, weil die Beschwerdeführerin vor mehr als sechs Monaten von der Ehe geflüchtet sei, weshalb die Ehe als geschieden gelte. Erst der Dolmetscher in der Einvernahme vor dem BFA habe ihr erkärt, dass sie doch als verheiratet gelte. Schließlich ist bei Beurteilung der vagen Angaben auf das junge Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zwangsverheiratung und der versuchten Vergewaltigung zu verweisen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen den (abweisenden) Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Länderberichte mangelhaft und nicht ausreichend seien. Es wurde unter Verweis auf Länderberichte darauf verwiesen, dass Mogadishu vom Clan der Hawiye dominiert werde und besonders alleinstehende Frauen eines Minderheitenclans ohne Clanschutz in Gefahr seien, Opfer von Gewalt zu werden. Gechlechtsspezifische Verfolung gefährde besonders ethnische Minderheiten. Moniert wurde, dass wesentliche Sachverhaltselemente nicht übersetzt worden seien. Das BFA habe zudem das niedrige Bildungsniveau der Beschwerdeführerin nicht in die Beurteilung miteinbezogen und Widersprüche hätten leicht aufgelöst werden können bei genauerem Nachfragen. Die Beweiswürdigung, in welcher Unglaubwürdigkeit festgestellt worden seien, sei unschlüssig und die Sachverhaltsermittlung mangelhaft. Es sei keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, ledig zu sein, weil ihr ein Iman in Österreich nach ihrer Schilderung erklärt hätte, es liege keine Ehe vor, weil die Beschwerdeführerin vor mehr als sechs Monaten von der Ehe geflüchtet sei, weshalb die Ehe als geschieden gelte. Erst der Dolmetscher in der Einvernahme vor dem BFA habe ihr erkärt, dass sie doch als verheiratet gelte. Schließlich ist bei Beurteilung der vagen Angaben auf das junge Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zwangsverheiratung und der versuchten Vergewaltigung zu verweisen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 04.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Vertreterin der ARGE, einvernommen wurde.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde insbesondere ein Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtstermin am XXXX vorgelegt.Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde insbesondere ein Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtstermin am römisch 40 vorgelegt.

Schließlich wurden medizinische Unterlagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin vorgelegt und von der Beschwerdeführervertreterin darauf hingewiesen, dass die medizinischen Unterlagen das Fluchtvorbringen insofern belegen, dass sich daraus ergebe, die Beschwerdeführerin sei vernäht gewesen und sei diese Vernähung mittels eines operativen Eingriffs behoben worden.

Eingangs der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin befragt zu den bisherigen Einvernahmen in ihrem Asylverfahren an, dass es ein Missverständnis bei ihrer Einvernahme vor der Polizei gegeben habe. Sie habe dem Dolmetscher gesagt, dass ein Mann, der mit ihr verheiratet gewesen sei, sie zum Beischlaf versucht habe zu zwingen, im Protokoll stehe jedoch, ein Mann sei zu ihr gekommen und habe sie versucht zu vergewaltigen. Im Rahmen der Erstbefragung sei es weiters zu einigen Missverständnissen gekommen, dies habe sie erst am Vortag bemerkt, als sie mit der Rechtsberatung die Protokolle erneut durchgegangen sei. Sie sei seit XXXX mit einem somalischen Staatsangehörigen, der in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten besitzt, nach traditionellem Ritus verheiratet.Eingangs der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin befragt zu den bisherigen Einvernahmen in ihrem Asylverfahren an, dass es ein Missverständnis bei ihrer Einvernahme vor der Polizei gegeben habe. Sie habe dem Dolmetscher gesagt, dass ein Mann, der mit ihr verheiratet gewesen sei, sie zum Beischlaf versucht habe zu zwingen, im Protokoll stehe jedoch, ein Mann sei zu ihr gekommen und habe sie versucht zu vergewaltigen. Im Rahmen der Erstbefragung sei es weiters zu einigen Missverständnissen gekommen, dies habe sie erst am Vortag bemerkt, als sie mit der Rechtsberatung die Protokolle erneut durchgegangen sei. Sie sei seit römisch 40 mit einem somalischen Staatsangehörigen, der in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten besitzt, nach traditionellem Ritus verheiratet.

Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen die genauen Daten des nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemannes anzugeben.

Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

* Anfragebeantwortung vom 19.08.2016: Zwangsheirat in Somalia

* Anfragebeantwortung vom 07.06.2017: Zwangsheirat in Somalia

* Anfragebeantwortung vom 09.01.2014 zu Somalia, IFA Mogadischu, Frauen,

* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia:

alleinstehende Frauen

* UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm and violence, vom 02.08.2016;

* Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage von Angehörigen

des Clans der Gaboye vom 27.11.2014

Am 16.03.2018 langte eine Stellungnahme zu den Länderberichten der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin ein. Es wurden die genauen Daten des nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemannes der Beschwerdeführerin bekanntgegeben. Verwiesen wurde darauf, dass die Beschwerdeführerin dem Minderheitenclan der Gabooye angehöre, verwiesen wurde weiters darauf, dass Gewalt gegen Frauen in Somalia ein großes Problem darstelle und die Beschwerdeführerin auch mit einer Verfolgung seitens der Al Shabaab zu rechnen habe. Ein aktueller Bericht wurde überdies zitiert und darin ausgeführt, dass Zwangsverheiratungen in der Region der Beschwerdeführerin üblich seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsbürgerin, hat keine Kinder, stammt aus Mogadischu und lebt seit ihrer Antragstellung im Jahr 2016 in Österreich. Sie gehört dem Clan der Gaboye an. Sie ist seit XXXX mit einem somalischen Staatsangehörigen namens XXXX, nach traditionellem Ritus verheiratet. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde insbesondere ein Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtstermin am XXXX vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat im Heimatstaat keine anderen familiären und sozialen Anhaltspunkte als zu Familienmitgliedern, welche sich nicht gegen die Zwangsverheiratung mit einem Mitglied der Al Shabaab wehren können. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Heimat durch die Gefahr gegen ihren Willen verheiratet zu werden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsbürgerin, hat keine Kinder, stammt aus Mogadischu und lebt seit ihrer Antragstellung im Jahr 2016 in Österreich. Sie gehört dem Clan der Gaboye an. Sie ist seit römisch 40 mit einem somalischen Staatsangehörigen namens römisch 40 , nach traditionellem Ritus verheiratet. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde insbesondere ein Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtstermin am römisch 40 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat im Heimatstaat keine anderen familiären und sozialen Anhaltspunkte als zu Familienmitgliedern, welche sich nicht gegen die Zwangsverheiratung mit einem Mitglied der Al Shabaab wehren können. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Heimat durch die Gefahr gegen ihren Willen verheiratet zu werden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.

Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

18. Relevante Bevölkerungsgruppen

18.1. Frauen

Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe - insbesondere in IDP-Lagern - ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.1.2017).

Die somalische Regierung hat 2014 einen Aktionsplan zur Bekämpfung sexueller Übergriffe verabschiedet. Die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 9.2016). Außerdem wurde im Mai 2016 ein Nationaler Gender Policy Plan verabschiedet. Dieser Plan wurde von der Somali Islamic Scholars Union verurteilt; der Somali Religious Council hat die vorgesehene 30%-Quote für Abgeordnete im somalischen Parlament als gefährlich bezeichnet (USDOS 3.3.2017).

Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 3.3.2017), bleiben häusliche (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 1.1.2017, ÖB 9.2016) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (UNSC 5.9.2017). Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert (UNHRC 6.9.2017). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, UNSC 5.9.2017). Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (ÖB 9.2016). Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz (UNSC 5.9.2017). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (USDOS 3.3.2017). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten und Milizionäre (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Im ersten Trimester 2017 wurden 28 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt dokumentiert, im letzten Trimester 2016 waren es 13. Dieser Anstieg kann vermutlich mit der wachsenden Zahl an Dürre-bedingten IDPs erklärt werden (UNSC 9.5.2017). Von staatlichem Schutz kann - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - nicht ausgegangen werden (HRW 12.1.2017; vgl. ÖB 9.2016).Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 3.3.2017), bleiben häusliche (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 1.1.2017, ÖB 9.2016) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (UNSC 5.9.2017). Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert (UNHRC 6.9.2017). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern (ÖB 9.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017, UNSC 5.9.2017). Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (ÖB 9.2016). Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz (UNSC 5.9.2017). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (USDOS 3.3.2017). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten und Milizionäre (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Im ersten Trimester 2017 wurden 28 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt dokumentiert, im letzten Trimester 2016 waren es 13. Dieser Anstieg kann vermutlich mit der wachsenden Zahl an Dürre-bedingten IDPs erklärt werden (UNSC 9.5.2017). Von staatlichem Schutz kann - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - nicht ausgegangen werden (HRW 12.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016).

Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.1.2017), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 3.3.2017). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia dennoch rar (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, USDOS 3.3.2017). Generell herrscht Straflosigkeit, bei der Armee wurden aber einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 3.3.2017). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. Frauen fürchten sich davor, Vergewaltigungen anzuzeigen, da sie mit möglichen Repressalien rechnen (USDOS 3.3.2017).Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.1.2017), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 3.3.2017). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia dennoch rar (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, USDOS 3.3.2017). Generell herrscht Straflosigkeit, bei der Armee wurden aber einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 3.3.2017). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. Frauen fürchten sich davor, Vergewaltigungen anzuzeigen, da sie mit möglichen Repressalien rechnen (USDOS 3.3.2017).

Al Shabaab hat Vergewaltiger zum Tode verurteilt (USDOS 3.3.2017). Andererseits gibt es Berichte die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.1.2017).

Auch traditionelle bzw. informelle Streitschlichtungsverfahren können das schwache Durchgreifen des Staates nicht ersetzen, da sie dazu neigen, Frauen zu diskriminieren und Täter nicht zu bestrafen (ÖB 9.2016). Dabei werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe meist vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (USDOS 3.3.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). Auch Gruppenvergewaltigungen werden hauptsächlich zwischen Ältesten verhandelt. Die Opfer erhalten keine direkte Entschädigung, diese geht an die Familie (UNHRC 6.9.2017). Das patriarchalische Clansystem und xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM 31.5.2017).Auch traditionelle bzw. informelle Streitschlichtungsverfahren können das schwache Durchgreifen des Staates nicht ersetzen, da sie dazu neigen, Frauen zu diskriminieren und Täter nicht zu bestrafen (ÖB 9.2016). Dabei werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe meist vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (USDOS 3.3.2017; vergleiche UNHRC 6.9.2017). Auch Gruppenvergewaltigungen werden hauptsächlich zwischen Ältesten verhandelt. Die Opfer erhalten keine direkte Entschädigung, diese geht an die Familie (UNHRC 6.9.2017). Das patriarchalische Clansystem und xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM 31.5.2017).

In Puntland wurde im Jahr 2015 ein Gesetz gegen Vergewaltigung in Kraft gesetzt. Mit diesem Gesetz wurde die formelle Justiz als relevanter Apparat zur Prozessführung bei Vergewaltigungen eingesetzt. Die Frage darüber, ob ein Verfahren geführt wird, entscheidet der Generalstaatsanwalt, nicht das Opfer. Traditionelle Älteste werden von allen Schritten des Verfahrens ausgeschlossen. Damit ist die Anwendung informeller oder traditioneller Konfliktlösungsmechanismen bei Vergewaltigung oder Sexualverbrechen verboten. Allerdings bedarf es zur effektiven Umsetzung noch Ausbildungsmaßnahmen für die nunmehr verantwortlichen Richter. Trotzdem ist diese neue Gesetzeslage in Somalia einzigartig und zukunftsweisend (UNHRC 6.9.2017). Laut einer vom puntländischen Generalstaatsanwalt veröffentlichten Statistik über Vergewaltigungsfälle in Puntland im Jahr 2016 wurden dort 123 Prozesse gegen Vergewaltiger geführt (A 2.2017).

Auch unter der neuen Verfassung gilt in Somalia weiterhin das islamische Scharia-Recht, auf dessen Grundlage auch die Eheschließung erfolgt. Polygamie ist somit erlaubt, ebenso die Ehescheidung (ÖB 9.2016). Laut Übergangsverfassung sollen beide Ehepartner das "age of maturity" erreicht haben; als Kinder werden Personen unter 18 Jahren definiert. Außerdem sieht die Verfassung vor, dass beide Ehepartner einer Eheschließung freiwillig zustimmen müssen. Trotzdem ist die Kinderehe verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45% der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8% bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet (USDOS 3.3.2017).

Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017).Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017).

Al Shabaab setzt Frauen - manchmal auch Mädchen - zunehmend operativ ein, etwa für den Waffentransport in und aus Operationsgebieten; für die Aufklärung und zur Überwachung (SEMG 8.11.2017); oder als Selbstmordattentäterinnen (DIS 3.2017).

Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden (USDOS 3.3.2017). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote. Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.1.2017). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.1.2017).Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden (USDOS 3.3.2017). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote. Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.1.2017). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.1.2017).

Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Bis zur Neuwahl des Parlaments stellten diese aber nur 14% von 275 Abgeordneten (USDOS 3.3.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Im neuen Unterhaus und im Oberhaus des Parlaments stellen Frauen nunmehr 24% der Abgeordneten. 23% der Mitglieder des Ministerkabinetts sind Frauen (UNSC 9.5.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). 13 von 54 Abgeordneten im Oberhaus sind Frauen (NLMBZ 11.2017). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 3.3.2017).Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Bis zur Neuwahl des Parlaments stellten diese aber nur 14% von 275 Abgeordneten (USDOS 3.3.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Im neuen Unterhaus und im Oberhaus des Parlaments stellen Frauen nunmehr 24% der Abgeordneten. 23% der Mitglieder des Ministerkabinetts sind Frauen (UNSC 9.5.2017; vergleiche UNHRC 6.9.2017). 13 von 54 Abgeordneten im Oberhaus sind Frauen (NLMBZ 11.2017). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 3.3.2017).

Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch benachteiligt (USDOS 3.3.2017). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten (ÖB 9.2016), und unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung. Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum. Allerdings werden Frauen beim Besitz und beim Führen von Unternehmen nicht diskriminiert - außer in den Gebieten der al Shabaab (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

  • -Strichaufzählung
    A - Sicherheitsanalyseabteilung (2.2017): Sicherheitsbericht im Februar 2017

  • -Strichaufzählung
    BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

  • -Strichaufzählung
    DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017):
    South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016,
https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017

  • -Strichaufzählung
    NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):
Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

  • -Strichaufzählung
    SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

  • -Strichaufzählung
    SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,
https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

  • -Strichaufzählung
    UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

  • -Strichaufzählung
    UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia: IFA Mogadischu, Frauen vom 09.01.2014

1. Inwieweit hat man als volljährige Frau, ohne Familienbezug in der Hauptstadt Mogadishu, die Möglichkeit, sich selbstständig eine Existenz aufzubauen?

Quellenlage/Quellenbewertung

Es liegen mehrere Quellen zur Bewertung der Frage vor, ob Personen ohne Anknüpfungspunkte (Clan, Familie o.Ä.) nach Mogadischu zurückkehren können bzw. ob und für wen Mogadischu eine IFA darstellen kann.

UNHCR vertritt die eigenen Konventionen, Guidelines und Regelwerke.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte veröffentlichte ein Urteil. Dieses wurde von den Richtern im Senat mit 5:2 gefällt.

Der Bericht des UN-Generalsekretärs erscheint periodisch und befasst sich mit der Situation in Somalia im Berichtszeitraum.

Die Quellen im Bericht von DIS/Landinfo sind teils anonymisiert, es kann jedoch aufgrund der Standards der beiden Institutionen davon ausgegangen werden, dass die Quellen gewissenhaft und nach internationalen Maßstäben ausgewählt worden sind.

Die OGN stellen eine Policy der britischen Asylbehörde dar. Das darin zitierte Urteil der britischen Berufungsbehörde ist ein sog. "Benchmark-Urteil".

Zusammenfassung

Grundsätzlich rangiert laut UN und britischer Behörde Somalia an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen. Die somalische Gesellschaft ist auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet, Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert. Trotzdem gibt es zahlreiche Haushalte, in welchen die Frau den Unterhalt für die Familie verdient - etwa als Kleinhändler im städtischen Bereich. Laut UN-Generalsekretär bleiben die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen, gering.

Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative (IFA) festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können.

Die britischen OGN beinhalten Auszüge aus einem Benchmark-Urteil der britischen Berufungsinstanz, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Frauen v.a. im städtischen Bereich bei Vorhandensein von Clan- und Familienunterstützung eine IFA finden können. Allerdings gibt es einige Frauen, die von einer IFA unverhältnismäßig hart getroffen würden. Die - u.a. humanitären - Umstände vor Ort sind zu berücksichtigen.

Der UNHCR erklärt, dass eine IFA für Mogadischu nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben:

* Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße;

* Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden;

* Ältere Menschen;

* Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen;

* Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

Angehörige der Diaspora können ungehindert nach Mogadischu zurückkehren und tun dies auch. Es gibt diesbezüglich keine Diskriminierung. Die Rückkehrer aus der Diaspora verfügen meist über ausreichend Ressourcen. UNHCR ergänzt, dass aber einige dieser "Rückkehrer" Somalia auch schon wieder verlassen haben.

Auch aus den direkten Nachbarländern kehren Flüchtlinge nach Somalia zurück. Ähnliche Bewegungen gibt es innerhalb des Landes, wo IDPs in ihre Heimat zurückkehren.

Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen bzw. ein Netz in Mogadischu angewiesen ist. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen angewiesen ist. UNHCR erläutert, dass jeder Rückkehrer auf ein Netzwerk angewiesen ist, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

UNHCR erklärt weiter, dass Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch über Familienbeziehungen verfügen, schnell in das Visier der Sicherheitskräfte kommen können.

Der UNHCR stellt fest, dass die Rückkehrer in ein städtisches Gebiet, sofern kein vordefinierter Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb vorliegt, und wo die Person über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, sich diese Person in jener Situation wiederfinden wird, in der sich die IDPs befinden. Daher muss die bereits vorhandene Anzahl an IDPs (in Mogadischu 336.000-360.000) und deren Situation berücksichtigt werden, wenn eine Rückführung nach Mogadischu angedacht wird. Es mangelt bereits jetzt an grundlegenden Ressourcen (u.a. Land und Trinkwasser). Der UNHCR berichtet hinsichtlich der IDPs in Mogadischu von:

körperlicher Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit;

Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft;

Diskriminierung. Zusätzlich leiden die IDPs gemäß UN-Generalsekretär und UNHCR unter unvorbereiteten Delogierungen und damit einhergehend oftmals Entzug der Lebensgrundlage. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich laut UN-Generalsekretär auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte.

Mehrere Quellen bei DIS/Landinfo teilen die Ansicht, wonach die IDPs in Mogadischu eine gefährdete Gruppe sind.

Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind in Mogadischu laut UNHCR weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken.

Laut UN-Generalsekretär bleiben die humanitären Bedürfnisse trotz einiger Verbesserungen enorm, das Erreichte fragil. Die Zahl der Personen in Krisen- oder Notsituation sank ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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