TE Vwgh Beschluss 2018/8/27 Ra 2018/18/0101

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Veröffentlicht am 27.08.2018
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §30a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der B F, vertreten durch Mag. Markus Spani, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2018, Zl. W144 2164980- 1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft in Damaskus), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Jänner 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 4. April 2017 erhobene Beschwerde der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Innerhalb der Revisionsfrist stellte die Revisionswerberin beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision.

3 Mit hg. Beschluss vom 8. März 2018 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe bewilligt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien übermittelte dem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt den Bescheid über die Bestellung vom 3. April 2018 (Bestellungsbescheid).

4 Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 erhob die Revisionswerberin gegen das genannte Erkenntnis des BVwG außerordentliche Revision, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 23. Mai 2018 um 15:34 Uhr beim BVwG eingebracht wurde.

5 Unter Hinweis darauf, dass die Revision nach der Aktenlage als verspätet beim BVwG eingebracht erscheint, wurde der Revisionswerberin vom Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

6 Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2018 legte die Revisionswerberin dar, der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien habe dem Verwaltungsgerichtshof einen falschen Zustellnachweis, nämlich jenen über die Übermittlung des Bestellungsbescheides an die Rechtsvertretung der Revisionswerberin im Verfahren vor dem BVwG, übermittelt. Tatsächlich sei der Bestellungsbescheid dem Verfahrenshelfer erst am 11. April 2018, sohin einen Tag später als zunächst angenommen, zugestellt worden.

7 Dies wurde mit der Übermittlung des - nunmehr richtigen - Zustellnachweises durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien bestätigt.

8 Die Revision erweist sich dennoch als verspätet. 9 Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung

der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.

10 Der Bestellungsbescheid wurde dem bestellten Verfahrenshelfer postalisch am 11. April 2018 zugestellt. Die vorliegende Revision wurde mittels ERV am 23. Mai 2018 um 15:34:53 Uhr, sohin am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden beim BVwG eingebracht.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Einbringung einer Revision beim BVwG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden bereits im hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, auseinandergesetzt. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels elektronischen Rechtsverkehrs beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gilt und demnach verspätet ist. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.

12 Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180101.L00

Im RIS seit

24.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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