TE Dsk BescheidWissenschaftStatistikArchiv 2018/8/3 DSB-D202.208/0001-DSB/2018

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Norm

DSG §7 Abs2 Z3
DSG §7 Abs3
DSG §7 Abs3 Z1
DSG §7 Abs3 Z2
DSG §7 Abs4
DSG §69 Abs6
AVG §78 Abs1
AVG §78 Abs2
BVwAbgV §1
BVwAbgV §3 Abs1
BVwAbgV TP1
DSGVO Art5
DSGVO Art6
DSGVO Art89 Abs1
DSGVO Art89 Abs2

Text

GZ: DSB-D202.208/0001-DSB/2018 vom 3.8.2018

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag der Mag.a Xenia A*** (Antragstellerin) vom 8. Juni 2018 auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 3 DSG wie folgt:

1.   Der Antragstellerin wird die Genehmigung erteilt, hinsichtlich des Projekts „Geschichts-Publikation mit dem Arbeitstitel ‚Ortsgeschichte P***berg bei T***kirchen‘“ personenbezogene Daten, ermittelt aus

a)   öffentlich zugänglichen Grundbuchseinträgen,

b)   Gewerbeakten der Gemeinde P***berg bei T***kirchen (unter Wahrung der 30-jährigen Sperrfrist von Gemeindeakten),

c)   Sitzungsprotokollen der Gemeinde P***berg und deren eingegliederten Gemeinden Buch*** und A***furth am R*** (unter Wahrung der 30-jährigen Sperrfrist von Gemeindeakten),

d)   Bauakten der Gemeinde P***berg (ausschließlich betreffend das Jahr der erteilten Baugenehmigungen),

mit dem Ziel personenbezogener Ergebnisse zu verarbeiten.

2.   Im Übrigen wird der Antrag, soweit er sich auf Datenverarbeitungen bezieht, die nach Erreichung des historischen Forschungszwecks, d.h. der Erarbeitung der Ortschronik der Gemeinde P***berg bei T***kirchen durch die Antragstellerin, erfolgen (insbesondere die Übermittlung der diesbezüglichen personenbezogenen Ergebnisse an Gemeinde P***berg bei T***kirchen bzw. die Veröffentlichung derselben im Rahmen der geplanten Jubiläumsveranstaltung), zurückgewiesen.

3.   Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen werden folgende Auflagen erteilt:

a)   Die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich durch die Antragstellerin.

b)   Der Zugang zu den Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten ist durch die Antragstellerin in geeigneter Weise entsprechend Art. 32 Abs. 1 DSGVO abzusichern, z.B. durch Verschluss (bei Aufzeichnungen auf Papier) oder durch Passwort (bei elektronischen Aufzeichnungen).

c)   Personenbezogene Daten werden aus den eingesehenen Datenbeständen nur im absolut unerlässlichen Ausmaß von der Antragstellerin für Zwecke des gegenständlichen historischen Projekts verarbeitet.

4.   Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von

Euro 6,50

zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: § 7 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 25 iVm Art. 33 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 S. 1; sowie § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24 idgF.

BEGRÜNDUNG

Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 04. Juni 2018 die Genehmigung „[…] der Verwendung und Veröffentlichung personenbezogener Ergebnisse […]“ zum Zwecke der Erstellung einer zeitgeschichtlichen Publikation, namentlich einer Ortschronik anlässlich eines Ortsjubiläums der Ortsgemeinde P***berg bei T***kirchen, Bezirk Südoststeiermark. Die Erstellung der Ortschronik erfolge im Auftrag der Ortsgemeinde P***berg bei T***kirchen.

Die Ergebnisse sämtlicher historischer Recherchen würden in Form eines Buches im Gesamtumfang von ca. 300 Seiten A4, in einer Auflage von 1.000 Stück, am 27. Oktober 2018 im Rahmen der Jubiläumsfeierlichkeiten der Gemeinde präsentiert. Die Publikation verfolge weder Gewinn- noch Schädigungsabsicht und sei parteipolitisch sowie konfessionell unabhängig.

Im Kapitel „Häuser“ sei die Darstellung der Besitzgeschichten der einzelnen Häuser vorgesehen. Dieses sogenannte „Häuserbuch“ sei ein seit vielen Jahren nicht nur beliebter, sondern auch aus fachlicher Sicht wesentlicher Themenbereich in Ortschroniken österreichweit. Die Haus- und Hofgeschichte werde jeweils bis in die Zeit der frühesten verfügbaren Aufzeichnungen des Feudalwesens ausgearbeitet und liefere so zentrale Erkenntnisse zur Orts- und Bevölkerungsgeschichte. Für die vollständige Darstellung der Besetzgeschichte bis in die Gegenwart seien neben den alten Grundbüchern bzw. grundherrschaftlichen Urbaren und Aufzeichnungen auch die öffentlich zugänglichen aktuellen Grundbuchdaten erforderlich.

Es sei auf Grund der DSGVO für die Verwendung bzw. Veröffentlichung personenbezogener Ergebnisse selbst aus öffentlich zugänglichen Daten die Zustimmung der betroffenen Personen erforderlich. Die Ortsgemeinde P***berg bei T***kirchen verfüge über 402 Hausnummern, das ergebe einen geschätzten Personenkreis von bis zu 1.000 potentiell zu befragenden EigentümerInnen (inklusive ehemaliger noch lebender EigentümerInnen), der nicht nur kontaktiert, sondern um konkrete schriftliche Rückmeldung bzw. Zustimmung gebeten werden müsse.

Das Einholen der Zustimmungserklärungen bedeute in diesem Fall einen unverhältnismäßigen Aufwand. Das Ermitteln, ob ehemalige LiegenschaftseigentümerInnen verstorben seien oder nicht, sei auf Grund der gesetzlichen Sperrfrist für Sterbebücher außerdem nur sehr erschwert möglich.

A. Sachverhaltsfeststellungen

Ziel des gegenständlichen historischen Projekts ist die Erarbeitung einer zeitgeschichtlichen Publikation durch die Antragstellerin, namentlich einer Ortschronik anlässlich eines Ortsjubiläums der Ortsgemeinde P***berg bei T***kirchen, Bezirk Südoststeiermark. Vorgesehen ist, die Ergebnisse sämtlicher diesbezüglicher historischer Recherchen in Form eines Buches im Gesamtumfang von ca. 200 Seiten A4, in einer Auflage von 1.000 Stück, am 27. Oktober 2018 im Rahmen der Jubiläumsfeierlichkeiten der Gemeinde zu präsentieren. Die Publikation verfolgt weder Gewinn- noch Schädigungsabsicht und ist parteipolitisch sowie konfessionell unabhängig.

Die Antragstellerin ist Magistra der Philosophie, Studienrichtung Volkskunde. Die Aufarbeitung der thematischen Inhalte des historischen Projekts wird nach den Regeln der wissenschaftlichen Forschung sichergestellt.

Im Zusammenhang mit dieser historischen Publikation sollen (auch) personenbezogene Daten folgender Datenbestände verarbeitet bzw. veröffentlicht werden:

-    aus öffentlich zugänglichen Grundbuchseinträgen ermittelte Daten

-    aus Gewerbeakten der Gemeinde P***berg bei T***kirchen ermittelte Daten (unter Wahrung der 30-jährigen Sperrfrist von Gemeindeakten)

-    aus Sitzungsprotokollen der Gemeinde P***berg und deren eingegliederten Gemeinden Buch*** und A***furth am R*** ermittelte Daten (unter Wahrung der 30-jährigen Sperrfrist von Gemeindeakten)

-    aus Bauakten der Gemeinde P***berg ermittelte Daten (ausschließlich betreffend das Jahr der erteilten Baugenehmigungen)

Eine Erklärung seitens der Ortsgemeinde P***berg bei T***kirchen, die Datenbestände zur Verfügung zu stellen, liegt vor.

Die Ortschronik wird anlässlich eines Ortjubiläums der Ortsgemeinde P***berg bei T***kirchen, Bezirk Südoststeiermark, erarbeitet und soll im Rahmen der Jubiläumsfeierlichkeiten der Gemeinde präsentiert werden. Sie wird u.a. ein Kapitel mit dem Namen „Häuser“ beinhalten, in dem die Darstellung der Besitzgeschichten der einzelnen Häuser vorgesehen ist. Dabei handelt es sich auch aus fachlicher Sicht um einen wesentlichen Themenbereich in Ortschroniken österreichweit. Es werden, da die Haus- und Hofgeschichte jeweils bis in die Zeit der frühesten verfügbaren Aufzeichnungen des Feudalwesens ausgearbeitet werden, zentrale Erkenntnisse zur Orts- und Bevölkerungsgeschichte geliefert. Hierfür sind für die vollständige Darstellung der Besitzgeschichte bis in die Gegenwart, neben den alten Grundbüchern und grundherrschaftlichen Urbaren und Aufzeichnungen, auch aktuelle öffentlich zugängliche Grundbuchdaten erforderlich.

Die Ortsgemeinde P***berg bei T***kirchen verfügt über 402 Hausnummern, woraus sich ein geschätzter Personenkreis von bis zu 1.000 potentiell zu befragende EigentümerInnen (inklusive ehemaliger noch lebender EigentümerInnen) ergibt, die betreffend eine datenschutzrechtliche Einwilligung kontaktiert bzw. um konkrete schriftliche Rückmeldung gebeten werden müssten. Weiterer Erschwernisgrund wäre die Sperrfrist für Sterbebücher, deren Einsicht notwendig wäre, um herauszufinden, ob ehemalige Liegenschaftseigentümer verstorben sind oder nicht.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen im Antrag vom 04. Juni 2018 samt Beilagen (Akademische Urkunde der Antragstellerin; Unterfertigte Erklärung der Ortsgemeinde P***berg bei T***kirchen).

B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 7 DSG regelt u.a. Verarbeitungen für historische Forschungszwecke. § 7 Abs. 1 DSG stellt expressis verbis auf Zwecke ab, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben.

§ 7 Abs. 2 DSG regelt Datenverarbeitungen für historische Forschungszwecke, die nicht unter § 7 Abs. 1 leg. cit. fallen. Dies betrifft demnach u.a. Datenverarbeitungen, die personenbezogene Ergebnisse zum Ziel haben (siehe etwa Jahnel, Datenschutzrecht, 438 [2010] zum diesbezüglich inhaltsgleichen § 46 Abs. 2 DSG 2000). Gem. § 7 Abs. 2 dürfen personenbezogene Daten gemäß einer „[…] besonderen gesetzlichen Vorschrift (Z 1), mit Einwilligung der betroffenen Person (Z 2) oder Genehmigung der Datenschutzbehörde (Z 3) [...]“ verarbeitet werden.

Gem. § 7 Abs. 3 ist die Genehmigung der Datenschutzbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten für historische Forschungszwecke auf Antrag des Verantwortlichen der Untersuchung zu erteilen, „[…] wenn die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet (Z 1), ein öffentliches Interesse an der beantragten Verarbeitung besteht (Z 2) und die fachliche Eignung des Verantwortlichen glaubhaft gemacht wird (Z 3) […]“. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Hinsichtlich des Kriteriums des § 7 Abs. 3 Z 1 DSG werden als Anhaltspunkt die Zahl der betroffenen Personen, das Alter der Daten oder etwaige geeignete Garantien in Betracht gezogen. Sind zB keine Kontaktdaten vorhanden, müssten diese erst erhoben werden, was bei einer Vielzahl von Personen eben einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen könnte. Auch kann es sein, dass aufgrund des Alters der Daten die Personen vielfach schon verstorben sind. § 7 Abs. 3 Z 1 DSG ist u.a. dann erfüllt, wenn die Größe des Kreises von betroffenen Personen die Unverhältnismäßigkeit der Ausforschung nach sich zieht (siehe dazu Gantschacher/Spanberger in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zum Datenschutzgesetz [2018], § 7 Anm. 10).

Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet muss gem. § 7 Abs. 3 DSG ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen und es muss gewährleistet sein, dass die personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen der Untersuchung nur von Personen verarbeitet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verlässlichkeit sonst glaubhaft ist.

Nach § 7 Abs. 4 DSG ist einem Antrag nach § 7 Abs. 3 DSG jedenfalls eine vom Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die personenbezogenen Daten ermittelt werden sollen, unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass er dem Verantwortlichen die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt.

B.1. Teilweise Zurückweisung des Antrages (Spruchpunkt 2)

Der festgestellte Sachverhalt führt zu der Schlussfolgerung, dass hinsichtlich dieses Punktes keine der Genehmigung unterliegende Datenverarbeitung vorliegt.

Die Genehmigung iSd § 7 Abs. 3 DSG bezieht sich fallgegenständlich nur auf Datenverarbeitungen zur Erreichung des historischen Forschungszweckes, in diesem Fall der Erarbeitung einer Ortschronik der Gemeinde P***berg bei T***kirchen. Die Datenschutzbehörde kann demnach nur Datenverarbeitungen genehmigen, die dem historischen Forschungszweck dienen. Ist dieser erreicht, so sind weitere Datenverarbeitungen nicht nach der Sondervorschrift des § 7 DSG zu beurteilen, sondern unterliegen den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der DSGVO. Das betrifft in diesem Fall all jene Datenverarbeitungen, die nach Erarbeitung der Ortschronik erfolgen (insbesondere die Übermittlung der Ortschronik an die Gemeinde P***berg bei T***kirchen bzw. die Veröffentlichung derselben bei der Jubiläumsfeier). Hiernach hat der Verantwortliche selbst nach Art 5 ff DSGVO zu beurteilen, ob die jeweiligen Datenverarbeitungen zulässig sind.

Da in diesem Punkt somit überhaupt kein Genehmigungsfall vorlag, war der Antrag diesbezüglich spruchgemäß zurückzuweisen.

B.2. In der Sache (Spruchpunkte 1, 3 und 4):

Nach festgestelltem Sachverhalt und eingangs dargestellter Rechtslage ist sowohl das Kriterium der fachlichen Eignung zur Durchführung des Projekts (Magistra der Philosophie, Studienrichtung Volkskunde), des (wichtigen) öffentlichen Interesses (zentrale Erkenntnisse zur Orts- und Bevölkerungsgeschichte) und des unverhältnismäßigen Aufwandes an der Einholung der Einwilligung der betroffenen Person(en) – geschätzter Personenkreis von bis zu 1.000 potentiell zu befragende EigentümerInnen (inklusive ehemaliger noch lebender EigentümerInnen) – erfüllt.

Weiters hat die Verfügungsbefugte über die Datenbestände eine unterfertigte Erklärung abgegeben, diese hinsichtlich des Forschungsprojekts zur Verfügung zu stellen.

Die erteilten Auflagen dienen der Datensicherheit bei der Verarbeitung der Daten sowie der Sicherung des Datengeheimnisses.

Der Kostenpunkt des Spruchs (Verwaltungsabgabe) stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des § 69 Abs. 6 DSG umfasst.

[Anmerkung Bearbeiter: Weitere Angaben hinsichtlich Gebührenzahlung gekürzt.]

Schlagworte

Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschung, Gegenstand der Genehmigung, Ortsgeschichte, Grundbuchsdaten, Gemeindeakten, Ortschronik, Einwilligung, unverhältnismäßiger Aufwand, Auflagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2018:DSB.D202.208.0001.DSB.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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