TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/13 VGW-151/084/9908/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2018
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Entscheidungsdatum

13.08.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §20 Abs1
NAG §64 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1986, StA.: Indien, vertreten durch Frau Mag. C., vom 10.7.2018, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 24.5.2018, Zl. …, mit welchem der Antrag vom 11.4.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende" gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 2 u 4 iVm Abs. 5 iVm § 11 Abs. 2 Z 3 NAG Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF, abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Dem Beschwerdeführer wird eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ mit Gültigkeit von 1.9.2018 bis 31.8.2019 erteilt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsbürger und stellte am 10.4.2018 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“.

Der Beschwerdeführer gibt dabei an, ein LLM Studium von 1.9.2018 bis 31.8.2019 an der Universität Wien betreiben zu wollen. Diesbezüglich ist auch eine Aufnahmebestätigung der Universität, von der Organisationsmanagerin unterzeichnet, die auch mittlerweile den Beschwerdeführer vertritt, beigeschlossen. Darin ist festgehalten, dass dieses LLM Programm für ein Studienjahr, nämlich von 1. September 2018 bis 31. August 2019 laufen wird. Für denselben Zeitraum legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für ein Stipendium der „foundation for international taxation“ vom 4. April 2018 vor, worin festgehalten wird, dass die Studiengebühren des Beschwerdeführers für das Studienjahr 2018/2019 an der Universität Wien übernommen werden.

Dem Antrag sind weiters angeschlossen: Kopie eines gültigen Reisepasses des Beschwerdeführers mit Gültigkeit bis 4.3.2018; übersetzte Kopie der Geburtsurkunde; übersetzte Kopie der Heiratsurkunde; übersetzte Kopie eines Strafregisterauszuges aus Indien ohne Eintrag; ein Kontoauszug des Beschwerdeführers mit einem Einlagestand am 10.4.2018 von 1.201.692 Rupien (das entspricht bei beim Wechselkurs am 13.8.2018 ca. € 15.327); einen Auszug der Kontoumsätze des Beschwerdeführers von 1.10.2017 bis 9.4.2018; einen Auszug eines Wertpapierdepots des Beschwerdeführers vom 2.4.2018; Bescheide über Steuerrückzahlungen für die Finanzjahre 2016/2017 und 2017/2018; ein gebuchtes Flugticket von Indien nach Wien (Ankunft am 8.9.2018); einen Versicherungsschein der D. Versicherung (…) gültig von 1.9.2018 bis 1.9.2019, wobei festgehalten ist, dass der Versicherungsschutz dem Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche; ein Benützungsvertrag für einen Heimplatz im Studentenheim E. ab 1.9.2018 bis 31.8.2019, unterschrieben vom Beschwerdeführer.

Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.4.2018 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Abweisung seines Antrages informiert hatte, brachte der Beschwerdeführer weiters schriftlich vor, dass er selbständiger Rechtsanwalt sei und seit dem Jahr 2009 als solcher ein selbstständiges Einkommen beziehe. Er sei professioneller Steuer- und Rechtsberater für Unternehmen, Privatpersonen und Gesellschaften in Indien und verdiene ca. € 13.000 im Jahr. Aus diesem Einkommen würden auch seine Ersparnisse stammen, die er vorgelegt und in den letzten 8 Jahren angespart habe. Weiters sei er schuldenfrei. Diesem Schreiben war unter anderem auch der Benützungsvertrag für das Studentenheim nochmals beigelegt, diesmal auch unterschrieben vom Heimbetreiber.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.5.2018 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer zum einen über keine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfüge und zum anderen nicht sichergestellt sei, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne und außerdem das Studium des Beschwerdeführers erst mit 1.9.2018 beginne, weshalb die Voraussetzung des § 64 NAG aktuell nicht vorliege. Hinsichtlich des Lebensunterhaltes führt die Behörde aus, dass sowohl die Herkunft der vorgelegten Geldmittel nachgewiesen werden müsse, als auch erklärt werden müsse, ob der Beschwerdeführer Kredite, Unterhaltszahlungen oder sonstige finanzielle Belastungen habe. Dies sei nicht erfolgt.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass der Antrag des Beschwerdeführers als Beginn der Aufenthaltsbewilligung den 1. September 2018 vorgesehen habe. Ab diesem Datum würde auch ein entsprechender Versicherungsschutz bestehen und würde der Beschwerdeführer auch über eine ortsübliche Unterkunft im Studentenheim verfügen. Der Beschwerdeführer sei selbstständiger Anwalt und habe beim Erstantrag seinen Steuerbescheid vorgelegt. Dieser werde nun nochmals (unverschlüsselt) vorgelegt, sowie eine Urkunde des Finanzministeriums als Anerkennung der Steuerleistung des Beschwerdeführers. Außerdem werde eine Zusatzbestätigung über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung vorgelegt. Weiters werde eine Erklärung vorgelegt, dass keinerlei finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers in der Heimat bestehen.

Die genannten Unterlagen waren der Beschwerde beigeschlossen.

Das Verwaltungsgerichts Wien hat erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsbürger und stellte am 10.4.2018 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“.

Der Beschwerdeführer wurde zu einem LLM Lehrgang an der Universität Wien, der vom 1.9.2018 bis 31.8.2019 stattfindet, zugelassen. Für die Deckung der Kosten dieses LLM Lehrganges verfügt der Beschwerdeführer über ein Stipendium der „foundation for international taxation“. Der Beschwerdeführer hat als selbstständiger Rechtsanwalt (was er schon seit ca. 9 Jahren ist), laut vorgelegter Einkommensteuerliste vom 6. Juli 2018 im Zeitraum von April 2017 bis März 2018 umgerechnet ca. € 15.850 brutto verdient und dafür ca. € 1599 Steuern entrichtet. Damit hatte er ein Nettoeinkommen für den genannten Zeitraum von ca. € 14.251. Wie schon die belangte Behörde im bekämpften Bescheid festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über Ersparnisse in Höhe von ca. € 14.791 bzw. 1.201.692 Rupien, was nach heutigem Wechselkurs ca. € 15.327 entspricht, welche er mittels Bankerklärung vom 10.4.2018 nachgewiesen hat. Zusätzlich besitzt der Beschwerdeführer ein Wertpapierdepot mit einem Wert von ca EUR 7205,- (siehe Depotauszug Aktenseite 15).

Der Beschwerdeführer verfügt weiters über eine Unterkunft in einem Studentenheim ab 1.9.2018 bis 31.8.2019, was aus dem vorgelegten, von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Heimbenützungsvertrag hervorgeht.

Laut eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer schuldenfrei und hat keine anhängigen Pfändungen oder Exekutionen bzw. auch keine Unterhaltszahlungen zu leisten.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Krankenversicherung der D. AG (…), wobei laut Versicherungsbestätigung vom 29.6.2018 der Versicherungsvertrag vom 1.9.2018 bis 1.9.2019 abgeschlossen wurde und mit einem Schutzumfang vereinbart wurde, wie ihn die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse bietet. Dementsprechend fallen keine Warte- oder Endfristen in Bezug auf die Leistungen an. Gedeckt werden sämtliche Gesundheitsrisiken, wie sie von der Gebietskrankenkasse abgedeckt werden und Kostenregelungen und Selbstbehalte gelten als in der Höhe vereinbart, in der für entsprechende Leistungen Kosten von der Gebietskrankenkasse übernommen werden bzw. gegenüber dieser Selbstbehalte anfallen. Somit ist eine Gleichwertigkeit der privaten Krankenversicherung gegenüber einer öffentlichen Krankenversicherung bei einer österreichischen Gebietskrankenkasse gegeben.

Weiters verfügt der Beschwerdeführer bereits über ein Flugticket von Indien nach Wien mit Ankunft in Wien am 8.9.2018.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Ausländische oder inländische fremdenpolizeiliche Maßnahmen, Anordnungen oder anhängige Verfahren gegen ihn liegen nicht vor. Gegen ihn bestehen in Österreich keine Vorstrafen. Es liegen auch keine Vormerkungen oder Hinweise auf laufende, noch nicht abgeschlossene Strafverfahren vor.

Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die genannten, durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten unbedenklichen Unterlagen, Urkunden und Schriftsätze, sowie auf den Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes.

Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften in der hier anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:

§ 11 Abs. 1 und 2 NAG (samt Überschrift) lauten:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

 

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

 

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

 

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

 

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

 

5.eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

 

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

 

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

 

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

 

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

 

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

 

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu 5. einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

 

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.“

§ 20 Abs. 1 NAG (samt Überschrift) lautet:

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 64 Abs. 1 NAG (samt Überschrift) lautet:

Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

 

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

 

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

Rechtliche Beurteilung:

Hinsichtlich des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer über eine Summe von € 14.791,70 verfügt. Nach derzeitigem Wechselkurs entsprechen die nachgewiesenen 1.201.692 Rupien ca. € 15.327. Zur Herkunft dieser Geldmittel hat der Beschwerdeführer der Beschwerde einen Auszug seiner geleisteten Einkommensteuern von April 2017 bis März 2018 beigeschlossen, aus dem sich (wie in den Feststellungen angeführt) ergibt, dass er in diesem Zeitraum von einem Jahr ca. € 15.850 brutto verdient und ca. € 1599 Steuern geleistet hat. Damit hatte er ein Jahreseinkommen von ca. € 14.251. Es ist nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer mit diesem Jahreseinkommen und den niedrigen Lebenshaltungskosten in Indien in seinem bisherigen Berufsleben – wie von ihm angeführt – in den letzten 8 Jahren den durch Bankbestätigung nachgewiesenen Betrag von 1.201.692 Rupien, das sind ca. € 15.327 erspart hat. Es ist auch glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer weiters ein Wertpapierdepot mit einem derzeitigen Wert von ca. € 7205 anlegen konnte. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Rechtsanwalt im Steuerbereich tätig ist, ist schon durch die Zulassung zum LLM Lehrgang auf der Universität Wien … nachvollziehbar und glaubwürdig. Die Kosten für den LLM Lehrgang werden durch ein Stipendium, das der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Bestätigung der Foundation for International Taxation vom 4. April 2018 nachgewiesen hat, übernommen und treffen dem Beschwerdeführer daher nicht. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ist daher gesichert, ohne dass eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft zu befürchten wäre. Die frei verfügbaren finanziellen Mittel die der Beschwerdeführer gemäß dem Richtsatz des § 293 ASVG i.H.v 10.913,14 im Jahr nachweisen muss, sind aufgrund der Ersparnisse und Rücklagen des Beschwerdeführers bei weitem ausreichend.

Zur Zulassung des Beschwerdeführers zum Studium ist festzuhalten, dass der LLM Lehrgang, zu dem der Beschwerdeführer zugelassen ist, nur für ein Studienjahr, nämlich vom 1. September 2018 sein bis 31. August 2019, läuft. Es ist daher vollkommen klar, dass die Zulassung zum Studium an der Universität Wien für genau diesen Zeitraum ausgesprochen wird. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung von 1. September 2018 bis 1. September 2019 abgeschlossen und durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachgewiesen. Weiters hat der Beschwerdeführer durch Vorlage seines Flugtickets nachgewiesen, dass er erst am 8. September 2018 in Wien eintreffen wird und zu diesem Zeitpunkt auch schon der Versicherungsschutz besteht, sowie ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine ortsübliche Unterkunft im Studentenheim.

Das Abstellen der belangten Behörde ausschließlich auf den Bewilligungszeitpunkt, der für den Beschwerdeführer ja gar nicht vorhersehbar ist, scheint im gegenständlichen Fall, in dem der Beschwerdeführer explizit einen Zeitraum von 1. September 2018 bis 31. August 2019 als Aufenthaltsdauer angibt und auch für genau diesen Zeitraum eine Zulassung zum LLM Studium an der Universität Wien vorgelegt hat, nicht sachgerecht. Insbesondere ist hierbei auch auf die Entscheidung des VwGH vom 19. November 2014, 2014/22/0010 zu verweisen: Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels ergibt sich nicht unmittelbar aus § 20 Abs. 1 NAG. § 20 Abs. 1 NAG bestimmt seinem Wortlaut nach nicht, dass ein Aufenthaltstitel, für die im Zuge der Erteilung keine bestimmte Dauer normiert wird, „ex lege“ als für die Dauer von 12 Monaten erteilt zu gelten haben, sondern er ordnet (lediglich) an, für welchen Zeitraum – nämlich für 12 Monate – Aufenthalts Titel grundsätzlich auszustellen sind, wenn keiner der angeführten Ausnahmefälle (es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf) vorliegt.

Im hier gegenständlichen Fall ist zum Entscheidungszeitpunkt durch das Verwaltungsgericht – also am heutigen 13.8.2018 – jedenfalls feststellbar, dass für den beantragten Aufenthaltszeitraum von 1. September 2018 bis 31. August 2019 die notwendigen Voraussetzungen vorliegen werden, insbesondere hinsichtlich des Lebensunterhalts, der alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, der Zulassung zu einem Studium in Österreich und des Anspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft.

Gerade die Voraussetzung des § 64 NAG, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Zulassung zu einem Studium verfügen muss, kann nicht so gesehen werden, dass eine Zulassung zu einem Studienlehrgang, der erst im folgenden Semester beginnt und – wie bei viele postgraduat Lehrgängen üblich – nur ein Jahr dauert, nicht ausreichend sein soll um einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Zulassung zum Studium positiv zu beurteilen. Bei einer solchen Rechtsansicht wäre es für ausländische Studenten unmöglich, ein Postgraduate Studium, wie eben den hier maßgebliche LLM Lehrgang an der Universität Wien, zu besuchen bzw. dafür rechtzeitig einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Auch wäre es nicht sachgerecht, einen Studierenden, der nur für genau ein Studienjahr einen Lehrgang absolvieren will und für einen solchen Lehrgang zugelassen ist, dazu zu zwingen, schon vorher in Österreich über eine ortsübliche Unterkunft und einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, welche er mangels Aufenthalts in Österreich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht braucht.

Durch die bestehende Zulassung zum Studium im Rahmen eines LLM Lehrganges an der Universität Wien von 1.9.2018 bis 31.8.2019 ist die besondere Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 NAG erfüllt. Wie bereits ausgeführt sind auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere ausreichender Lebensunterhalt des Beschwerdeführers, Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung während des Aufenthaltes, sowie Unbescholtenheit des Beschwerdeführers erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Studierender, besondere Erteilungsvoraussetzung, Aufenthaltsdauer, ortsübliche Unterkunft, alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.084.9908.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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