RS Lvwg 2018/9/3 LVwG-1-300/2018-R3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

VStG §9 Abs1
LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z1

Rechtssatz

Zwar zählen nach der Judikatur des VwGH Prokuristen grundsätzlich nicht zu jenen Personen, die „zur Vertretung nach außen berufen sind“ (VwSlg 12079).

Anders verhält es sich im hier vorliegenden Fall. Zum Zeitpunkt war hinsichtlich der gegenständlichen slowenischen GmbH kein handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt. Es hat lediglich eine Prokuristin gegeben. Da ein Prokurist nach slowenischem Recht berechtigt ist, mit Ausnahme der Veräußerung und der Belastung von Immobilien, alle rechtlichen Handlungen durchzuführen, für welche die Gesellschaft rechtsfähig ist, wäre im gegenständlichen Fall das Strafverfahren gegen die Prokuristin durchzuführen gewesen.

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Vertretung nach außen, Slowenien, Prokurist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.300.2018.R3

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten