TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/5 LVwG-1-483/2018-R13

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

VStG §50 Abs6
VStG §50 Abs7
Organstrafverfügungen 2000 §4 Abs1
Organstrafverfügungen 2000 §4 Abs2 Z1
Organstrafverfügungen 2000 §4 Abs2 Z2
ParkabgabeG Vlbg §7 Abs1 lita

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde des H I, CH-H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.07.2018, Zl X-9-2018/20637, wegen einer Übertretung des Parkabgabegesetzes, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Fahrzeug: XXX

    Mit dem angeführten Fahrzeug wurde eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt, indem für das Abstellen dieses mehrspurigen Fahrzeuges die in diesem Bereich vorgeschriebene Parkabgabe nicht entrichtet wurde.

Tatzeit:

14.02.2018, 08:56 Uhr

Tatort:

F, Bstraße

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs.1 lit.a Parkabgabegesetz

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

 

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

 

40,00

44 Stunden

§ 7 Abs.1 Parkabgabegesetz

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

 

 

 

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

 

10,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    50,00

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Schuldzuweisung, dass er statt 20 Euro nur 10 Euro bezahlt habe, nicht wahrheitsgetreu sei. Er habe die 20 Euro fristgerecht überwiesen. Die Strafverfügung sei rechtlich nicht haltbar, da von einer Schuld von 20 Euro ausgegangen werde. Die Busse von 20 Euro sei fristgerecht getilgt worden. Außerdem habe er am 18.07.2018 nochmals 20 Euro überwiesen.

3.              Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der Beschwerdeführer hat am 14.02.2018 um 08.56 in F, Bstraße dieses Fahrzeug geparkt ohne die in diesem Bereich vorgeschriebene Parkabgabe zu entrichten.

Mit Organstrafverfügung der Sicherheitswache der Stadt F wurde dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 20 Euro vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hat am 19.02.2018 per elektronischer Überweisung (via Internetbanking) einen Strafbetrag von 10 Euro auf das im Beleg angegebene Konto der Behörde (Empfänger: Amt der Stadt F) bezahlt. Der Überweisungsauftrag hat die vollständige und richtige Identifikationsnummer des Belegs enthalten und wurde dem Konto des Überweisungsempfängers (Empfänger: Amt der Stadt F) am 19.02.2018 gutgeschrieben. Der Betrag wurde vom System als „Unterzahlung des Strafbetrages“ erfasst und am 28.02.2018 auf das Konto des Beschwerdeführers rücküberwiesen.

Der Beschwerdeführer hat am 28.02.2018 erneute per elektronischer Überweisung (via Internetbanking) einen Strafbetrag von 10 Euro auf das im Beleg angegebene Konto der Behörde (Empfänger: Amt der Stadt F) bezahlt. Der Überweisungsauftrag hat die vollständige und richtige Identifikationsnummer des Belegs enthalten und wurde dem Konto des Überweisungsempfängers (Empfänger: Amt der Stadt F) am 28.02.2018 gutgeschrieben. Der Geldbetrag wurde mangels „Unterzahlung des Geldbetrages“ neuerlich auf das Konto des Beschwerdeführers retourniert.

Am 06.04.2018 wurde Anzeige an die BH F erstattet.

Mit Anonymverfügung vom 20.04.2018 hat die BH F über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 7 Abs 1 lit a des Parkabgabegesetzes gemäß § 7 Abs 1 Parkabgabegesetz eine Geldstrafe von 30 Euro verhängt. Ende der Zahlungsfrist war der 18.05.2018.

Mit Schreiben, eingelangt bei der BH F am 04.05.2018, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Rechnung bereits Ende März beglichen habe.

Mit Schreiben vom 07.05.2018 teilte die BH F dem Beschwerdeführer mit, dass die Zahlungsfrist der Organstrafverfügung der 14.02.2018 gewesen sei und der Betrag, der laut Angaben des Beschwerdeführers erst Ende März überwiesen worden sei, vermutlich wieder an ihn zurücküberwiesen worden sei.

Mit Strafverfügung vom 06.06.2018 hat die BH F über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 7 Abs 1 lit a des Parkabgabegesetzes gemäß § 7 Abs 1 Parkabgabegesetz eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt.

Mit Schreiben vom 16.06.2018 hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben und im Wesentlichen mitgeteilt, dass er den Betrag fristgerecht bezahlt habe.

Mit Schreiben vom 06.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

Am 18.07.2018 hat der Beschwerdeführer einen Betrag von 20 Euro (an das Amt der Stadt F) bezahlt.

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig.

5.1. Nach § 7 Abs 1 lit a Parkabgabegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe hinterzieht oder verkürzt.

5.2. Nach § 50 Abs 6 Verwaltungstrafgesetz 1994 (VStG) ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Nach § 50 Abs 6 VStG ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nachweist.

5.3. Nach § 4 Abs 1 Organstrafverfügungenverordnung ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges verweigert.

Nach § 4 Abs 2 Organstrafverfügungenverordnung gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages auch,

1.  wenn der Strafbetrag, außer bei den Entrichtungsarten mit Scheck oder Kreditkarte, innerhalb von zwei Wochen weder mittels Beleges eingezahlt noch dem im Beleg angegebenen Konto gutgeschrieben wird;

2.  wenn der Strafbetrag zwar innerhalb von zwei Wochen dem im Beleg angegebenen Konto gutgeschrieben wird, der Überweisungsauftrag aber nicht die für die Zuordnung der Zahlung erforderliche automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält;

[…]

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt der Lauf der Frist mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde.

6.       In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Wie sich aus dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt ergibt, haben beide Überweisungsaufträge des Beschwerdeführers die vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges der Organstrafverfügung enthalten und beide Beträge in Höhe von jeweils 10 Euro, somit der gesamt Strafbetrag in Höhe von 20 Euro, wurden auf dem Konto des Überweisungsempfängers innerhalb der zweiwöchigen Frist (Tatzeitpunkt: 14.02.2018; Fristende: 28.02.2018) gutgeschrieben. Weder das VStG noch die Organstrafverfügungenverordnung schreiben vor, dass die Einzahlung des in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages – sofern die Erfordernisse der Anführung der Identifikationsnummer und der fristgerechten Einzahlung erfüllt sind – mittels einer einzigen Überweisung zu erfolgen hat. Nach § 50 Abs 6 VStG ist der Strafbetrag zurückzuzahlen, wenn der Strafbetrag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist bezahlt wird. Die im vorliegenden Fall vor Ablauf der zweiwöchigen Frist erfolgte Rückzahlung (eines Teiles) des Strafbetrages kann sich nicht zu Lasten des Bestraften auswirken und als Verweigerung der Bezahlung des vollständigen Strafbetrages gewertet werden.

Somit hat der Beschwerdeführer den in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrag in der Höhe von 20 Euro rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt.

Wird der in der Organstrafverfügung vorgeschriebene Betrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat eine Ausforschung und weitere Verfolgung zu unterbleiben; das Verfahren gilt als beendet. Insofern entfaltet eine ordnungsgemäß bezahlte Organstrafverfügung Sperrwirkung iSd Art 4 7. ZPEMRK (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, S 235).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

7.              Die Verhandlung hatte nach § 44 Abs 2 VwGVG zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

8.              Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 300 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 40 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Organmandat, Überweisung, mehrere fristgerechte Teilzahlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.483.2018.R13

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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