TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 I419 1432038-2

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I419 1432038-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Moslem algerischer Staatsangehörigkeit, stellte am 20.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Erstbefragt gab er an, dass nach der Revolution plötzlich bewaffnete Männer in seinem Dorf aufgetaucht seien. Durch Zufall sei er mit diesen in Kontakt gekommen und sie hätten seine Daten aufgenommen. Aus Angst vor einer Haftstrafe oder dass er zwangsweise zu irgendwelchen Kämpfen geholt werden könne, sei er aus dem Land geflohen. Im Falle der Rückkehr fürchte er Repressionen vonseiten der Regierung oder der bewaffneten Gruppe aus seinem Dorf.

Fünf Tage darauf einvernommen brachte er vor, dass in seinem Heimatbezirk die maghrebinische Al Qaida für Entführungen und Terroraktionen wie Entführungen, Tötungen und Lösegelderpressungen verantwortlich sei, und er im Mai 2012 bei einer nächtlichen Heimfahrt mit dem Auto auf einer Bergstraße von fünf unbekannten Bewaffneten angehalten worden sei. Diese hätten Fahrzeugpapiere und Mobiltelefon kontrolliert, wieder zurückgegeben und mitfahren wollen.

Zuvor sei glücklicherweise der Automotor aufgrund eines wiederkehrenden, aber jederzeit leicht behebbaren elektrischen Defektes abgestorben. Als die Bewaffneten sich entfernt hätten sei er stundenlang im Auto gesessen und habe sich nicht getraut, zu starten, bis er dann doch alleine heimgefahren sei.

Er entstamme einer angesehenen und wohlhabenden Familie. Als er am nächsten Tag Anzeige erstatten habe wollen, sei er angerufen und bedroht worden. Er habe deswegen keine Anzeige erstattet. In der Folge sei er wiederholt angerufen worden. Die Leute hätten genaue Informationen über ihn gehabt. Als er sich eine neue SIM-Karte zugelegt habe, sei an seine Heimatadresse einen Brief mit der Aufforderung gekommen, sein Telefon wieder einzuschalten, da er sonst mit einer Strafe zu rechnen habe.

Am 13.08.2012 habe er darauf den Herkunftsstaat verlassen und sei über die Türkei, wo er einige Zeit Gelegenheitsjobs gehabt habe, per Schlepper für € 1.500,-- nach Österreich gekommen.

Für ihn sei klar, dass es sich um eine Rekrutierungsmethode der Terroristen handeln würde. An die Behörden könne er sich nicht wenden, zumal diese ihn als Komplizen der Terroristen behandeln würden. Im Falle der Rückkehr werde er "gegrillt", es würde sicherlich schlimmer werden, sie würden ihn mitnehmen.

2. Den abweisenden Bescheid des BAA vom 28.12.2012 hat dieses Gericht am 28.05.2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung dem BFA zurückverwiesen. Das BAA habe mangelhaft ermittelt.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkte I und II) und keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt III).3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) und keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch drei).

4. Die dagegen erhobene Beschwerde begehrt Gewährung von Asyl, eventualiter neuerliche Aufhebung und Zurückverweisung, Zuerkennung subsidiären Schutzes bezogen auf Algerien oder Erteilung eines Titels gemäß §§ 55 oder 57 AsylG2005. Das BFA habe mangelhaft ermittelt und erforderliche Feststellungen unterlassen.4. Die dagegen erhobene Beschwerde begehrt Gewährung von Asyl, eventualiter neuerliche Aufhebung und Zurückverweisung, Zuerkennung subsidiären Schutzes bezogen auf Algerien oder Erteilung eines Titels gemäß Paragraphen 55, oder 57 AsylG2005. Das BFA habe mangelhaft ermittelt und erforderliche Feststellungen unterlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, kinderlos, gesund, arbeitsfähig und ledig. Seine Identität steht fest. Er hält sich mindestens seit 20.12.2012 in Österreich auf. Davor hatte er rund 20 Jahre im Herkunftsland gelebt. Er gehört der Volksgruppe der Berber an und spricht Arabisch, Französisch, Amazigh und gut Deutsch, Letzteres hat er 2014 auf Niveau B1 nachgewiesen.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist Mitglied eines Kultur- und eines Fußballvereins und für diese ehrenamtlich tätig. 2013 hat er für seine damalige Wohnsitzgemeinde an 16 Tagen gemeinnützige Arbeit geleistet. Er weist einen österreichischen Freundeskreis auf, der in mit Unterschriften und Empfehlungsschreiben, konkret 3 Schreiben und Unterschriften von 4 weiteren Personen, unterstützt. Über familiäre Bindungen im Inland verfügt er nicht. Er hatte bis Februar 2018 eine Beziehung ohne gemeinsamen Wohnsitz mit einer österreichischen Staatsangehörigen.

Ein Logistik- und Zustellserviceunternehmen mit Sitz in Graz hat angekündigt, dem Beschwerdeführer nach Erhalt eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang Aufträge betreffend Zustellung von Drucksachen und anderen Produkten anzubieten, "sofern entsprechende Gebiete zu betreuen sind". Weiters hat er eine Einstellungszusage als Montagehelfer einer Beleuchtungsfirma.

Der Beschwerdeführer hat an einer österreichischen Universität drei Semester lang Anglistik und Amerikanistik inskribiert. Aktuell lernt er italienisch. Er ist strafrechtlich unbescholten und lebt von der Grundversorgung.

Im Herkunftsstaat leben die Mutter des Beschwerdeführers, zwei Onkel, ein Cousin sowie drei Brüder und zwei Schwestern, ein weiterer Bruder ist in der XXXX verheiratet. Die Geschwister sind zwischen Mitte 30 und rund 50 Jahre alt, die Mutter in Rente, der Vater inzwischen verstorben. Mit der Mutter, der Schwester und einem Bruder sowie dem Bruder in Frankreich hat der Beschwerdeführer Kontakt mittels Internet-Telefonie.Im Herkunftsstaat leben die Mutter des Beschwerdeführers, zwei Onkel, ein Cousin sowie drei Brüder und zwei Schwestern, ein weiterer Bruder ist in der römisch 40 verheiratet. Die Geschwister sind zwischen Mitte 30 und rund 50 Jahre alt, die Mutter in Rente, der Vater inzwischen verstorben. Mit der Mutter, der Schwester und einem Bruder sowie dem Bruder in Frankreich hat der Beschwerdeführer Kontakt mittels Internet-Telefonie.

Weder der Beschwerdeführer noch der Rest seiner Familie im Herkunftsland ist reich oder berühmt.

Den Kontakt zu seinen Eltern hat der Beschwerdeführer ein oder zwei Monate nach seiner Einreise aufgenommen, also Anfang 2013.

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat eine tertiäre Ausbildung als Bewässerungsingenieur abgeschlossen und war vor seiner Ausreise als Mitarbeiter und Projektleiter eines Tiefbau- und Flussbauunternehmens tätig. Als solcher verfügte er über einen Dienstkraftwagen.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Algerien gilt nach § 1 Z. 10 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Algerien gilt nach Paragraph eins, Ziffer 10, HStV als sicherer Herkunftsstaat.

Im angefochtenen Bescheid wurde das damals aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand mit Stand 17.05.2017 zitiert. Betreffend die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen im nun aktuellen mit Stand 12.03.2018 eingetreten, zu welchem der Beschwerdeführer Stellung genommen hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung zu Letzterem bekannt geworden, sodass das Gericht sich dessen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt.

Fallbezogen ist damit festzustellen:

1.2.1 Sicherheitslage

In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 16.2.2018; vgl. AA 16.2.2018). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 16.2.2018). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016).In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 16.2.2018; vergleiche AA 16.2.2018). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 16.2.2018). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016).

Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden djihadistischen Terrorismus. Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Die in Algerien weiterhin einflussreichste Gruppe AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) ist durch den Anschluss der Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) an Al-Qaida entstanden. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khilafa, hat sich zum IS bekannt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele (ÖB 3.2015).

Islamistischer Terrorismus und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Algerien ist massiv in der Bekämpfung des Terrorismus engagiert und hat sein Verteidigungsbudget auf mehr als 10 Mrd. EUR erhöht (somit das höchste in Afrika). Eine kleine Anzahl islamistischer Extremisten operiert vor allem in der Sahara und den Berberregionen. Unsicherheit in der Region und die Aktivitäten des IS in einigen Nachbarländern machen diese jedoch zu einer potenziellen Bedrohung (BS 2016).

Spezifische regionale Risiken

Von Terroranschlägen und Entführungen besonders betroffen ist die algerische Sahararegion, aber auch der Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). Die Gefahr durch den Terrorismus, der sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte richtet, besteht fort (AA 16.2.2018). Am 28.10.2016 wurde ein Polizist in Constantine ermordet; eine islamistische Gruppierung bekannte sich zu der Tat. Im Nordwesten Algeriens, der Provinz Ain Defla, wurden am 17.7.2015 zehn algerische Soldaten bei einem Angriff getötet (FD 16.2.2018).

Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer wird gewarnt (BMEIA 16.2.2018; vgl. AA 16.2.2018, FD 16.2.2018). Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran (BMEIA 16.2.2018; vgl. FD 16.2.2018). Im Rest des Landes besteht weiterhin hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 16.2.2018). Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Es wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer wird gewarnt (BMEIA 16.2.2018; vergleiche AA 16.2.2018, FD 16.2.2018). Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran (BMEIA 16.2.2018; vergleiche FD 16.2.2018). Im Rest des Landes besteht weiterhin hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 16.2.2018). Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Es wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).

1.2.2 Rückkehr

Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vergleiche SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).

1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird nach seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es wird insbesondere festgestellt, dass er in Algerien keiner zwangsweisen Rekrutierung für eine terroristische Organisation ausgesetzt ist, welcher der Beschwerdeführer nicht durch einen Ortswechsel entgehen könnte. Er ist auch nicht gefährdet, als vermeintlicher oder tatsächlicher Unterstützer einer solchen Organisation verfolgt oder als Kind reicher Eltern entführt zu werden, wobei in letzterem Fall einer privaten Verfolgung durch Kriminelle der Staat grundsätzlich schutzwillig und -fähig ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden Beweise erhoben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die mittels vorangegangenen Parteiengehörs vorbereitet war, durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, in den hiesigen Gerichtsakt des ersten Beschwerdeverfahrens und in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, die aufgetragene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.02.2018 und schließlich auf das Länderinformationsblatt zu Algerien vom 12.03.2018.

Weiters wurde der Beschwerdeführer in der Verhandlung als Partei befragt, wonach sich die Aussage der vergeblich geladenen Zeugin als nicht mehr erforderlich erwies.

Er hat dem BFA am 12.01.2015 seinen algerischen Führerschein und am 02.02.2015 seinen algerischen Personalausweis übergeben. Aus diesen ergeben sich seine Identität und Staatsangehörigkeit.

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und die soweit unbestrittenen Feststellungen des Bescheids, ebenso jene zur Familie und zur Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Die belangte Behörde hat diese Angaben korrekt und nachvollziehbar gewürdigt.

Die diversen sozialen Anbindungen des Beschwerdeführers in Österreich, sowie dass er hier über keine familiären Beziehungen verfügt, ergab sich aus seinen Angaben in der Verhandlung sowie den vorgelegten Urkunden.

Das Zeugnis über eine positiv absolvierte Deutschprüfung brachte der Beschwerdeführer bereits mit der Beschwerde bei. Er konnte fast die Beschwerdeverhandlung weit überwiegend auf Deutsch bestreiten.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere dem Bezug der Grundversorgung, ergeben sich aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems.

2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht veranlasste.

Er gab in der Verhandlung an, er sei mit zwei Sammeltaxis gefahren, mit dem ersten nach XXXX, etwa 5 Stunden, wobei jeder der 6 Fahrgäste 1.000,-- Dinar bezahlt habe, mit dem zweiten dann von XXXX nach XXXX ca. 40 bis 45 Minuten, anschließend von dort mit dem vom Bruder bereitgestellten Auto bis XXXX. Befragt erklärte er, auf der kürzeren Strecke dürfe man vorzeitig aussteigen.Er gab in der Verhandlung an, er sei mit zwei Sammeltaxis gefahren, mit dem ersten nach römisch 40 , etwa 5 Stunden, wobei jeder der 6 Fahrgäste 1.000,-- Dinar bezahlt habe, mit dem zweiten dann von römisch 40 nach römisch 40 ca. 40 bis 45 Minuten, anschließend von dort mit dem vom Bruder bereitgestellten Auto bis römisch 40 . Befragt erklärte er, auf der kürzeren Strecke dürfe man vorzeitig aussteigen.

Auf die Frage, warum er nicht den Dienstwagen genommen habe wie drei Wochen später auch, erklärte er, dass es keinen Grund gegeben habe. Wenn er Urlaub gehabt habe, sei er mit dem Taxi gefahren, weil das "gemütlicher" sei.

Die vorgebrachte Gemütlichkeit eines (vollen) Sammeltaxis und zweier Fahrzeugwechsel (jeweils hin und retour, also vier) erschließt sich nicht ohne Weiteres. Bei Zutreffen der angegebenen fluchtauslösenden Gründe wäre darüber hinaus zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer hier Emotionen berichtet, also z. B. Ärger, sich nicht für das Dienstauto entschieden zu haben, mit d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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