TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/13 W120 2130128-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2018
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Entscheidungsdatum

13.07.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.7
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §4 Abs5
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W120 2130128-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS

Gebühren Info Service GmbH vom 13. Mai 2016, GZ: 0001711298,

Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat:

"Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von April bis Juni 2016 wird abgewiesen.

Im Übrigen wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurückgewiesen."

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 15. April 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

* eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche bezüglich des Beschwerdeführers sowie

* eine Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich des Beschwerdeführers betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld bis zum 6. Juni 2016.

2. Am 28. April 2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

-Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

-mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht.

Mietvertrag und Mietzinsaufschlüsselung nachreichen

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]--

ANTRAGSTELLER--

XXXX --

Einkünfte--

AMS-Bezug-€ 1.266,25-monatl.

--

Summe der Einkünfte

€ 1.266,25

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

€ 1.266,25

monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied(er)

€ 988,71

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

€ 277,54

monatl.

1) Mietvertrag und Mietzinsaufschlüsselung nachreichen"

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf folgende weitere Unterlagen:

* eine Bestätigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988,

* zwei Entgeltvorschreibungen sowie

* ein Mietvertrag.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer leider Notstandhilfe beziehe, seine Wohnungskosten über EUR 600,-- liegen würden und der Kindesunterhalt für seine Tochter monatlich EUR 250,-- betrage.

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht seine aktuellen Einkommensverhältnisse bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 FeZG in aktueller Höhe nachzuweisen. Zudem wurde der Beschwerdeführer ersucht, den Betreiber, bei dem er beabsichtige die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt einzulösen, bekanntzugeben.

8. Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Jänner 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dieses mangels Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Beschwerdeführer davon ausgeht, dass mit Ablauf des 6. Juni 2016 kein Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand mehr bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

10. Vom Beschwerdeführer langten weder eine entsprechende Stellungnahme noch weitere Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX, in einer Wohnung seinen Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse leben bis auf den Beschwerdeführer keine weiteren Haushaltsmitglieder.

Der Beschwerdeführer wurde von anderen Personen nicht zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben.

Es konnte nicht festgestellt werden, zu welchem Betreiber der Beschwerdeführer einen Vertrag unterhält.

Mit Antragstellung im April 2016 legte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 12. April 2016 vor, gemäß welcher er folgende Leistungen bezog:

10.09.2015

30.09.2015

Vorschuss Kündigungsentschädigung

tgl.

EUR 41,63

01.10.2015

31.12.2015

Arbeitslosengeld

tgl.

EUR 41,63

01.01.2016

24.01.2016

Arbeitslosengeld

tgl.

EUR 41,63

26.01.2016

06.06.2016

Arbeitslosengeld

tgl.

EUR 41,63

Weitere Unterlagen zum Nachweis seines Einkommens bzw. des Bezuges einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand wurden durch den Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt.

Ab Jänner 2016 wurde dem Beschwerdeführer als Entgelt für eine 68,22 m2 große

Wohnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 8 WGG ein Betrag in der Höhe von EUR 555,24 zur Bezahlung vorgeschrieben. Darin enthalten ist ein Posten "Heizkosten" in der Höhe von EUR 28,39.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Betreiber nicht bekanntgab, konnte keine entsprechende Feststellung zum jeweiligen Betreiber des Beschwerdeführers getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.2. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

[...]"

Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 70/2016 lautet auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.

[...]"

3.2.2. Die §§ 47-48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lauten idF BGBl. I Nr. 71/2003:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."

Die FGO lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.2.3. § 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen' im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."

Das FeZG idF BGBl. I Nr. 81/2016 lautet auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen' im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

[...]"

3.2.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht dargestellt werden

3.3. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Es könne nur eine Miete nach dem MRG abgezogen werden, nicht auch jene nach dem WGG.

3.4. Zur Abweisung des Antrages zwischen April und Juni 2016:

Im vorliegenden Fall war ab Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags im April 2016 bis Juni 2016 eine Überschreitung der für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Betragsgrenze gemäß § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs 2 FeZG gegeben:

Zum Antragszeitpunkt im April 2016 bezog der Beschwerdeführer laut vorgelegter Bezugsbestätigung des AMS Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 41,63, dh monatlich einen Betrag in der Höhe von EUR 1.266,25. Es wurde ihm ab Jänner 2016 ein Betrag in der Höhe von EUR 555,24 zur Bezahlung gemäß "§ 14/1 Z. 1-3, 8 WGG" für seine 68,22 m2 große Wohnung vorgeschrieben.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs. 5 FGO und in § 2 Abs. 3 FeZG jeweils die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung der genannten Bestimmungen trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.

Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde ua klargestellt, dass die anzuwendende Rechtslage es ausschließt, andere Aufwendungen für eine Wohnung als Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG zu berücksichtigen [arg. "Sie ist vielmehr darin zu sehen, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art 7 B-VG verstoßende Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem ‚mieterschützenden Regime' unterstellt wurden, so namentlich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Nach den angefochtenen Gesetzesstellen kann ein nach dem WGG zu entrichtendes Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (§ 14 WGG; vgl. auch § 13 Abs 4, 6 WGG), das die Funktion eines Hauptmietzinses hat, nicht als Abzug angesetzt werden, da es sich dabei nicht in allen Fällen um einen Hauptmietzins iSd MRG handelt."].

Bis zum 31. August 2016 konnte daher eine Miete nach dem WGG - so wie im vorliegenden Fall [vgl. die Vorschreibung der "STUDENTENWOHNBAU" gemeinnützige Gesellschaft m.b.H. vom 9. Dezember 2015, arg. "Entgelt gem. § 14/1 Z. 1-3, 8 WGG"] - nicht als ein Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 FGO und § 2 Abs. 3 FeZG berücksichtigt werden.

Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO und § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003), dh wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.

Bereits mangels Vorlage eines Einkommensteuerbescheides (trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht) können die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführten Unterhaltszahlungen vom Bundesverwaltungsgericht nicht als Abzugsposten anerkannt werden (vgl. speziell zur Anerkennung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245).

Dass andere abzugsfähige Ausgaben außer dem Hauptmietzins zu berücksichtigen gewesen wären, wurde von dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

Vor diesem Hintergrund lag das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt im April 2016 bis Juni 2016 - unter Zugrundelegung seiner im angefochtenen Bescheid angeführten Einkünfte in der Höhe von EUR 1.266,25 (die Höhe dieses Betrages wird in der Beschwerde nicht bestritten) - über der unter II.3.2.4. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen Haushalt zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides in der Höhe von EUR 988,71 bzw. von derzeit EUR 1.018,55), bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG die Zuerkennung einer

Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig war.

Die Beschwerde war daher in Bezug auf diesen Zeitraum abzuweisen.

3.5. Zur Zurückweisung des Antrages ab Juli 2016:

§ 50 Abs. 1 Z 1 FGO und § 4 Abs. 2 FeZG enthalten eine Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, den Befreiungsgrund bzw. den Zuschussgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO und § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag anzuschließen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die belangte Behörde zu übermitteln (vgl. § 50 Abs. 4 FGO und § 4 Abs. 5 FeZG).

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde eine Bezugsbestätigung des AMS vom 12. April 2016 vor, gemäß welcher der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bis zum 6. Juni 2016 beziehe. Gemäß seiner Beschwerde vom 20. Mai 2016 handle es sich beim Bezug des Beschwerdeführers um jenen der Notstandshilfe; eine diesbezügliche Bezugsbestätigung wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht seine aktuellen Einkommensverhältnisse bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 FeZG in aktueller Höhe nachzuweisen. Vom Beschwerdeführer langten weder ergänzende Unterlagen noch eine Stellungnahme ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Jänner 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dieses mangels Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Beschwerdeführer davon ausgeht, dass mit Ablauf des 6. Juni 2016 kein Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand mehr bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Vom Beschwerdeführer langten weder eine entsprechende Stellungnahme noch weitere Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mangels Vorlage eines Nachweises eines Bezuges einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand ab Juli 2016 - selbst nach einer diesbezüglichen Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Antragstellers: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133) - erfolgte kein Nachweis einer Anspruchsgrundlage durch den Beschwerdeführer beginnend mit Juli 2016, weshalb hinsichtlich seines Antrages für den Zeitraum ab Juli 2016 bis dato auf eine Zurückweisung zu erkennen war.

3.6. Bezüglich seines Antrages auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits mangels Bekanntgabe eines entsprechenden Betreibers durch den Beschwerdeführer in seinem verfahrenseinleitenden Antrag oder nach konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (arg. "Zusätzlich werden Sie ersucht, den Betreiber, bei welchem Sie die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt einzulösen beabsichtigen, bekanntzugeben."), der Beschwerde bereits in dieser Hinsicht kein Erfolg beschieden sein kann.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden F

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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