TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/20 W255 2179039-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2018
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Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W255 2179039-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1125272003 - 161079969, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1125272003 - 161079969, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 04.08.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 04.06.2018 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, Afghanistan wegen des Krieges verlassen zu haben. Es sei auch schwer gewesen, eine Arbeit zu finden.

1.3. Am 18.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei legte der BF eine Tazkira, einen Dienstausweis der örtlichen Polizei in XXXX , XXXX , XXXX , Funktion:1.3. Am 18.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei legte der BF eine Tazkira, einen Dienstausweis der örtlichen Polizei in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Funktion:

Dorfpolizist, eine Bestätigung über die Ableistung eines einjährigen Dienstes, zwei Fotos, die den Vater des BF als Distriktsvorstand zeigen sollen, eine Kopie einer Belobigung für den Vater des BF von den amerikanischen Streitkräften, zwei Fotos, die den BF in Polizeiuniform an einem Checkpoint zeigen, sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses und zwei Empfehlungsschreiben vor. Der Bruder des BF, der in Deutschland Asylschutzstatus habe, sei nach dem Tod des Vaters des BF (am 28.08.2017) nach Afghanistan geflogen und habe dem BF die Dokumente gebracht.

Der BF habe vom 14.11.2014 bis 13.11.2015 als Polizist gearbeitet. Sein Vater sei Politiker gewesen, was aber nichts mit dem Fluchtgrund des BF zu tun habe.

Der BF sei mit Frau XXXX , ca. 26 Jahre alt, traditionell verheiratet. Er habe sie ca. vier Jahre vor seiner Ausreise geheiratet. Der BF habe vier Jahre die Grundschule und vier Jahre eine mittlere Schule zuerst in XXXX und dann im Distrikt XXXX besucht. Der BF habe als Dorfpolizist und auf Baustellen als Maurer und Maler gearbeitet. Der BF habe mit seiner Ehegattin, Eltern und zehn Geschwistern in XXXX gelebt. Das Haus habe dem Vater gehört. Das Haus sei nun zerstört worden und die Familie lebe im Distrikt XXXX , ca. zwanzig Minuten entfernt von der Provinzhauptstadt XXXX . Dort lebe die Familie in einem Haus der Regierung, das der Familie zur Verfügung gestellt worden sei, da der Vater des BF Politiker gewesen sei. Der BF habe während seines Aufenthaltes in Afghanistan andere Provinzen besucht, so etwa seine Schwester in XXXX , dort aber nicht gelebt. Der BF habe als Soldat bzw. Dorfpolizist am Checkpoint XXXX gearbeitet und Streifentätigkeiten versehen. Der Checkpoint habe sich in den Bergen befunden; es sei ein Beobachtungsposten gewesen. Der BF habe dort wenig Kontakt mit Menschen gehabt. Er habe zuvor eine drei Monate lange Grundausbildung gehabt und dann seinen Dienst angetreten. Der Bruder des BF, der in Deutschland lebe, schicke der Familie Geld nach Afghanistan und die Regierung zahle noch 14 Monate das halbe Gehalt des Vaters. Davon bestreite die Familie ihren Lebensunterhalt. Der BF habe Afghanistan verlasen, da die Taliban in der Nacht in das Dorf gekommen seien und nach dem BF gesucht hätten. Der BF habe viele Nächte im Haus seiner Freunde verbracht. Dann habe er entschieden das Land zu verlassen. Die Taliban seien jede zweite oder dritte Nacht gekommen. Sie hätten ein paar Mal bei seinen Eltern nach ihm gefragt, wann genau wisse er nicht. Der BF sei nicht zu Hause gewesen. Die Taliban hätten ihn gesucht, da er als Polizist gearbeitet habe. Die Freunde des BF hätten dem BF davon erzählt, dass die Taliban nach ihm gefragt hätten; auch seine Mutter habe das gesagt. Sie hätten etwa fünf Mal nach ihm gefragt, genau wisse der BF das nicht. Es sei etwa zwischen 2014 und 2015 gewesen. Der BF hätten seiner Familie gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn der BF die Taliban nicht unterstützen würden. Der BF sei nicht direkt persönlich bedroht worden. Einmal sei er beinahe von den Taliban festgenommen worden. Er sei in privater Kleidung unterwegs gewesen und daher habe man ihn nicht erkannt. Nach der Ausreise des BF hätten die Taliban nochmal nach ihm gefragt, wann das gewesen sei, wisse er aber nicht. Sein Bruder habe das gleiche Problem gehabt und daher Afghanistan verlassen.Der BF sei mit Frau römisch 40 , ca. 26 Jahre alt, traditionell verheiratet. Er habe sie ca. vier Jahre vor seiner Ausreise geheiratet. Der BF habe vier Jahre die Grundschule und vier Jahre eine mittlere Schule zuerst in römisch 40 und dann im Distrikt römisch 40 besucht. Der BF habe als Dorfpolizist und auf Baustellen als Maurer und Maler gearbeitet. Der BF habe mit seiner Ehegattin, Eltern und zehn Geschwistern in römisch 40 gelebt. Das Haus habe dem Vater gehört. Das Haus sei nun zerstört worden und die Familie lebe im Distrikt römisch 40 , ca. zwanzig Minuten entfernt von der Provinzhauptstadt römisch 40 . Dort lebe die Familie in einem Haus der Regierung, das der Familie zur Verfügung gestellt worden sei, da der Vater des BF Politiker gewesen sei. Der BF habe während seines Aufenthaltes in Afghanistan andere Provinzen besucht, so etwa seine Schwester in römisch 40 , dort aber nicht gelebt. Der BF habe als Soldat bzw. Dorfpolizist am Checkpoint römisch 40 gearbeitet und Streifentätigkeiten versehen. Der Checkpoint habe sich in den Bergen befunden; es sei ein Beobachtungsposten gewesen. Der BF habe dort wenig Kontakt mit Menschen gehabt. Er habe zuvor eine drei Monate lange Grundausbildung gehabt und dann seinen Dienst angetreten. Der Bruder des BF, der in Deutschland lebe, schicke der Familie Geld nach Afghanistan und die Regierung zahle noch 14 Monate das halbe Gehalt des Vaters. Davon bestreite die Familie ihren Lebensunterhalt. Der BF habe Afghanistan verlasen, da die Taliban in der Nacht in das Dorf gekommen seien und nach dem BF gesucht hätten. Der BF habe viele Nächte im Haus seiner Freunde verbracht. Dann habe er entschieden das Land zu verlassen. Die Taliban seien jede zweite oder dritte Nacht gekommen. Sie hätten ein paar Mal bei seinen Eltern nach ihm gefragt, wann genau wisse er nicht. Der BF sei nicht zu Hause gewesen. Die Taliban hätten ihn gesucht, da er als Polizist gearbeitet habe. Die Freunde des BF hätten dem BF davon erzählt, dass die Taliban nach ihm gefragt hätten; auch seine Mutter habe das gesagt. Sie hätten etwa fünf Mal nach ihm gefragt, genau wisse der BF das nicht. Es sei etwa zwischen 2014 und 2015 gewesen. Der BF hätten seiner Familie gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn der BF die Taliban nicht unterstützen würden. Der BF sei nicht direkt persönlich bedroht worden. Einmal sei er beinahe von den Taliban festgenommen worden. Er sei in privater Kleidung unterwegs gewesen und daher habe man ihn nicht erkannt. Nach der Ausreise des BF hätten die Taliban nochmal nach ihm gefragt, wann das gewesen sei, wisse er aber nicht. Sein Bruder habe das gleiche Problem gehabt und daher Afghanistan verlassen.

Das Elternhaus des BF sei bei Kampfhandlungen von den Taliban 2014 bei einem großen Krieg zerstört worden. Der BF habe dennoch weiterhin dort gewohnt.

1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.11.2017, Zl. 1125272003 - 161079969, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.11.2017, Zl. 1125272003 - 161079969, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist von den Taliban bedroht worden sei.

1.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 07.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.7. Mit Schreiben vom 15.05.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

1.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, am XXXX in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren zu sein. Er habe immer im Dorf XXXX gelebt, zurzeit lebe seine Familie aber an einem anderen Ort und zwar im Distrikt XXXX , in der selben Provinz. Der BF habe acht Koranstufen lang die Schule besucht. Er sei mit seinen Eltern, sechs Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen. Einer der Brüder lebe in Deutschland, alle anderen Geschwister in Afghanistan. Die Brüder des BF würden die Schule besuchen. Der Vater des BF sei vor sieben oder acht Monaten an einem Herzinfarkt gestorben. Der BF stehe derzeit wenig in Kontakt mit seiner in Afghanistan lebenden Familie. Gelegentlich einmal in der Woche, manchmal einmal im Monat oder alle zwei Monate und zwar über WhatsApp. Seiner Familie gehe es durchschnittlich. Der BF sei seit sechs Jahren verheiratet mit XXXX .1.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren zu sein. Er habe immer im Dorf römisch 40 gelebt, zurzeit lebe seine Familie aber an einem anderen Ort und zwar im Distrikt römisch 40 , in der selben Provinz. Der BF habe acht Koranstufen lang die Schule besucht. Er sei mit seinen Eltern, sechs Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen. Einer der Brüder lebe in Deutschland, alle anderen Geschwister in Afghanistan. Die Brüder des BF würden die Schule besuchen. Der Vater des BF sei vor sieben oder acht Monaten an einem Herzinfarkt gestorben. Der BF stehe derzeit wenig in Kontakt mit seiner in Afghanistan lebenden Familie. Gelegentlich einmal in der Woche, manchmal einmal im Monat oder alle zwei Monate und zwar über WhatsApp. Seiner Familie gehe es durchschnittlich. Der BF sei seit sechs Jahren verheiratet mit römisch 40 .

Der BF habe Afghanistan verlassen, da er als örtlicher Polizist gearbeitet habe. Es habe Kämpfe gegen die Daesh und andere Gruppen, auch die Taliban gegeben. Viele Männer seien getötet worden. Die Heimatregion des BF liege in unmittelbarer Nähe zur Grenze zu Pakistan. Die Leute würden von der anderen Seite in die Region kommen, meistens in der Nacht, und jene Personen suchen, die für die Regierung arbeiten. Einige Mal hätten diese Personen auch beim BF zu Hause nach ihm gefragt. Der BF sei entweder in der Arbeit oder nicht zu Hause gewesen. Seine Mutter habe erzählt, dass die Personen in der Nacht gekommen sein. Der BF wisse nicht, wie oft das passiert sei, aber er glaube, vier oder fünfmal. Der BF habe seine Tätigkeit beendet, aber die Männer seien regelmäßig gekommen. Dann habe er Afghanistan verlassen.

Der BF sei vom sechsten Monat 2015 bis zum sechsten Monat 2016 als Polizist tätig gewesen. Es habe sich um einen einjährigen Teamarbeiter gehandelt. Danach habe er nicht mehr als Polizist arbeiten wollen. Der BF habe Angst gehabt, dass er entführt werden würde. Der BF wisse nicht, wann das erste Mal jemand in der Nacht in sein Elternhaus gekommen sei und sich nach ihm erkundigt habe, da er nie zuhause gewesen sei, als die Personen gekommen seien. Sie seien drei oder vier Monate vor seiner Ausreise gekommen. Sie würden über die Mauer springen und nicht darauf warten, dass jemand die Tür öffne. Sie hätten mit seiner Mutter gesprochen und seien Taliban gewesen. Sie seien auch in das Haus gekommen und hätten nach jüngeren Männern gefragt. Sie hätten nicht das Haus durchsucht. Als die Personen gekommen seien, habe der BF in seinem Dorf gerade seinen Dienst versehen. Der BF habe als Polizist gekämpft. Er sei nicht an der Front gewesen, aber wenn sie angegriffen worden seien, hätten sie sich verteidigt. Der BF habe aber nie gesehen, ob er eine Person getroffen habe. Der BF sei einmal von den Taliban gehalten worden, als er in Zivilkleidung unterwegs gewesen sei und seinen Ausweis nicht bei sich gehabt habe. Er habe weitergehen dürfen, da sie nichts bei ihm gefunden hätten. Dort, wo die Familie jetzt lebe, würden nicht solch heftige Kämpfe wie im Heimatdorf stattfinden, aber dennoch Krieg herrschen. Die Taliban hätten auch Brüder des BF mitnehmen wollen, diese seien aber auch nicht zu Hause gewesen, weil sie in der Schule gewesen seien.

Der BF habe fünf Onkel mütterlicherseits, die im Distrikt XXXX leben würden. Der BF sei schon einige Male in XXXX gewesen, um seine Schwester XXXX , die dort beim Sohn des ältesten Onkels mütterlicherseits des BF lebe, zu besuchen. Sie lerne in XXXX . Der Vater des BF sei Distriktvorsteher gewesen. Er habe seine Funktion im Distrikt XXXX ausgeübt und sei nicht in die anderen Distrikte gekommen. Als die Taliban ins Elternhaus gekommen seien, sei der Vater auch nicht zuhause, sondern arbeiten gewesen. Der Vater habe wöchentlich ein bis zweimal zu Hause geschlafen. Er sei insgesamt zehn Jahre Distriktvorsteher gewesen, zuletzt in XXXX , davor im Heimatdistrikt des BF. Sein Vater sei dann einfacher Zivilist gewesen, die Taliban würden jedoch junge Männer suchen. Sein Vater habe zudem an einem sicheren Ort gearbeitet, wo die Taliban nicht hinkommen hätten können. Der Vater sei nie alleine nach Haus gekommen, sondern immer in Begleitung von anderen Personen. Der BF legte ein ÖSD Zertifikat A1 vor.Der BF habe fünf Onkel mütterlicherseits, die im Distrikt römisch 40 leben würden. Der BF sei schon einige Male in römisch 40 gewesen, um seine Schwester römisch 40 , die dort beim Sohn des ältesten Onkels mütterlicherseits des BF lebe, zu besuchen. Sie lerne in römisch 40 . Der Vater des BF sei Distriktvorsteher gewesen. Er habe seine Funktion im Distrikt römisch 40 ausgeübt und sei nicht in die anderen Distrikte gekommen. Als die Taliban ins Elternhaus gekommen seien, sei der Vater auch nicht zuhause, sondern arbeiten gewesen. Der Vater habe wöchentlich ein bis zweimal zu Hause geschlafen. Er sei insgesamt zehn Jahre Distriktvorsteher gewesen,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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