Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2179962-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl 1086915404-151327612, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl 1086915404-151327612, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 12.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara und dem islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung anzugehören. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Ghazni, wo er fünf Jahre lang die Schule besucht hätte und als Hilfsarbeiter tätig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, minderjährig zu sein, seine Mutter, sein Bruder und zwei Schwestern seien unverändert in Afghanistan aufhältig, sein Vater sei bereits verstorben. Für den Lebensunterhalt seiner Familie habe der Beschwerdeführer gesorgt. Dieser habe Afghanistan rund ein Jahr zuvor verlassen und sei schlepperunterstützt gegen eine Zahlung von USD 6.000,- über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn in die Schweiz gereist, wo er etwa zwei Monate zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Nachdem er von der Schweiz nach Ungarn abgeschoben wäre, sei er selbständig mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach Österreich gekommen, da er dieses Land mag. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden, das Leben des Beschwerdeführers sei ebenfalls in Gefahr gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. Der Beschwerdeführer legte seine afghanische Tazkira vor.
Aus einem durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigen-Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung ergibt sich, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne.
Am 16.11.2017 erfolgte im Rahmen des zugelassenen Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien wahrheitsgemäß gewesen, er hätte sich mit dem Dolmetscher verständigen können und seine Aussagen seien korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei schiitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich habe er keine familiären Beziehungen, in seiner Herkunftsprovinz Ghazni hielten sich nach wie vor seine Mutter und seine drei Geschwister auf, sein Vater sei nicht mehr am Leben. Auf welche Weise seine Familie gegenwärtig ihren Lebensunterhalt bestreiten würde, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, er stünde nur selten in telefonischem Kontakt zu seiner Mutter, seiner Familie ginge es jedoch gut. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatort gemeinsam mit den zuvor erwähnten Angehörigen im familieneigenen Haus gelebt, er hätte die Schule besucht und als Taglöhner auf Feldern gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe nie Schwierigkeiten mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, er hätte sich nie politisch betätigt und sei nie in Haft gewesen.
Zu seinen Flucht- und Asylgründen schilderte der Beschwerdeführer, in Afghanistan eine namentlich genannte Freundin gehabt zu haben, welche ihn an einem Donnerstag auf dem Feld aufgesucht und ihm mitgeteilt hätte, dass sie am folgenden Tag alleine zuhause sein würde und er sie besuchen kommen solle. Sie seien zwei Jahre lang in einer Beziehung gewesen und hätten sich sehr geliebt. Am nächsten Tag sei er zu ihr gegangen, an diesem Tag hätte der Vater der Freundin sie beim Geschlechtsverkehr erwischt. Der Beschwerdeführer sei aus dem Fenster gesprungen und zu einem Freund in ein anderes Dorf gegangen. Zwei Tage später hätte er erfahren, dass seine Freundin durch die Taliban gesteinigt worden wäre und die Dorfbewohner sowie die Taliban die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin mitbekommen hätten. Der erwähnte Freund hätte der Mutter des Beschwerdeführers alles erzählt, welche daraufhin gemeint hätte, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle, da er andernfalls große Probleme bekommen würde. Zwei Tage später habe er seine Heimat mithilfe eines Schleppers verlassen.
Der erwähnte Vorfall hätte sich an einem Freitag im Jahr 2014 zugetragen, den Monat könne er ebensowenig benennen wie das Jahr in der Zeitrechnung seines Herkunftsstaates. Im Falle einer Rückkehr habe er einerseits Angst vor der Familie seiner Freundin, andererseits habe er Angst vor den Taliban, da diesen bekannt wäre, dass er etwas mit einem Mädchen gehabt hätte und sie ihn umbringen würden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, in Kabul zu leben, da er Angst vor dem Vater seiner Freundin hätte; dieser könnte den Beschwerdeführer in Kabul finden und umbringen; aus dem gleichen Grund wäre ihm auch eine Ansiedelung in Mazar-e Sharif nicht möglich. Auf die Frage, wie der Vater seiner Freundin ihn finden sollte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass dieser ihn im Falle einer Niederlassung in Kabul suchen würde. Wie genau der Genannte ihn finden würde, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, doch sei er sich sicher, dass er ihn finden würde. Im Falle einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer zu seiner Familie gehen, da er sonst niemanden hätte; dort könnten ihn der Vater seiner Freundin und die Taliban finden.
Auf Vorhalt, anlässlich der Erstbefragung von seinem heute geschilderten Fluchtgrund noch nichts erwähnt zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, diesbezüglich nicht befragt worden zu sein. Darauf aufmerksam gemacht, dass ihm damals die gleiche Frage wie anlässlich der heutigen Einvernahme gestellt worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte angegeben, aus Angst vor den Taliban geflüchtet zu sein und sei nicht zu einer detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe auch anlässlich der nunmehrigen Befragung angegeben, dass sein Vater verstorben wäre, er sei jedoch nicht nach der Todesursache gefragt worden.
Der Beschwerdeführer legte neben seiner Tazkira ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen vor, darunter eine Schulbesuchsbestätigung als außerordentlicher Schüler an einem Bundesrealgymnasium, eine Bestätigung über den Abschluss der Übergangsstufe der BMHS, ein Vertrag über ein Lehrverhältnis als Koch von November 2017 bis Oktober 2020, eine Deutschkursteilnahmebestätigung, ein Schreiben über eine nicht bestandene ÖIF-Prüfung A2, diverse Fotos sowie ein Empfehlungsschreiben und Unterlagen über die Mitwirkung an einem Theaterprojekt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit sowie dessen Herkunft aus der Provinz Ghazni, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte, ebensowenig hätte eine sonstige individuelle Verfolgung, insbesondere eine solche in der Verbindung mit der Familie eines Mädchens, festgestellt werden können. Die vorgebrachten Fluchtgründe erwiesen sich insgesamt als nicht glaubhaft. Beweiswürdigend wurde dieses Ergebnis zunächst auf die Tatsache gestützt, dass der Beschwerdeführer die vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als fluchtkausal geschilderte Bedrohung aufgrund einer heimlichen Beziehung zu einem Mädchen anlässlich seiner Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hätte, sondern sich auf die Frage nach seinem Fluchtgrund auf die Ermordung seines Vaters durch die Taliban und eine Gefährdung auch seiner eigenen Person in diesem Zusammenhang berief. Der Beschwerdeführer habe den angeblich fluchtauslösenden Vorfall auch in keiner Weise zeitlich näher einzugrenzen vermocht, bereits hinsichtlich des Jahres nach islamischem Kalender habe der Beschwerdeführer keine Aussage treffen können. Es erscheine auch nicht plausibel, dass es seiner Freundin in einer Ortschaft unter Talibanherrschaft möglich sein hätte können, den Beschwerdeführer alleine auf dem Feld aufzusuchen. Insoweit der Beschwerdeführer sich darauf gestützt hätte, dass ein Leben in einem Gebiet unter Talibanherrschaft nicht möglich wäre, sei auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle einer Wahrunterstellung seines Vorbringens zu verweisen. Die Taliban würden innerhalb Afghanistans ortsabhängig und in Kleingruppen agieren, dem Beschwerdeführer stünden daher innerstaatliche Fluchtalternativen beispielsweise in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung. Angesichts seiner Aussage, dass seine Familie sich unverändert im Herkunftsort aufhielte und es dieser gut ginge, sei jedoch von keiner relevanten Bedrohung durch die Taliban auszugehen. Wie er zur Ansicht gelange, dass der Vater seiner Freundin ihn auch in Kabul finden würde, habe der Beschwerdeführer angesichts des fehlenden Meldewesens in seinem Herkunftsstaat nicht substantiiert erklären können.
Auch darüber hinaus sei keine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erkennen; dieser leide an keiner schwerwiegenden Krankheit, sei erwerbsfähig und hätte seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zuletzt als Arbeiter auf einer Farm bestritten. Im Falle des Beschwerdeführers liege aufgrund der dort volatilen Sicherheitslage zwar eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf dessen unmittelbare Herkunftsprovinz, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets vor. Die Lage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gestalte sich als relativ sicher, weshalb dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in diesen Gebieten möglich wäre. Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul würden sich vorwiegend im Nahbereich staatlicher Einrichtungen ereignen und sich vorwiegend gegen Regierungsgebäude, Militärangehörige, hochrangige Ziele und ausländische Sicherheitskräfte, kaum aber gegen unbeteiligte Zivilisten, richten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung und Berufserfahrung verfügen würde, nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine ausweglose Situation geraten könnte. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit und erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Der Beschwerdeführer sei als mobiler, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch ohne erkennbare familiäre Verpflichtungen keinem Personenkreis angehörig, der sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.
Da der Beschwerdeführer angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.12.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr einerseits nicht-staatliche Verfolgung aufgrund einer (ihm unterstellten) religiösen und politischen Gesinnung als "verwestlichte" Person und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die (vermeintlich) gegen religiöse und soziale traditionelle Normen verstoßen haben, sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der Hazara, in Bezug auf welche der Staat keine Schutzfähigkeit aufweisen würde. Außerdem fürchte der Beschwerdeführer Verfolgung durch den afghanischen Staat, da "Zina" gemäß dem afghanischen Strafgesetzbuch einen Straftatbestand darstelle und den Geschlechtsverkehr zwischen nicht miteinander verheirateten Personen unter Strafe stelle; eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem Beschwerdeführer daher nicht zur Verfügung. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden sich kaum mit dem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien daher zur Begründung einer abweisenden Entscheidung unzureichend. Es würden Berichte zur konkreten länderspezifischen Lage von Personen, welche eine außereheliche sexuelle Beziehung eingegangen wären, respektive Personen, die von Blutfehden oder Blutrache betroffen wären sowie zu Afghanistanrückkehrern und schiitischen Hazara fahlen. Aufgrund der mangelhaften Berichtslage werde auf auszugsweise angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial zu den genannten Themenfeldern verwiesen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das Bundesamt eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vornehmen können. Soweit die Behörde die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen stütze, sei darauf zu verwiesen, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe, Entscheidungen demnach nicht vorrangig auf im Vergleich von Erstbefragung und weiteren Einvernahmen aufgetretene Widersprüche gestützt werden dürfen und zudem der psychische und physische Zustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Erstbefragung besondere Berücksichtigung zu finden habe. Der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung angehalten gewesen, sich kurz zu halten und habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, seine Angst vor Verfolgung aufgrund seiner außerehelichen sexuellen Beziehung vorzubringen. Bei näher Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen hätten sich die angeblichen Widersprüche leicht aufklären lassen, zum Beweis werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. In Bezug auf die Zeitangaben sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer der afghanischen Zeitrechnung während seines Aufenthalts in Afghanistan keine Beachtung geschenkt und nur geringe Schulbildung genossen hätte; der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Vorfalls noch sehr jung gewesen und hätten Datumsangaben vor allem im ländlichen Bereich kaum eine Rolle gespielt. Seine Freundin habe sich auf dem Rückweg von der Schule befunden, als sie das Feld passiert und mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätte. Dessen Familie könne deshalb noch im Heimatort leben, da die Taliban lediglich gegen den Beschwerdeführer habe vorgehen wollen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert. Anders als vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermeint, stelle sich die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet als dermaßen prekär dar, dass dem Beschwerdeführer - auch unabhängig von der ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung - im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte drohen würde. Der Beschwerdeführer, welcher außerhalb seiner volatilen Heimatprovinz Ghazni über keine Verwandten verfügen würde und nur wenig Schulbildung erfahren hätte, werde nach einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten, da es in Afghanistan aufgrund der angespannten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation schwer wäre, Fuß zu fassen. Die Behörde habe es unterlassen, einzelfallbezogen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - welcher als schiitischer Hazara und Rückkehrer aus dem westlichen Ausland als besonders vulnerabel anzusehen wäre - eine Neuansiedelung in Kabul auch ohne soziale Anknüpfungspunkte möglich wäre, andernfalls hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer angesichts der prekären Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Staatsgebiet sowie mangels familiärer Unterstützung außerhalb seiner Heimatprovinz jedenfalls in eine bedrohliche Lage geraten würde. Der unbescholtene Beschwerdeführer sei überdies sehr um seine Integration bemüht und habe ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet aufgebaut. Dieser lerne Deutsch und absolviere gegenwärtig eine Lehre als Koch, wodurch er selbsterhaltungsfähig wäre.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.12.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr einerseits nicht-staatliche Verfolgung aufgrund einer (ihm unterstellten) religiösen und politischen Gesinnung als "verwestlichte" Person und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die (vermeintlich) gegen religiöse und soziale traditionelle Normen verstoßen haben, sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der Hazara, in Bezug auf welche der Staat keine Schutzfähigkeit aufweisen würde. Außerdem fürchte der Beschwerdeführer Verfolgung durch den afghanischen Staat, da "Zina" gemäß dem afghanischen Strafgesetzbuch einen Straftatbestand darstelle und den Geschlechtsverkehr zwischen nicht miteinander verheirateten Personen unter Strafe stelle; eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem Beschwerdeführer daher nicht zur Verfügung. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden sich kaum mit dem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien daher zur Begründung einer abweisenden Entscheidung unzureichend. Es würden Berichte zur konkreten länderspezifischen Lage von Personen, welche eine außereheliche sexuelle Beziehung eingegangen wären, respektive Personen, die von Blutfehden oder Blutrache betroffen wären sowie zu Afghanistanrückkehrern und schiitischen Hazara fahlen. Aufgrund der mangelhaften Berichtslage werde auf auszugsweise angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial zu den genannten Themenfeldern verwiesen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das Bundesamt eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vornehmen können. Soweit die Behörde die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen stütze, sei darauf zu verwiesen, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe, Entscheidungen demnach nicht vorrangig auf im Vergleich von Erstbefragung und weiteren Einvernahmen aufgetretene Widersprüche gestützt werden dürfen und zudem der psychische und physische Zustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Erstbefragung besondere Berücksichtigung zu finden habe. Der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung angehalten gewesen, sich kurz zu halten und habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, seine Angst vor Verfolgung aufgrund seiner außerehelichen sexuellen Beziehung vorzubringen. Bei näher Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen hätten sich die angeblichen Widersprüche leicht aufklären lassen, zum Beweis werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. In Bezug auf die Zeitangaben sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer der afghanischen Zeitrechnung während seines Aufenthalts in Afghanistan keine Beachtung geschenkt und nur geringe Schulbildung genossen hätte; der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Vorfalls noch sehr jung gewesen und hätten Datumsangaben vor allem im ländlichen Bereich kaum eine Rolle gespielt. Seine Freundin habe sich auf dem Rückweg von der Schule befunden, als sie das Feld passiert und mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätte. Dessen Familie könne deshalb noch im Heimatort leben, da die Taliban lediglich gegen den Beschwerdeführer habe vorgehen wollen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert. Anders als vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermeint, stelle sich die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet als dermaßen prekär dar, dass dem Beschwerdeführer - auch unabhängig von der ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung - im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte drohen würde. Der Beschwerdeführer, welcher außerhalb seiner volatilen Heimatprovinz Ghazni über keine Verwandten verfügen würde und nur wenig Schulbildung erfahren hätte, werde nach einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten, da es in Afghanistan aufgrund der angespannten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation schwer wäre, Fuß zu fassen. Die Behörde habe es unterlassen, einzelfallbezogen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - welcher als schiitischer Hazara und Rückkehrer aus dem westlichen Ausland als besonders vulnerabel anzusehen wäre - eine Neuansiedelung in Kabul auch ohne soziale Anknüpfungspunkte möglich wäre, andernfalls hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer angesichts der prekären Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Staatsgebiet sowie mangels familiärer Unterstützung außerhalb seiner Heimatprovinz jedenfalls in eine bedrohliche Lage geraten würde. Der unbescholtene Beschwerdeführer sei überdies sehr um seine Integration bemüht und habe ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet aufgebaut. Dieser lerne Deutsch und absolviere gegenwärtig eine Lehre als Koch, wodurch er selbsterhaltungsfähig wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Ghazni, wo er zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei jüngeren Geschwistern gelebt hat, er hat fünf Jahre lang die Schule besucht und als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2014 verlassen und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn mit dem Zug in die Schweiz, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in der Folge nach Ungarn rücküberstellt worden ist. Von dort aus reiste der damals minderjährige Beschwerdeführer illegal nach Österreich weiter, wo er am 12.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die als fluchtkausal geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des Eingehens einer außerehelichen sexuellen Beziehung ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr aus diesem Grund keine Verfolgung seitens einer Talibangruppierung respektive seitens des Vaters seiner Freundin zu befürchten, ebensowenig droht diesem im Herkunftsstaat eine strafrechtliche Verfolgung durch den Staat.
Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im September 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat seinen Lebensunterhalt großteils im Rahmen der Grundversorgung bestritten, seit November 2017 befindet er sich in einem Lehrverhältnis als Koch. Er ist gesund und arbeitsfähig, absolvierte Deutschkurse sowie die Übergangsstufe der BMHS und beteiligte sich an einem Theaterprojekt. Der Beschwerdeführer gab an, Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft zu haben, enge soziale oder familienähnliche Beziehungen bestehen in Österreich nicht.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
0. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeit