TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 W159 2144647-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §57
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 57 heute
  2. FPG § 57 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W159 2144647-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.07.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.07.2019 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Somalia, gelangte (spätestens) am 26.06.2016 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX . Dabei gab die Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in einem Lokal gearbeitet habe und von Islamisten geschlagen worden sie und ihren Lohn habe abgeben müssen und weiters mit dem Tode bedroht worden sei. Deswegen habe sie das Land verlassen und ihren Mann und die Kinder aus Angst zurückgelassen.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Somalia, gelangte (spätestens) am 26.06.2016 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 . Dabei gab die Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in einem Lokal gearbeitet habe und von Islamisten geschlagen worden sie und ihren Lohn habe abgeben müssen und weiters mit dem Tode bedroht worden sei. Deswegen habe sie das Land verlassen und ihren Mann und die Kinder aus Angst zurückgelassen.

Nachdem Dublin-Konsultationen keinen anderen zuständigen Staat zur Führung des Asylverfahrens ergeben hatten, wurde das Asylverfahren zugelassen und die Beschwerdeführerin am 04.11.2016 durch die Regionaldirektion Niederösterreich des BFA, Außenstelle Wr. Neustadt einvernommen. Die Antragstellerin gab an, dass sie in Grundversorgung sei und einen Deutschkurs in der Unterkunft besuche. Sie sei gesund und nicht schwanger. Sie sei am XXXX in Middle Shabelle in der Nähe von XXXX geboren. Dokumente habe sie keine besessen. Sie habe nur einen gefälschten Reisepass vom Schlepper erhalten, den ihr dieser aber wieder weggenommen habe. Ihr Onkel und Clanangehörigen hätten für sie gesammelt und so die Reise finanziert. Sie sei Analphabetin, Moslem, Sunnitin, und gehöre dem Clan Hawiye an. Sie sei traditionell verheiratet und habe drei Töchter. Sie habe gehört, dass ihr Mann sich mit den Kindern in XXXX aufhalte. Ihr Ehemann sei mit der Familie zerstritten, denn seine Familie habe nicht gewollt, dass er mit der Al Shabaab zusammenarbeite. Daraufhin habe er seinen Heimatort verlassen und sei zu ihr gezogen. In der Folge korrigierte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann keine Probleme mit der Familie gehabt habe. Es habe nur Probleme mit der Al Shabaab gegeben. Ihr Mann habe keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt, weil er Angst vor der Al Shabaab gehabt habe. Sie selbst habe zuletzt am Tag der Ausreise mit ihrem Mann Kontakt gehabt. Sie hätten keine Telefonnummern. Sie hätten in einer Hütte aus Heu in XXXX gelebt. Am 01.05.2016 habe sie Somalia verlassen. Von 14.04.2016, wo sie ihren Heimatort verlassen habe, bis zum 01.05.2016, habe sie sich in einem Haus eines Schleppers in XXXX aufgehalten. Wo dieses genau gelegen sei, wisse sie nicht. Sie sei die ganze Zeit im Haus gewesen.Nachdem Dublin-Konsultationen keinen anderen zuständigen Staat zur Führung des Asylverfahrens ergeben hatten, wurde das Asylverfahren zugelassen und die Beschwerdeführerin am 04.11.2016 durch die Regionaldirektion Niederösterreich des BFA, Außenstelle Wr. Neustadt einvernommen. Die Antragstellerin gab an, dass sie in Grundversorgung sei und einen Deutschkurs in der Unterkunft besuche. Sie sei gesund und nicht schwanger. Sie sei am römisch 40 in Middle Shabelle in der Nähe von römisch 40 geboren. Dokumente habe sie keine besessen. Sie habe nur einen gefälschten Reisepass vom Schlepper erhalten, den ihr dieser aber wieder weggenommen habe. Ihr Onkel und Clanangehörigen hätten für sie gesammelt und so die Reise finanziert. Sie sei Analphabetin, Moslem, Sunnitin, und gehöre dem Clan Hawiye an. Sie sei traditionell verheiratet und habe drei Töchter. Sie habe gehört, dass ihr Mann sich mit den Kindern in römisch 40 aufhalte. Ihr Ehemann sei mit der Familie zerstritten, denn seine Familie habe nicht gewollt, dass er mit der Al Shabaab zusammenarbeite. Daraufhin habe er seinen Heimatort verlassen und sei zu ihr gezogen. In der Folge korrigierte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann keine Probleme mit der Familie gehabt habe. Es habe nur Probleme mit der Al Shabaab gegeben. Ihr Mann habe keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt, weil er Angst vor der Al Shabaab gehabt habe. Sie selbst habe zuletzt am Tag der Ausreise mit ihrem Mann Kontakt gehabt. Sie hätten keine Telefonnummern. Sie hätten in einer Hütte aus Heu in römisch 40 gelebt. Am 01.05.2016 habe sie Somalia verlassen. Von 14.04.2016, wo sie ihren Heimatort verlassen habe, bis zum 01.05.2016, habe sie sich in einem Haus eines Schleppers in römisch 40 aufgehalten. Wo dieses genau gelegen sei, wisse sie nicht. Sie sei die ganze Zeit im Haus gewesen.

Sie habe den Lebensunterhalt der Familie bestritten und zwar habe sie ein Restaurant besessen. Dort habe sie Tee und Kleinigkeiten zubereitet. Ihr Mann habe nicht gearbeitet. Früher habe er ein Kino gehabt. Zum Schluss habe sie für die Familie gesorgt.

Sie sei wegen der Al Shabaab geflüchtet. Sie habe ein kleines Restaurant geführt und die Al Shabaab habe Geld von ihr verlangt. Sie habe das abgelehnt, da sie ihre Familie ernähren habe müssen und das Geld nicht habe. Daraufhin sei sie mit dem Umbringen bedroht worden und das Essen im Restaurant mit Fußtritten vernichtet. Weiters hätten sie sie mit Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen. Davon stamme ihre Narbe auf der Stirn. Fünf Monate nach der Geburt ihrer Tochter im Jahre 2011 habe sie das Restaurant aufgesperrt. Es wäre eine Hütte gewesen. In einer weiteren Hütte habe sie gekocht. Es sei nicht weit von ihrem Haus entfernt gewesen. Die Hütten habe sie mit Einwilligung ihres Nachbarn auf dessen Grund aufgestellt.

Ihr Mann habe das Kino zusperren müssen, da die Al Shabaab bei ihm randaliert hätte und die Fernseher kaputt gemacht hätte. Es sei 2014 gewesen, Näheres könne sie dazu nicht angeben.

Die Al Shabaab-Männer seien oft gekommen, aber 2016 sei es am schlimmsten gewesen. Sie seien dann zwei bis drei Mal täglich gekommen und hätten von ihr Geld verlangt. Sie habe ihnen auch Geld gegeben, ansonsten hätten sie es mit Gewalt genommen. Sie habe schon daran gedacht, das Restaurant zu schließen, aber sie habe irgendwie ihre Kinder ernähren müssen. Sie seien oft schon um zehn Uhr vormittags gekommen, manchmal auch am Nachmittag um 14:00 Uhr. Der schlimmste Vorfall habe sich 2016 ereignet. Da seien 30 Personen im Restaurant gewesen. Es seien sieben maskierte und bewaffnete Al Shabaab-Männer gekommen. Sie hätten nicht nur das Geld, sondern auch das Essen mitgenommen. Sie habe ihnen gesagt, dass sie das Geld haben könnten, aber das Essen nicht und habe sie das Essen festgehalten. Das sei dann ihr letzter Arbeitstag gewesen. Sie habe das Restaurant geschlossen. Ihr Ehemann habe von anderen Leuten erfahren, dass sie das Restaurant geschlossen habe und sei zu ihr gekommen. Nach diesem Vorfall sei sie nicht mehr bedroht worden.

Ihre Mutter sei schon verstorben, als sie drei Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater sei angeblich nach Europa geflüchtet. Der Bruder sei nach XXXX gezogen, aber sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm und sie wisse noch nicht einmal, ob er noch lebe. Den Vorfall im Restaurant habe sie nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Diese hätte auch nicht helfen können. Über Vorhalt, dass sie ihre Töchter in einem Al Shabaab-Gebiet zurückgelassen hätte, gab sie an, dass die Al Shabaab kleinen Kindern nichts mache. Ihr Mann, der selbst Probleme mit den Al Shabaab gehabt habe, habe ihr vorgeschlagen, dass zuerst sie flüchten solle. Sie sei nur einmal, nämlich bei der Ausreise in XXXX gewesen. Ein weiteres Vorbringen habe sie nicht.Ihre Mutter sei schon verstorben, als sie drei Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater sei angeblich nach Europa geflüchtet. Der Bruder sei nach römisch 40 gezogen, aber sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm und sie wisse noch nicht einmal, ob er noch lebe. Den Vorfall im Restaurant habe sie nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Diese hätte auch nicht helfen können. Über Vorhalt, dass sie ihre Töchter in einem Al Shabaab-Gebiet zurückgelassen hätte, gab sie an, dass die Al Shabaab kleinen Kindern nichts mache. Ihr Mann, der selbst Probleme mit den Al Shabaab gehabt habe, habe ihr vorgeschlagen, dass zuerst sie flüchten solle. Sie sei nur einmal, nämlich bei der Ausreise in römisch 40 gewesen. Ein weiteres Vorbringen habe sie nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt vom 13.12.2016, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt vom 13.12.2016, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Befragungen dargestellt und Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere festgehalten, dass hinsichtlich der somalischen Herkunft, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Antragstellerin Glauben geschenkt werde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei jedoch widersprüchlich gewesen, insbesondere was das Verhältnis zwischen ihrem Ehemann und seiner Familie betreffe und würde den Äußerungen jegliche Logik fehlen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie als Frau, auch wenn sie regelmäßig ihren Obolus abgeliefert hätte, in einem von der Al Shabaab beherrschten Gebiet ein Restaurant habe betreiben dürfen und sei es nicht nachvollziehbar, dass ihr Mann von einem in ein anderes von der Al Shabaab kontrolliertes Gebiet fliehe. Die Antragstellerin habe einerseits angegeben, dass sie das Restaurant deswegen geschlossen hätten, weil die Al Shabaab ihr Essen mit Fußtritten vernichtet habe, an anderer Stelle jedoch, weil ihre Tochter Amira bei diesem Vorfall anwesend gewesen sei. Die Schilderung der Probleme mit der Al Shabaab seien auch vage und wenig detailliert erfolgt. Trotz oftmaliger täglicher Konfrontationen mit Männern der Al Shabaab wäre es möglich gewesen, durch ihr kleines Restaurant für die Familie zu sorgen. Dass alleine die Anwesenheit ihrer Tochter XXXX beim letzten Besuch der Al Shabaab Mitglieder sie veranlasst habe, ihr Restaurant zu schließen, sei nicht nachvollziehbar. Sie sei insgesamt nicht in der Lage gewesen, eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Es sei nicht glaubhaft, dass sie ihre Töchter einfach in einem Al Shabaab-Gebiet zurückgelassen habe und nunmehr keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Befragungen dargestellt und Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere festgehalten, dass hinsichtlich der somalischen Herkunft, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Antragstellerin Glauben geschenkt werde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei jedoch widersprüchlich gewesen, insbesondere was das Verhältnis zwischen ihrem Ehemann und seiner Familie betreffe und würde den Äußerungen jegliche Logik fehlen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie als Frau, auch wenn sie regelmäßig ihren Obolus abgeliefert hätte, in einem von der Al Shabaab beherrschten Gebiet ein Restaurant habe betreiben dürfen und sei es nicht nachvollziehbar, dass ihr Mann von einem in ein anderes von der Al Shabaab kontrolliertes Gebiet fliehe. Die Antragstellerin habe einerseits angegeben, dass sie das Restaurant deswegen geschlossen hätten, weil die Al Shabaab ihr Essen mit Fußtritten vernichtet habe, an anderer Stelle jedoch, weil ihre Tochter Amira bei diesem Vorfall anwesend gewesen sei. Die Schilderung der Probleme mit der Al Shabaab seien auch vage und wenig detailliert erfolgt. Trotz oftmaliger täglicher Konfrontationen mit Männern der Al Shabaab wäre es möglich gewesen, durch ihr kleines Restaurant für die Familie zu sorgen. Dass alleine die Anwesenheit ihrer Tochter römisch 40 beim letzten Besuch der Al Shabaab Mitglieder sie veranlasst habe, ihr Restaurant zu schließen, sei nicht nachvollziehbar. Sie sei insgesamt nicht in der Lage gewesen, eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Es sei nicht glaubhaft, dass sie ihre Töchter einfach in einem Al Shabaab-Gebiet zurückgelassen habe und nunmehr keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde auf die mangelnde Glaubhaftmachung der Fluchtgründe hingewiesen sowie auf den Umstand, dass weder aus persönlichen Merkmalen (Zugehörigkeit zur einem Mehrheitsclan) noch aus der allgemeinen Lage in Somalia eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könne. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin keine Gefährdungslage bezogen auf ihre Person habe glaubhaft machen können und sie als junge, arbeitsfähige Frau die Möglichkeit hätte, im Falle einer Rückkehr nach XXXX ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es könne jedenfalls nicht von einer realen Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgegangen werden, sodass ihr kein Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchteil III. wurde zunächst hervorgehoben, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege und dass die Antragstellerin illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. In der relativ kurzen Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich, der nur durch den Asylantrag legalisiert worden sei, sei keine Bindung zu Österreich entstanden. Es sei vielmehr die Bindung zum Heimatland, wo die Kinder und der Ehemann leben würden, viel größer als jene zu Österreich. Das lasse den Schluss zu, dass durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung das verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht ungerechtfertigt verletzt werde und daher eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da sich auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben habe und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte gegen eine Abschiebung nach Somalia spreche, sei diese als zulässig zu bezeichnen. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde auf die mangelnde Glaubhaftmachung der Fluchtgründe hingewiesen sowie auf den Umstand, dass weder aus persönlichen Merkmalen (Zugehörigkeit zur einem Mehrheitsclan) noch aus der allgemeinen Lage in Somalia eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könne. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin keine Gefährdungslage bezogen auf ihre Person habe glaubhaft machen können und sie als junge, arbeitsfähige Frau die Möglichkeit hätte, im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es könne jedenfalls nicht von einer realen Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden, sodass ihr kein Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst hervorgehoben, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege und dass die Antragstellerin illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. In der relativ kurzen Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich, der nur durch den Asylantrag legalisiert worden sei, sei keine Bindung zu Österreich entstanden. Es sei vielmehr die Bindung zum Heimatland, wo die Kinder und der Ehemann leben würden, viel größer als jene zu Österreich. Das lasse den Schluss zu, dass durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung das verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht ungerechtfertigt verletzt werde und daher eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da sich auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben habe und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte gegen eine Abschiebung nach Somalia spreche, sei diese als zulässig zu bezeichnen. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin unter Anschluss einer Vollmacht an den Verein Menschenrechte Österreich gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. Es wurde kritisiert, dass sie die Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes ausführlich dargelegt habe, die belangte Behörde jedoch ihr die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, ohne das nachvollziehbar zu begründen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien bereits konkrete Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin immer wieder gesetzt worden und bestünde auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX nicht, weil die Terrorgruppe auch in der Hauptstadt aktiv sei. Die Regierung bzw. die internationalen Truppen würden es trotz jahrelanger Bemühungen nicht schaffen, die Bewohner effektiv zu schützen und würden die meisten ländlichen Gebieten unter der Kontrolle der Islamisten stehen. Das Vorbringen der Antragstellerin sei detailliert, substantiiert und schlüssig gewesen und sei auch mit den allgemeinen Verhältnissen in Somalia vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel. Der Staat könne sie aber vor der Verfolgung durch die Al Shabaab nicht schützen, sodass ihr Asyl zu gewähren sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin unter Anschluss einer Vollmacht an den Verein Menschenrechte Österreich gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. Es wurde kritisiert, dass sie die Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes ausführlich dargelegt habe, die belangte Behörde jedoch ihr die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, ohne das nachvollziehbar zu begründen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien bereits konkrete Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin immer wieder gesetzt worden und bestünde auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 nicht, weil die Terrorgruppe auch in der Hauptstadt aktiv sei. Die Regierung bzw. die internationalen Truppen würden es trotz jahrelanger Bemühungen nicht schaffen, die Bewohner effektiv zu schützen und würden die meisten ländlichen Gebieten unter der Kontrolle der Islamisten stehen. Das Vorbringen der Antragstellerin sei detailliert, substantiiert und schlüssig gewesen und sei auch mit den allgemeinen Verhältnissen in Somalia vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel. Der Staat könne sie aber vor der Verfolgung durch die Al Shabaab nicht schützen, sodass ihr Asyl zu gewähren sei.

Weiters wurde durch die XXXX eine ergänzende Stellungnahme eingebracht und wurde kritisiert, dass es zu einer nicht kultursensiblen Protokollierung gekommen sei und die Widersprüche hinsichtlich allfälliger Streitereien mit den Schwiegereltern eine Nebensache wären. Weiters habe die Antragstellerin auch dem somalischen Militär ein paar Mal Essen serviert und wäre ihr daraufhin von der Al Shabaab unterstellt worden, eine Gegnerin zu sein. Letzten Endes sei sie mit dem Tod bedroht worden. Sie habe sich bei ihrer Arbeit komplett verschleiern müssen und sogar Handschuhe anziehen müssen. Beim letzten Besuch der Al Shabaab haben sie diese aber ausgezogen, sodass die Al Shabaab Männer besonders aggressiv gewesen wären. Der Hawiye Clan habe Geld für sie gesammelt, damit sie fliehen habe können. Das hätte er nicht gemacht, wenn ihr Leben nicht in Gefahr gewesen sei. Bei einer Rückkehr könne sie jedoch aber weder bei ihrem Bruder noch vom Hawiye-Clan Schutz erhalten, zumal auch ihr Bruder nicht auffindbar sei und sie habe ihr Restaurant, das eigentlich nur aus einer Hütte bestanden habe, mit Hilfe von Freunden, Nachbarn und ihrem Mann, gebaut. Das wäre ihr in XXXX nicht möglich. Schließlich wurde auch auf die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf somalischer Asylwerber eingegangen und auf die Judikatur des BVwG zu Somalia. Mit Schriftsatz vom 16.02.2018 legte Rechtsanwalt XXXX eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vor.Weiters wurde durch die römisch 40 eine ergänzende Stellungnahme eingebracht und wurde kritisiert, dass es zu einer nicht kultursensiblen Protokollierung gekommen sei und die Widersprüche hinsichtlich allfälliger Streitereien mit den Schwiegereltern eine Nebensache wären. Weiters habe die Antragstellerin auch dem somalischen Militär ein paar Mal Essen serviert und wäre ihr daraufhin von der Al Shabaab unterstellt worden, eine Gegnerin zu sein. Letzten Endes sei sie mit dem Tod bedroht worden. Sie habe sich bei ihrer Arbeit komplett verschleiern müssen und sogar Handschuhe anziehen müssen. Beim letzten Besuch der Al Shabaab haben sie diese aber ausgezogen, sodass die Al Shabaab Männer besonders aggressiv gewesen wären. Der Hawiye Clan habe Geld für sie gesammelt, damit sie fliehen habe können. Das hätte er nicht gemacht, wenn ihr Leben nicht in Gefahr gewesen sei. Bei einer Rückkehr könne sie jedoch aber weder bei ihrem Bruder noch vom Hawiye-Clan Schutz erhalten, zumal auch ihr Bruder nicht auffindbar sei und sie habe ihr Restaurant, das eigentlich nur aus einer Hütte bestanden habe, mit Hilfe von Freunden, Nachbarn und ihrem Mann, gebaut. Das wäre ihr in römisch 40 nicht möglich. Schließlich wurde auch auf die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf somalischer Asylwerber eingegangen und auf die Judikatur des BVwG zu Somalia. Mit Schriftsatz vom 16.02.2018 legte Rechtsanwalt römisch 40 eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vor.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.05.2018 an, zu der die Beschwerdeführerin in Begleitung eines Mitarbeiters des XXXX erschien, der einen aktuellen Meldezettel der Beschwerdeführerin vorlegte. Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht. Sie wollte korrigieren, dass es nicht richtig sein, dass ihr Ehemann Probleme mit seiner eigenen Familie gehabt habe. Sie sei somalische Staatsangehörige und besitze aber darüber keine Dokumente. Weiters sei sie Angehörige des Clans Hawiye und sunnitische Muslima. Ihren Subclan und ihren Subsubclan nannte sie. Sie sei am XXXX in XXXX in der Region Shabeellaha Dhexe geboren. Über Vorhalt, dass XXXX nach der dem Richter zur Verfügung stehenden Somalia-Karte bereits in der Provinz Hiraan liege, bestritt sei dies. Gefragt, wie es dort aussehe, gab sie an, dass es dort landwirtschaftliche Flächen gebe und sowohl Ackerbau als auch Viehzucht betrieben werde und Rinder und Kamele gehalten würden. Etwas Bemerkenswertes gäbe es dort nicht; über Vorhalt, dass in der Somalia-Karte dort viele Nomadenzeltlager eingezeichnet wären, gab sie an, dass das teilweise stimme.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.05.2018 an, zu der die Beschwerdeführerin in Begleitung eines Mitarbeiters des römisch 40 erschien, der einen aktuellen Meldezettel der Beschwerdeführerin vorlegte. Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht. Sie wollte korrigieren, dass es nicht richtig sein, dass ihr Ehemann Probleme mit seiner eigenen Familie gehabt habe. Sie sei somalische Staatsangehörige und besitze aber darüber keine Dokumente. Weiters sei sie Angehörige des Clans Hawiye und sunnitische Muslima. Ihren Subclan und ihren Subsubclan nannte sie. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 in der Region Shabeellaha Dhexe geboren. Über Vorhalt, dass römisch 40 nach der dem Richter zur Verfügung stehenden Somalia-Karte bereits in der Provinz Hiraan liege, bestritt sei dies. Gefragt, wie es dort aussehe, gab sie an, dass es dort landwirtschaftliche Flächen gebe und sowohl Ackerbau als auch Viehzucht betrieben werde und Rinder und Kamele gehalten würden. Etwas Bemerkenswertes gäbe es dort nicht; über Vorhalt, dass in der Somalia-Karte dort viele Nomadenzeltlager eingezeichnet wären, gab sie an, dass das teilweise stimme.

Ihr Vater lebe noch, ihre Mutter sei bereits eines natürlichen Todes gestorben, als sie drei Jahre alt gewesen sei. Sie wisse aber nicht, wo ihr Vater lebe. Sie sei bei ihrer Großmutter mütterlicherseits in XXXX aufgewachsen und habe nur einen Bruder. Sie habe niemals die Schule besucht und könne daher weder lesen noch schreiben. Sie habe ihren Mann 2009 in XXXX kennengelernt, als sie dort im Auftrag ihrer Großmutter eingekauft habe. Er gehöre dem Stamm Gaaljecel an, sei 24 Jahre alt. Sie sei auch 24 Jahre alt, aber er sei ein Jahr älter als sie. Ihr Mann sie deswegen mit ihr mitgekommen, weil sie auf ihre Großmutter in XXXX habe aufpassen müssen. Er habe ein Kino betrieben und zwar bis 2010. Im selben Jahr hätten sie auch geheiratet. Die Al Shabaab habe aber dann das Kino zerstört und er habe zusperren müssen. Er sei dabei am Bein verletzt worden und habe operiert werden müssen. Wann dieser Vorfall gewesen sei, wisse sie nicht. Sie nehme an, dass es 2011 gewesen sei. Sie selbst sei bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen. In der Folge habe er beruflich nichts gemacht. Sie hätten drei gemeinsame Töchter, wobei sie die Geburtsdaten und Namen ihrer Töchter angab. Sie habe dann in einem Restaurant gearbeitet; über Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung (AS 5) angegeben habe, dass sie Kellnerin gewesen sei, beim BFA (AS 93 f), dass sie Inhaberin eines Imbissstandes bzw. Restaurants gewesen sei, gab sie an, dass der Imbiss ihr gehört habe. Sie habe diesen nach der Geburt ihres ersten Kindes in der Nähe ihres Hauses in XXXX eröffnet. Es sei eine kleine Hütte gewesen. Sie habe keinen Strom gehabt, sondern habe auf einem Holzfeuer gekocht. Den Imbissstand habe sie alleine betrieben. Sie habe sowohl gekocht als auch serviert. Sie habe einen Burkha mit Handschuhen tragen müssen. Befragt, was die Al Shabaab dazu gesagt habe, dass sie als Frau einen Imbiss betrieben habe, gab sie an, dass ihr das nicht erlaubt gewesen sei und sie diese Tätigkeit heimlich habe machen müssen. Befragt, wie sie das bewerkstelligen habe können, gab sie an, dass sie trotz Verwarnung der Al Shabaab weitergemacht habe und das nicht heimlich gewesen sei. Die Al Shabaab hat von ihr jedes Mal Schutzgeld verlangt und zwar die Hälfte ihrer Tageseinnahmen. Um ihre Tätigkeit fortsetzen zu können, habe sie das Geld zahlen müssen. Sie seien unzählige Male zu ihr gekommen. Wenn sie nicht in der Lage gewesen sei, das Schutzgeld zu bezahlen, sei sie geschlagen worden. Zwei bis drei Monate nach der Eröffnung sei sie das erste Mal geschlagen worden. Es sei mehrmals vorgekommen. Gefragt, ob sie trotz der regelmäßigen Schutzgeldzahlungen an die Al Shabaab wirtschaftlich überleben habe können, gab sie an, dass sie keinen Gewinn gemacht habe. Es seien immer die gleichen vier bis fünf Männer, die mit Gewehren bewaffnet gewesen seien, zu ihr gekommen. Wofür die Al Shabaab Männer das Geld gebraucht hätten, hätten sie ihr nicht gesagt. Befragt, ob sie weitere Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, wenn sie regelmäßig Schutzgeld bezahlt habe, gab sie an, dass sie jedes Mal, wenn sie kein Geld gehabt hätte, mit dem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Sie seien immer nur einmal am Tag zu ihr gekommen.Ihr Vater lebe noch, ihre Mutter sei bereits eines natürlichen Todes gestorben, als sie drei Jahre alt gewesen sei. Sie wisse aber nicht, wo ihr Vater lebe. Sie sei bei ihrer Großmutter mütterlicherseits in römisch 40 aufgewachsen und habe nur einen Bruder. Sie habe niemals die Schule besucht und könne daher weder lesen noch schreiben. Sie habe ihren Mann 2009 in römisch 40 kennengelernt, als sie dort im Auftrag ihrer Großmutter eingekauft habe. Er gehöre dem Stamm Gaaljecel an, sei 24 Jahre alt. Sie sei auch 24 Jahre alt, aber er sei ein Jahr älter als sie. Ihr Mann sie deswegen mit ihr mitgekommen, weil sie auf ihre Großmutter in römisch 40 habe aufpassen müssen. Er habe ein Kino betrieben und zwar bis 2010. Im selben Jahr hätten sie auch geheiratet. Die Al Shabaab habe aber dann das Kino zerstört und er habe zusperren müssen. Er sei dabei am Bein verletzt worden und habe operiert werden müssen. Wann dieser Vorfall gewesen sei, wisse sie nicht. Sie nehme an, dass es 2011 gewesen sei. Sie selbst sei bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen. In der Folge habe er beruflich nichts gemacht. Sie hätten drei gemeinsame Töchter, wobei sie die Geburtsdaten und Namen ihrer Töchter angab. Sie habe dann in einem Restaurant gearbeitet; über Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung (AS 5) angegeben habe, dass sie Kellnerin gewesen sei, beim BFA (AS 93 f), dass sie Inhaberin eines Imbissstandes bzw. Restaurants gewesen sei, gab sie an, dass der Imbiss ihr gehört habe. Sie habe diesen nach der Geburt ihres ersten Kindes in der Nähe ihres Hauses in römisch 40 eröffnet. Es sei eine kleine Hütte gewesen. Sie habe keinen Strom gehabt, sondern habe auf einem Holzfeuer gekocht. Den Imbissstand habe sie alleine betrieben. Sie habe sowohl gekocht als auch serviert. Sie habe einen Burkha mit Handschuhen tragen müssen. Befragt, was die Al Shabaab dazu gesagt habe, dass sie als Frau einen Imbiss betrieben habe, gab sie an, dass ihr das nicht erlaubt gewesen sei und sie diese Tätigkeit heimlich habe machen müssen. Befragt, wie sie das bewerkstelligen habe können, gab sie an, dass sie trotz Verwarnung der Al Shabaab weitergemacht habe und das nicht heimlich gewesen sei. Die Al Shabaab hat von ihr jedes Mal Schutzgeld verlangt und zwar die Hälfte ihrer Tageseinnahmen. Um ihre Tätigkeit fortsetzen zu können, habe sie das Geld zahlen müssen. Sie seien unzählige Male zu ihr gekommen. Wenn sie nicht in der Lage gewesen sei, das Schutzgeld zu bezahlen, sei sie geschlagen worden. Zwei bis drei Monate nach der Eröffnung sei sie das erste Mal geschlagen worden. Es sei mehrmals vorgekommen. Gefragt, ob sie trotz der regelmäßigen Schutzgeldzahlungen an die Al Shabaab wirtschaftlich überleben habe können, gab sie an, dass sie keinen Gewinn gemacht habe. Es seien immer die gleichen vier bis fünf Männer, die mit Gewehren bewaffnet gewesen seien, zu ihr gekommen. Wofür die Al Shabaab Männer das Geld gebraucht hätten, hätten sie ihr nicht gesagt. Befragt, ob sie weitere Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, wenn sie regelmäßig Schutzgeld bezahlt habe, gab sie an, dass sie jedes Mal, wenn sie kein Geld gehabt hätte, mit dem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Sie seien immer nur einmal am Tag zu ihr gekommen.

Aufgefordert, den letzten Vorfall, der zur Schließung des Imbissstandes geführt habe, genau zu schildern, gab sie an, dass an diesem Tag sechs Al Shabaab-Männer gekommen wären. Sie hätten von ihr Geld gewollt. Sie habe aber Kopfschmerzen gehabt. Es sei gegen zehn Uhr gewesen. Sie hätten Geld von ihr gewollt, aber sie sei nicht in der Lage gewesen, das Geld zu bezahlen. Daraufhin hätten sie einen Topf, in dem sich Lebensmittel befunden hätten, umgekippt. Deswegen habe sie die Entscheidung treffen müssen, das Lokal zuzusperren. Gefragt, warum sie gerade an diesem Tag den Imbissstand geschlossen hätte, zumal sie auch schon vorher Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe und trotzdem den Imbissstand weiterbetrieben habe; sei dies gewesen, weil die Al Shabaab das Essen weggeleert habe oder weil Ihre Tochter dabei gewesen sei oder weil so viele Leute im Lokal gewesen seien, gab sie an, dass damals ihre Tochter von der Koranschule gekommen wäre, sie geweint habe und nichts zu essen gehabt habe. Sie sei dann traurig gewesen und deswegen habe sie die Entscheidung getroffen, den Imbissstand zu schließen.

Sie sei von den Al Shabaab Leuten auch bedroht worden; aufgefordert, dies näher zu schildern, gab sie an, dass, wenn es sehr heiß gewesen sei, sie die Burka abgelegt habe und aufgrund dessen von der Al Shabaab öffentlich ausgepeitscht worden sei. Aufgefordert, die öffentliche Auspeitschung näher zu schildern, gab sie an, dass ihre Hände am Rücken gefesselt worden seien und dass sie dann 50 Peitschenhiebe bekommen habe. Das sei dreimal passiert.

Nachdem sie den Imbisstand geschlossen habe, sei sie nach Alkowsar, wo eine Freundin wohne und dann anschließend nach XXXX gefahren. Sie habe mit ihrem Mann gesprochen und ihn aufgefordert, auf die Kinder aufzupassen. Er sei ursprünglich damit nicht einverstanden gewesen, aber es sei um ihr Leben gegangen. Er habe dann doch auf die Kinder aufgepasst. Auch während sie gearbeitet habe, habe er auf die Kinder aufgepasst.Nachdem sie den Imbisstand geschlossen habe, sei sie nach Alkowsar, wo eine Freundin wohne und dann anschließend nach römisch 40 gefahren. Sie habe mit ihrem Mann gesprochen und ihn aufgefordert, auf die Kinder aufzupassen. Er sei ursprünglich damit nicht einverstanden gewesen, aber es sei um ihr Leben gegangen. Er habe dann doch auf die Kinder aufgepasst. Auch während sie gearbeitet habe, habe er auf die Kinder aufgepasst.

Sie sei nur einen Tag lang in XXXX geblieben, dann zwei Wochen in der Wohnung des Schleppers in XXXX . Ihre Freundin habe Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen und habe das organisiert. Zum Schlepperlohn hätten viele Stammesmitglieder etwas beigetragen. Sie selbst sei dazu finanziell nicht in der Lage gewesen.Sie sei nur einen Tag lang in römisch 40 geblieben, dann zwei Wochen in der Wohnung des Schleppers in römisch 40 . Ihre Freundin habe Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen und habe das organisiert. Zum Schlepperlohn hätten viele Stammesmitglieder etwas beigetragen. Sie selbst sei dazu finanziell nicht in der Lage gewesen.

Gefragt, warum nicht ihr Mann, der schon früher mit der Al Shabaab Probleme gehabt habe, vor ihr ausgereist sei, gab sie an, dass Ihr Mann nur solange er das Kino betrieben habe, Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, anschließend aber in Ruhe gelassen worden sei, die Bewegungsfreiheit sei aber begrenzt gewesen; befragt, wie man sich das vorstellen könne, gab sie an, dass er oft auf die gemeinsamen Kinder aufgepasst habe.

Sie sei am 01.05.2016 mit Schlepperhilfe über den Flughafen XXXX aus Somalia ausgereist. Am 14.04.2016 habe sie XXXX verlassen. Zwischen diesem Datum und der Ausreise habe sie keine Probleme mehr gehabt.Sie sei am 01.05.2016 mit Schlepperhilfe über den Flughafen römisch 40 aus Somalia ausgereist. Am 14.04.2016 habe sie römisch 40 verlassen. Zwischen diesem Datum und der Ausreise habe sie keine Probleme mehr gehabt.

Sie habe keine Familienangehörigen mehr in Somalia; gefragt, wo ihr Mann mit den Kindern lebe, gab sie an, dass dieser zuletzt in XXXX aufhältig gewesen sei, aber sie mit ihm das letzte Mal Kontakt gehabt habe, als sie XXXX verlassen habe. Sie habe versucht, über Telefon mit ihm Kontakt aufzunehmen, aber das Telefon sei in der Zwischenzeit ausgeschalten. Sie habe sonst nur noch einen Bruder, der in XXXX gewesen sei. Mit diesem habe sie aber keinen Kontakt. Auch mit ihrer Freundin in XXXX habe sie keinen Kontakt mehr. Auch diese könne sie telefonisch nicht erreichen. Mit weiteren Verwandten habe sie keinen Kontakt.Sie habe keine Familienangehörigen mehr in Somalia; gefragt, wo ihr Mann mit den Kindern lebe, gab sie an, dass dieser zuletzt in römisch 40 aufhältig gewesen sei, aber sie mit ihm das letzte Mal Kontakt gehabt habe, als sie römisch 40 verlassen habe. Sie habe versucht, über Telefon mit ihm Kontakt aufzunehmen, aber das Telefon sei in der Zwischenzeit ausgeschalten. Sie habe sonst nur noch einen Bruder, der in römisch 40 gewesen sei. Mit diesem habe sie aber keinen Kontakt. Auch mit ihrer Freundin in römisch 40 habe sie keinen Kontakt mehr. Auch diese könne sie telefonisch nicht erreichen. Mit weiteren Verwandten habe sie keinen Kontakt.

Sie habe weder organische noch psychische Probleme, besuche jetzt einen Deutschkurs. Sie lebe jetzt in XXXX , Niederösterreich. Dort könne sie einen Deutschkurs besuchen und sie habe auch schon kleinere ehrenamtliche Tätigkeiten, zum Beispiel Reinigungsarbeiten übernommen und wohne in einer Flüchtlingsunterkunft der XXXX . Kontakt zu österreichischen Familien habe sie noch keinen.Sie habe weder organische noch psychische Probleme, besuche jetzt einen Deutschkurs. Sie lebe jetzt in römisch 40 , Niederösterreich. Dort könne sie einen Deutschkurs besuchen und sie habe auch schon kleinere ehrenamtliche Tätigkeiten, zum Beispiel Reinigungsarbeiten übernommen und wohne in einer Flüchtlingsunterkunft der römisch 40 . Kontakt zu österreichischen Familien habe sie noch keinen.

Bei einer Rückkehr nach Somalia habe sie Angst, dass sie getötet würde.

Gefragt, ob sie sich nicht in XXXX niederlassen könnte, wo der Einfluss der Al Shabaab gering sei und sie einen Bruder habe, gab sie an, dass sie niemanden in XXXX kenne. Ihr Bruder sei seit Jahren vermisst. Sie wisse auch nicht, ob er überhaupt noch dort aufhältig sei.Gefragt, ob sie sich nicht in römisch 40 niederlassen könnte, wo der Einfluss der Al Shabaab gering sei und sie einen Bruder habe, gab sie an, dass sie niemanden in römisch 40 kenne. Ihr Bruder sei seit Jahren vermisst. Sie wisse auch nicht, ob er überhaupt noch dort aufhältig sei.

Ein weiteres Vorbringen hatte die Beschwerdeführerin nicht.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin, in dem keine Verurteilung aufscheint. Der Beschwerdeführerin wurde das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Somalia unter Setzung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen vorgehalten.

Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt XXXX Gebrauch und wurde zunächst ausgeführt, dass XXXX , wie von der Beschwerdeführerin behauptet, in der Region Shabeellaha Dhexe gelegen sei, wobei eine diesbezügliche Karte übermittelt wurde. Gerade für diese Grenzgegend würden aktuelle Kämpfe zwischen Al Shabaab und Regierungstruppen gemeldet, sodass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion nicht in Frage komme. Entgegen den Darstellungen der vorgehaltenen Länderdokumente sei der Hunger in XXXX sogar angestiegen und wirke sich die überdurchschnittliche Regenmenge nicht positiv auf die Ernährungslage aufgrund von Überflutungen aus. Die Anfragebeantwortung würde eine Menge an Organisationen aufgelistet, dies sage jedoch nichts aus, wieviel internationale Hilfe wirklich bei den Betroffenen ankomme. Tatsächlich liege die Jugendarbeitslosigkeit in XXXX bei 67% und würden freie Jobs in erster Linie - qualifikationsunabhängig - an Verwandte, Clanmitglieder, Mitglieder der Dorfgemeinschaft des Arbeitgebers, vermittelt werden. Fremdvertriebene würden kaum Arbeit oder die Möglichkeit zur Ausbildung finden. Es stehe daher der Beschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt römisch 40 Gebrauch und wurde zunächst ausgeführt, dass römisch 40 , wie von der Beschwerdeführerin behauptet, in der Region Shabeellaha Dhexe gelegen sei, wobei eine diesbezügliche Karte übermittelt wurde. Gerade für diese Grenzgegend würden aktuelle Kämpfe zwischen Al Shabaab und Regierungstruppen gemeldet, sodass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion nicht in Frage komme. Entgegen den Darstellungen der vorgehaltenen Länderdokumente sei der Hunger in römisch 40 sogar angestiegen und wirke sich die überdurchschnittliche Regenmenge nicht positiv auf die Ernährungslage aufgrund von Überflutungen aus. Die Anfragebeantwortung würde eine Menge an Organisationen aufgelistet, dies sage jedoch nichts aus, wieviel internationale Hilfe wirklich bei den Betroffenen ankomme. Tatsächlich liege die Jugendarbeitslosigkeit in römisch 40 bei 67% und würden freie Jobs in erster Linie - qualifikationsunabhängig - an Verwandte, Clanmitglieder, Mitglieder der Dorfgemeinschaft des Arbeitgebers, vermittelt werden. Fremdvertriebene würden kaum Arbeit oder die Möglichkeit zur Ausbildung finden. Es stehe daher der Beschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Somalia, Angehörige des Clans Hawiye und sunnitische Muslima. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist Analphabetin. Die Mutter ist bereits gestorben, als die drei Jahre alt war, ihr Vater ist verschwunden. Sie ist bei ihrer Großmutter mütterlicherseits aufgewachsen. Auch über den Verbleib ihres Bruders, der früher in XXXX gelebt hat, weiß sie nicht Bescheid. Sie hat drei Töchter im Alter von drei bis sieben Jahren. Zu ihren wei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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