Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2188372-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. 1107751003-160351385, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. 1107751003-160351385, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 08.03.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 08.03.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und am XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein. Der BF habe Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Seine Familie sei aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als Soldat der afghanischen Nationalarmee bedroht worden. Außerdem seien die Jugendlichen im Alter des BF in seiner Heimatprovinz von den Taliban zwangsrekrutiert worden. Der BF wolle nicht für die Taliban kämpfen und dabei Unschuldige töten. Daher habe sein Vater beschlossen, dass der BF das Land verlassen müsse. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des BF würden nach wie vor in Afghanistan leben.1.2. Am 08.03.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren zu sein. Der BF habe Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Seine Familie sei aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als Soldat der afghanischen Nationalarmee bedroht worden. Außerdem seien die Jugendlichen im Alter des BF in seiner Heimatprovinz von den Taliban zwangsrekrutiert worden. Der BF wolle nicht für die Taliban kämpfen und dabei Unschuldige töten. Daher habe sein Vater beschlossen, dass der BF das Land verlassen müsse. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des BF würden nach wie vor in Afghanistan leben.
1.3. Am 25.05.2016 wurde der BF zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit von einem seitens des BFA bestellten medizinischen Sachverständigen untersucht. In dessen Gutachten vom 23.06.2016 kommt der Sachverständige zum Schluss, dass das fiktive Geburtsdatum des BF XXXX laute und das vom BF im Rahmen der Erstbefragung bekannt gegebene Geburtsdatum nicht mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar sei.1.3. Am 25.05.2016 wurde der BF zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit von einem seitens des BFA bestellten medizinischen Sachverständigen untersucht. In dessen Gutachten vom 23.06.2016 kommt der Sachverständige zum Schluss, dass das fiktive Geburtsdatum des BF römisch 40 laute und das vom BF im Rahmen der Erstbefragung bekannt gegebene Geburtsdatum nicht mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar sei.
1.4. Am 24.11.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen sei. Er sei Tadschike und sunnitischer Muslim. Der BF habe vier Jahre die Schule besucht und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Der BF habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Die Taliban hätten den BF und seinen Vater zwangsrekrutieren wollen. Sie hätten gesagt, dass sie den BF und seinen Vater töten würden, wenn sie sich den Taliban nicht anschließen würden. Ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei der Bruder des BF zur afghanischen Nationalarmee eingerückt. Als die Taliban dies erfahren hätten, sei die Familie des BF wegen dem Bruder des BF bedroht worden. Der Dorfälteste mit dem Namen XXXX habe dem Vater des BF gesagt, dass er den BF wegschicken solle, weil es für den BF nicht mehr sicher wäre. Danach habe der Vater des BF ein Grundstück verkauft und den BF in der Nacht mit einem Schlepper weggeschickt. Der BF habe die Taliban gehasst und es wäre für ihn nicht in Frage gekommen, für sie zu arbeiten. Nachdem der BF Afghanistan verlassen habe, seien die Probleme seines Vaters immer größer geworden und die Familie des BF sei nach XXXX und von dort in den Iran ausgereist. Die Familie habe alles zurücklassen müssen. Weil der Bruder des BF bei der Nationalarmee gewesen sei, habe er nicht einmal seinen kleinen einjährigen Sohn sehen können, denn es wäre für ihn zu gefährlich gewesen. Wenn die Taliban einen Soldaten der Nationalarmee sehe., würden sie diesen sofort enthaupten.1.4. Am 24.11.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen sei. Er sei Tadschike und sunnitischer Muslim. Der BF habe vier Jahre die Schule besucht und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Der BF habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Die Taliban hätten den BF und seinen Vater zwangsrekrutieren wollen. Sie hätten gesagt, dass sie den BF und seinen Vater töten würden, wenn sie sich den Taliban nicht anschließen würden. Ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei der Bruder des BF zur afghanischen Nationalarmee eingerückt. Als die Taliban dies erfahren hätten, sei die Familie des BF wegen dem Bruder des BF bedroht worden. Der Dorfälteste mit dem Namen römisch 40 habe dem Vater des BF gesagt, dass er den BF wegschicken solle, weil es für den BF nicht mehr sicher wäre. Danach habe der Vater des BF ein Grundstück verkauft und den BF in der Nacht mit einem Schlepper weggeschickt. Der BF habe die Taliban gehasst und es wäre für ihn nicht in Frage gekommen, für sie zu arbeiten. Nachdem der BF Afghanistan verlassen habe, seien die Probleme seines Vaters immer größer geworden und die Familie des BF sei nach römisch 40 und von dort in den Iran ausgereist. Die Familie habe alles zurücklassen müssen. Weil der Bruder des BF bei der Nationalarmee gewesen sei, habe er nicht einmal seinen kleinen einjährigen Sohn sehen können, denn es wäre für ihn zu gefährlich gewesen. Wenn die Taliban einen Soldaten der Nationalarmee sehe., würden sie diesen sofort enthaupten.
Der BF sei nie beim Militär gewesen. Er habe einmal eine Waffe getestet, als er an einer Talibanschule unterrichtet worden sei. Er habe dort nur zugehört, was die Taliban sagen. Er habe den Taliban gesagt, dass sein Vater zuhause Hilfe brauche und habe wieder nach Hause gehen dürfen. Der BF sei einmal einen Tag in der Talibanschule gewesen, wann das gewesen sei, wisse er nicht. Er habe die Taliban nur gesehen, als er auf dem Acker gearbeitet habe. Direkten Kontakt habe er zu den Taliban nicht gehabt. Er sei auch nie persönlich bedroht worden, sondern nur über seinen Vater. Sein Vater sei drei oder vier Mal von den Taliban bedroht worden. Wann das letzte Mal gewesen sei, wisse der BF nicht. Der BF sei einmal in seinem Dorf von den Taliban geschlagen worden. Wann das gewesen sei., wisse er nicht. Er wisse auch den Grund dafür nicht, die Taliban seien einfach grausam.
Der BF legte eine Werte- und Orientierungskurs-Teilnahmebestätigung des XXXX , eine Deutschkursbesuchsbestätigung der XXXX , ein A1-Fit für Österreich Zeugnis des XXXX , eine "Zukunft Bildung 2016"-Kursteilnahmebestätigung und eine Seminaranmeldung des BF (Seminartitel " XXXX ") vor.Der BF legte eine Werte- und Orientierungskurs-Teilnahmebestätigung des römisch 40 , eine Deutschkursbesuchsbestätigung der römisch 40 , ein A1-Fit für Österreich Zeugnis des römisch 40 , eine "Zukunft Bildung 2016"-Kursteilnahmebestätigung und eine Seminaranmeldung des BF (Seminartitel " römisch 40 ") vor.
1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.01.2018, Zl. 1107751003-160351385, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.01.2018, Zl. 1107751003-160351385, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei, da sein Bruder für die afghanische Nationalarmee gedient habe und sich der BF der Forderung der Taliban, sich ihnen anzuschließen, widersetzt habe.
1.7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 07.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.8. Mit Schreiben vom 15.05.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.07.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Schwager aufgewachsen zu sein. Sein Bruder sei auch bei seiner Familie gewesen, habe aber geheiratet und sei zur Nationalarmee gegangen. Der BF habe vier Jahre eine staatliche Grundschule besucht und einige Jahre später für einen Tag eine Talibanschule besucht, da er gezwungen worden sei, dort hinzugehen. Der BF habe seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.07.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Schwager aufgewachsen zu sein. Sein Bruder sei auch bei seiner Familie gewesen, habe aber geheiratet und sei zur Nationalarmee gegangen. Der BF habe vier Jahre eine staatliche Grundschule besucht und einige Jahre später für einen Tag eine Talibanschule besucht, da er gezwungen worden sei, dort hinzugehen. Der BF habe seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.
Der BF habe zunächst nicht gewusst, dass sein älterer Bruder zur Nationalarmee gegangen sei. Der BF habe erst später davon erfahren. Zunächst habe er nur gewusst, dass der Bruder berufstätig und beruflich nach XXXX gefahren sei. Der Bruder sei zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan ca. drei Jahre als einfach Soldat bei der Armee gewesen. Der BF habe seinen Bruder nie in XXXX besucht. Der Bruder sei - insbesondere aus Angst davor, dass man seinen einjährigen Sohn töten würde, wenn man herausfinden würde, dass er bei der Nationalarmee sei - selten nach Hause gekommen. Der BF habe seinem Bruder überhaupt keine Fragen gestellt und habe daher nicht gewusst, was dieser gemacht habe und warum er selten nach Hause gekommen sei. Der BF sei von seinem Bruder oft geschlagen worden, wenn er ungehorsam gewesen sei, daher habe er sich nicht wirklich für das Leben seines Bruders interessiert.Der BF habe zunächst nicht gewusst, dass sein älterer Bruder zur Nationalarmee gegangen sei. Der BF habe erst später davon erfahren. Zunächst habe er nur gewusst, dass der Bruder berufstätig und beruflich nach römisch 40 gefahren sei. Der Bruder sei zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan ca. drei Jahre als einfach Soldat bei der Armee gewesen. Der BF habe seinen Bruder nie in römisch 40 besucht. Der Bruder sei - insbesondere aus Angst davor, dass man seinen einjährigen Sohn töten würde, wenn man herausfinden würde, dass er bei der Nationalarmee sei - selten nach Hause gekommen. Der BF habe seinem Bruder überhaupt keine Fragen gestellt und habe daher nicht gewusst, was dieser gemacht habe und warum er selten nach Hause gekommen sei. Der BF sei von seinem Bruder oft geschlagen worden, wenn er ungehorsam gewesen sei, daher habe er sich nicht wirklich für das Leben seines Bruders interessiert.
Der BF habe Afghanistan verlassen, da die Taliban drei- bis viermal zu seinem Vater gekommen seien und den Vater aufgefordert hätten, dass sich der BF den Taliban anschließe. Dies hätten der BF und sein Vater nicht gewollt. Der Vater habe den Taliban erklärt, dass er die Unterstützung seines Sohnes (des BF) in der Landwirtschaft benötige und der BF sich deshalb nicht den Taliban anschließen könne. Der Dorfvorsteher habe zum Vater gesagt, dass die Taliban den BF sicher töten würden. Daher habe der BF Afghanistan verlassen. Irgendwie hätten die Taliban auch erfahren, dass der Bruder des BF für die Nationalarmee gearbeitet habe. Darauf hätten die Taliban vom Vater gefordert, dass der Bruder seine Tätigkeit für die Nationalarmee einstelle und sich den Taliban anschließe. Außerdem hätten die Taliban den Vater gefragt, wo der BF hingegangen sei. Die Eltern seien 2017 nach XXXX und von dort gemeinsam mit dem Bruder in den Iran geflüchtet.Der BF habe Afghanistan verlassen, da die Taliban drei- bis viermal zu seinem Vater gekommen seien und den Vater aufgefordert hätten, dass sich der BF den Taliban anschließe. Dies hätten der BF und sein Vater nicht gewollt. Der Vater habe den Taliban erklärt, dass er die Unterstützung seines Sohnes (des BF) in der Landwirtschaft benötige und der BF sich deshalb nicht den Taliban anschließen könne. Der Dorfvorsteher habe zum Vater gesagt, dass die Taliban den BF sicher töten würden. Daher habe der BF Afghanistan verlassen. Irgendwie hätten die Taliban auch erfahren, dass der Bruder des BF für die Nationalarmee gearbeitet habe. Darauf hätten die Taliban vom Vater gefordert, dass der Bruder seine Tätigkeit für die Nationalarmee einstelle und sich den Taliban anschließe. Außerdem hätten die Taliban den Vater gefragt, wo der BF hingegangen sei. Die Eltern seien 2017 nach römisch 40 und von dort gemeinsam mit dem Bruder in den Iran geflüchtet.
Der BF sei von den Taliban einmal gezwungen worden, in die Talibanschule zu gehen und einmal von drei, vier, fünf oder sechs Personen, die gerade am BF vorbeigegangen seien, geschlagen worden.
Der BF habe von Österreich aus mit seinem Bruder telefonisch Kontakt. Im Iran würden nun die Eltern, der Bruder, die Schwester, die Schwägerin und der Schwager des BF