Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W253 2134181-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 31.10.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.11.2014 gab der Beschwerdeführer, im Wesentlichen an, seine Heimat als fünfzehnjähriger, vier Jahre zuvor, in Richtung Iran verlassen zu haben um dort illegal als Bauhilfsarbeiter seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei zwei Jahre zuvor verstorben. Seine Geschwister wären bei seiner Tante im Heimatort in Afghanistan verblieben. Im Zuge seiner Tätigkeit als Vorarbeiter, sei es zu einem Arbeitsunfall mit fünf Todesopfern gekommen. Er habe den Iran verlassen, weil ihn die dortigen Behörden aufgrund dieses Vorfalls verfolgen würden. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, weil dieser die Rache der dort lebenden Familienangehörigen der Todesopfer fürchte.
2. Am 10.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, am
XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Daikundi, Afghanistan als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitscher Moslem geboren worden zu sein. Er habe sich von 2010-2014 im Iran und anschließend in der Türkei und Griechenland aufgehalten. Der Vater des Beschwerdeführers sei verschollen. Die Mutter sei bereits verstorben. Seine vier Brüder im Alter zwischen dreizehn und sechs Jahren würden in seinem Heimatdorf leben. Er habe keine Schule besucht und sich im Iran als Bauhilfsarbeiter durchgeschlagen. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer als Landarbeiter tätig gewesen. Außerdem habe er dort Schafe gehütet. Er habe Afghanistan in Richtung Iran verlassen, weil die Familie sehr arm gewesen sei, es habe keine Arbeit gegeben. Afghanistan habe er nur verlassen um Arbeit zu finden. Schließlich habe er den Iran verlassen müssen, weil er fünf Burschen aus der Umgebung seines Heimatdorfes auf seiner Baustelle einen Job verschafft habe und diese im Zuge eines Erdrutsches in ihrer Unterkunft verschüttet und dabei getötet worden seien. Als Vorarbeiter habe er die Verantwortung für diese fünf getragen. Da die fünf verunglückten aus der Umgebung seines Dorfes wären und die Familien wüssten, dass diese bei ihm im Iran gearbeitet hätten, habe er Angst vor deren Angehörigen und sei deshalb sein Leben in Afghanistan in Gefahr. Weitere Fruchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Daikundi, Afghanistan als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitscher Moslem geboren worden zu sein. Er habe sich von 2010-2014 im Iran und anschließend in der Türkei und Griechenland aufgehalten. Der Vater des Beschwerdeführers sei verschollen. Die Mutter sei bereits verstorben. Seine vier Brüder im Alter zwischen dreizehn und sechs Jahren würden in seinem Heimatdorf leben. Er habe keine Schule besucht und sich im Iran als Bauhilfsarbeiter durchgeschlagen. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer als Landarbeiter tätig gewesen. Außerdem habe er dort Schafe gehütet. Er habe Afghanistan in Richtung Iran verlassen, weil die Familie sehr arm gewesen sei, es habe keine Arbeit gegeben. Afghanistan habe er nur verlassen um Arbeit zu finden. Schließlich habe er den Iran verlassen müssen, weil er fünf Burschen aus der Umgebung seines Heimatdorfes auf seiner Baustelle einen Job verschafft habe und diese im Zuge eines Erdrutsches in ihrer Unterkunft verschüttet und dabei getötet worden seien. Als Vorarbeiter habe er die Verantwortung für diese fünf getragen. Da die fünf verunglückten aus der Umgebung seines Dorfes wären und die Familien wüssten, dass diese bei ihm im Iran gearbeitet hätten, habe er Angst vor deren Angehörigen und sei deshalb sein Leben in Afghanistan in Gefahr. Weitere Fruchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen und in Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründet wurde ausgeführt, dass die Angaben hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsstaat über familiäre Beziehungen und Anknüpfungspunkte. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine Familien Anknüpfungspunkte.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen und in Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründet wurde ausgeführt, dass die Angaben hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsstaat über familiäre Beziehungen und Anknüpfungspunkte. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine Familien Anknüpfungspunkte.
4. Am 01.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016 Beschwerde im vollen Umfang. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie dem Umstand, dass seine Eltern bereits verstorben seien und er bereits als Jugendlicher in den Iran geflüchtet sei, er keine zumutbare Existenz in Afghanistan führen könne. Aufgrund der Vorfälle im Iran fürchte er überdies eine Verfolgung im Herkunftsstaat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei durch das Bundesamt nicht objektiv beurteilt worden. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX , der niederschriftlichen Erstbefragung vom XXXX und der weiteren Einvernahmen vor dem Bundesamt vom XXXX , den daraufhin ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der dagegen erhobenen Beschwerde vom XXXX , der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister und und der am 20.02.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom römisch 40 , der niederschriftlichen Erstbefragung vom römisch 40 und der weiteren Einvernahmen vor dem Bundesamt vom römisch 40 , den daraufhin ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 der dagegen erhobenen Beschwerde vom römisch 40 , der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister und und der am 20.02.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrages fand vor der Sicherheitsbehörde am 01.10.2014 eine Erstbefragung statt. Am 10.6.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Daraufhin erging am 19.08.2016 der beschwerdegegenständliche Bescheid. Gegen diesen richtete der Beschwerdeführer am 01.09.2016 fristgerecht eine Beschwerde im vollen Umfang an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und langte diese mittels Beschwerdevorlage am 06.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 20.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vom zur Entscheidung berufenen Richter im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gehört.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der unbescholtene, ledige, kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan und wurde am XXXX in der Provinz Daikundi, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist schiitscher Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Identität und seine Volksgruppenzugehörigkeit stehen nicht fest.Der unbescholtene, ledige, kinderlose Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan und wurde am römisch 40 in der Provinz Daikundi, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist schiitscher Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Identität und seine Volksgruppenzugehörigkeit stehen nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, hat in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet und war im Iran als Bauhilfsarbeiter tätig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die des Eltern Beschwerdeführers bereits verstorben sind.
Die vier Brüder des Beschwerdeführers leben im Heimatdorf bei deren Tante väterlicherseits.
Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan, Provinz Daikundi, Dorf XXXX .Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan, Provinz Daikundi, Dorf römisch 40 .
1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer Vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran Bauaufträge angenommen und zur Erfüllung dieser Aufträge Bauarbeiter beschäftigt hat. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die angeblich vom Beschwerdeführer beschäftigten Mitarbeiter im Zuge eines Erdrutsches auf der Baustelle im deren Unterkunft verschüttet und gestorben sind. In diesem Zusammenhang kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund des behaupteten Unglücks von den Angehörigen der vermeintlich verstorbenen im Rahmen der Blutrache zur Verantwortung gezogen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitscher Moslem als Vertreter einer religiösen Minderheit einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat um im Iran Arbeit zu finden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nie einer konkret gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung ausgesetzt war.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Afghanistan in die an sich relativ sichere Provinz Daikundi ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb der Provinz Daikundi, insbesondere in der Stadt Kabul, die über den Luftweg sicher erreichbar ist, würde dem Beschwerdeführer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen; er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in eine aussichtslose, existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in der islamischen Republik Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018:
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
[...]
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
[...]
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).
KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle.
Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber d