Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2163280-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim, stellte am 18.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim, stellte am 18.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 19.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe in Afghanistan als Informant für die Regierung gearbeitet, weil in seiner Region viele Taliban leben würden. Diese hätten ihm Drohbriefe geschickt und ihm mit dem Tod gedroht. Aus diesem Grund sei er 2013 in den Iran geflüchtet. Dort sei die Lage aber nicht besser gewesen, da die Polizei und die Behörden sehr gewalttätig gegenüber afghanischen Staatsbürgern seien. Ihm habe die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Daher habe er auch aus dem Iran flüchten müssen.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am 19.01.2016 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, seine Familie habe mit jemandem Grundstücksprobleme gehabt. Da die Beamten bzw. die Soldaten sich die Situation vor Ort aufgrund der schlechten Sicherheitslage in dem Distrikt nicht hätten anschauen wollen, hätten sie dem Vater des Beschwerdeführers eine Videokamera mitgegeben, um die dortigen Vorgänge zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer habe dann Fotos und Videoaufnahmen von der Umgebung gemacht. Auf diesen Aufnahmen seien auch die Taliban zu sehen gewesen. Als die Sicherheitsorgane die Aufnahmen gesehen hätten, hätten sie den Vater ersucht, ihnen Auskünfte über den Aufenthaltsort der Taliban zu geben. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater seine Unterstützung zugesagt und sei daraufhin von der Behörde damit betraut worden, einer Kontaktperson der Regierung über den Aufenthalt und die Tätigkeiten der Taliban zu berichten. Eines Tages, als der Beschwerdeführer telefonierend die Moschee verlassen habe, sei ein Talib angeschossen worden und man habe den Beschwerdeführer beschuldigt, dafür verantwortlich zu sein, weil er immer telefonieren und die Leute informieren würde.
Eines anderen Tages, als der Beschwerdeführer telefonierend die Moschee verlassen habe, habe ihm die Begleitperson des Mullahs der Moschee, der ebenfalls ein Talib gewesen sei, gefragt, mit wem er gerade telefoniert und über die Anwesenheit der Taliban informiert hätte. Diese Begleitperson des Mullahs habe ihn aufgefordert, mit ihm zu kommen, der Beschwerdeführer sei jedoch nach Hause gegangen und habe seinem Vater von dem Vorfall erzählt. Dieser habe ihm geraten, zu der Kontaktperson im Distrikt Charikar zu gehen, welche ihm wiederum geraten habe, zu flüchten. Daher sei der Beschwerdeführer zunächst nach Kabul und von dort aus in den Iran geflüchtet. Dort habe er etwa zwei Jahre lang gelebt, bis er nach Europa aufgebrochen sei.
4. Mit Bescheid vom 14.06.2017, Zl. XXXX , der dem Beschwerdeführer am 19.06.2017 wirksam zugestellt wurde, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 14.06.2017, Zl. römisch 40 , der dem Beschwerdeführer am 19.06.2017 wirksam zugestellt wurde, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, zumal sein diesbezügliches Vorbringen äußerst vage und widersprüchlich gewesen sei.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, zumal sein diesbezügliches Vorbringen äußerst vage und widersprüchlich gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei es als arbeitsfähigem, jungem und gesundem Mann mit Schulbildung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei es als arbeitsfähigem, jungem und gesundem Mann mit Schulbildung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
5. Mit Schreiben vom 29.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen behaupteter Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er werde in Afghanistan aufgrund seiner (unterstellten) politischen und religiösen Gesinnung verfolgt. Es sei notorisch, dass Personen, die mit der Regierung sympathisieren, ein "high risk profile" aufweisen würden und sowohl sie selbst als auch ihre Familienangehörigen Gefahr laufen würden, asylrelevant verfolgt zu werden.5. Mit Schreiben vom 29.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen behaupteter Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er werde in Afghanistan aufgrund seiner (unterstellten) politischen und religiösen Gesinnung verfolgt. Es sei notorisch, dass Personen, die mit der Regierung sympathisieren, ein "high risk profile" aufweisen würden und sowohl sie selbst als auch ihre Familienangehörigen Gefahr laufen würden, asylrelevant verfolgt zu werden.
6. Am 11.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der nunmehrigen Vertretung des Beschwerdeführers, XXXX , statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.6. Am 11.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der nunmehrigen Vertretung des Beschwerdeführers, römisch 40 , statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, die Polizei habe, nachdem der Beschwerdeführer seine Videoaufnahmen von den Taliban der Behörde vorgelegt habe, die Taliban befragt, wieso sie bewaffnet seien. Die Taliban hätten die Beamten angelogen und gesagt, sie würden sich um die Sicherheit in der Ortschaft kümmern. Daraufhin hätten die Taliban den Beschwerdeführer zu Hause besucht und gefragt, wieso er ein Video von ihnen gemacht habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihnen erklärt, dass das Video lediglich der Dokumentation der Grundstücksgrenzen aufgrund eines Nachbarschaftsstreits diene.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er bei dem Vorfall, bei welchem ein Talib vor der Moschee angeschossen worden sei, von den Taliban durchsucht worden sei. Da er jedoch kein Handy bei sich gehabt habe, hätten sie ihn wieder gehen lassen. Eines Abends hätten sich die Taliban zudem in der Moschee versammelt und beschlossen, in der Nacht den Stützpunkt anzugreifen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Kontaktmann hiervon informiert. Dabei sei eine Talib auf ihn aufmerksam geworden und habe vom Beschwerdeführer verlangt, ihm sein Handy zu übergeben. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht getan und sei nach Hause gelaufen, wo er seinem Bruder von dem Vorfall erzählt habe. Dann habe er seine Kontaktperson im Distrikt Charikar angerufen, welche ihn aufgefordert habe, zu ihm zu kommen. Danach habe der Beschwerdeführer auch seinen Vater angerufen, welcher ihm gesagt habe, er solle schnell von dort verschwinden.
7. Mit Schreiben vom 17.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten, aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018).
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1 Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2018 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018
o UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Fassung 16.04.2016)
o Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016
o EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation (Dezember 2017)
o Landinforeport vom 23.08.2017 zum Nachrichtendienst und der Einschüchterungskampagne der Taliban
o FFM-Report Afghanistan (April 2018)
2.2 Feststellungen:
2.2.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parwan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimatprovinz zwölf Jahre lang die Schule. 2013 zog der Beschwerdeführer in den Iran, wo er knapp zwei Jahre lebte und als Tischler arbeitete, bevor er nach Europa reiste. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Parwan, ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran, von wo aus er die Familie finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt.Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parwan, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimatprovinz zwölf Jahre lang die Schule. 2013 zog der Beschwerdeführer in den Iran, wo er knapp zwei Jahre lebte und als Tischler arbeitete, bevor er nach Europa reiste. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Parwan, ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran, von wo aus er die Familie finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt. Der Beschwerdeführer nahm an diversen integrationsfördernden Veranstaltungen (Grundkurs für Erste Hilfe des Österreichischen Roten Kreuzes, "Fremdsprachenwettbewerb Begabtenförderung NÖ", Mathematik-Förderkurs des Vereins Sozial- und Kulturinitiative TRIANGEL) teil und ist Mitglied beim Box-Club XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte zudem im Schuljahr 2017/18 als außerordentlicher Schüler das Realgymnasium Sachsenbrunn. Weiters nahm der Beschwerdeführer an dem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil.Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt. Der Beschwerdeführer nahm an diversen integrationsfördernden Veranstaltungen (Grundkurs für Erste Hilfe des Österreichischen Roten Kreuzes, "Fremdsprachenwettbewerb Begabtenförderung NÖ", Mathematik-Förderkurs des Vereins Sozial- und Kulturinitiative TRIANGEL) teil und ist Mitglied beim Box-Club römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte zudem im Schuljahr 2017/18 als außerordentlicher Schüler das Realgymnasium Sachsenbrunn. Weiters nahm der Beschwerdeführer an dem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Parwan in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Hauptstadt Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.2.2 Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.2.1 Bundesamt