Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2190126-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. desA) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des
angefochtenen Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit
Straferkenntnis der LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom 19.10.2017, wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 99 Abs. 1a StVO und, ohne im Besitz eines im EWR ausgestellten Führerscheins zu sein, gemäß § 37 Abs. 1 FSG sowie unterlassener Kontrolle der gesetzmäßigen Ausstattung des Fahrzeuges gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe im Gesamtausmaß (inkl. Verfahrenskosten) von € 1490,00 ausgesprochen.Straferkenntnis der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom 19.10.2017, wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO und, ohne im Besitz eines im EWR ausgestellten Führerscheins zu sein, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG sowie unterlassener Kontrolle der gesetzmäßigen Ausstattung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe im Gesamtausmaß (inkl. Verfahrenskosten) von € 1490,00 ausgesprochen.
2. Mit Schreiben vom 13.11.2017 wurde der BF von der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung seitens des BFA in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig zur dahingehenden Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.
Der BF kam durch seinen seinerzeitigen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) mit per E-Mail am 27.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schreiben der zuvor genannten Aufforderung zur Stellungnahme nach.Der BF kam durch seinen seinerzeitigen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage mit per E-Mail am 27.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schreiben der zuvor genannten Aufforderung zur Stellungnahme nach.
3. Mit dem oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.03.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 ein Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.03.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, ein Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Mit per E-Mail am 19.03.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Mit per E-Mail am 19.03.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Reduktion seiner Befristung beantragt. Zudem stellte der BF den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festzusetzen.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 23.03.2018 bei diesem ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Serbien sowie frei von Obsorgepflichten.
Der BF ist seit dem 10.02.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF sich seit 10.02.2017 durchgehend im Bundesgebiet aufhält.
Der BF ist seit XXXX.2017 mit der zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten serbischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet. Zuvor führte der BF mit dieser 8 Jahre lang eine Beziehung.Der BF ist seit römisch 40 .2017 mit der zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten serbischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet. Zuvor führte der BF mit dieser 8 Jahre lang eine Beziehung.
Die Ehegattin des BF hält sich seit 31.07.2000 im Bundesgebiet auf und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit dieser und deren aus erster Ehe stammenden beiden Kindern bereits vor dem 10.02.2017 einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.
Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Titels.
Der BF ist gesund, geht jedoch keiner Beschäftgigung im Bundesgebiet nach.
Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten, wurde jedoch mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis der LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom 19.10.2017 gemäß § 99 Abs. 1a StVO, § 37 Abs. 1 FSG und § 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe in Gesamthöhe €Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten, wurde jedoch mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom 19.10.2017 gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO, Paragraph 37, Absatz eins, FSG und Paragraph 134, Absatz eins, KFG mit einer Geldstrafe in Gesamthöhe €
1490,00 belangt.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der BF hat am XXXX.2017, um 22:15, in XXXX Wien,Der BF hat am römisch 40 .2017, um 22:15, in römisch 40 Wien,
1. ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,73 mg/l betrug,
2. das besagte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, ohne im Besitz eines in der EWR ausgestellten Führerscheins zu sein, und
3. sich als Lenker des besagten Kraftfahrzeuges, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim betroffenen Fahrzeug andere als im § 14 Abs. 1 bis 7, §§ 15, 17 bis 19 KFG angeführte Scheinwerfer und Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben an seinem Fahrzeug, konkret blaue Lampen in der Kennzeichenbeleuchtung, angebracht waren.3. sich als Lenker des besagten Kraftfahrzeuges, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim betroffenen Fahrzeug andere als im Paragraph 14, Absatz eins bis 7, Paragraphen 15, 17 bis 19 KFG angeführte Scheinwerfer und Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben an seinem Fahrzeug, konkret blaue Lampen in der Kennzeichenbeleuchtung, angebracht waren.
Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Belangung zugrunde liegenden Verwaltungsstraftaten begangen und darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet in sprachlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, durchgehender Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet, Familienstand, Beziehung des BF mit seiner Ehegattin sowie zu dessen Gesundheitszustand getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), und ergibt sich die verwaltungsstrafrechtliche Belangung samt näherer Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die seiner Belangung zugrundeliegenden Taten begangen hat, aus einer Ausfertigung des oben zitierten Straferkenntnisses.
Die Rechtskraft des oben zitierten Straferkenntnisses ist den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde zu entnehmen, wonach der BF kein Rechtsmittel erhoben hat.
Die Nichtfeststellbarkeit eines durchgehenden Aufenthalts des BF in Österreich beginnend mit seiner Hauptwohnsitzmeldung am 10.02.2017 ergibt sich aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der BF die Einhaltung der sichtvermerksfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hervorhob sowie aus den - die wiederholte Ein- und Ausreise des BF bestätigende - im Reisepass des BF befindlichen Einreisestempeln vom 04.05.2017 und 27.06.2017 sowie Ausreisestempeln vom 08.05.2017 und 21.11.2017.
Der Aufenthalt der Ehegattin des BF im Bundesgebiet beruht auf dem seit 31.07.2000 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ausweisenden Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) und ergibt sich die Aufenthaltsberechtigung derselben in Österreich aus dem Inhalt des sie betreffenden Auszugs aus dem zentralen Fremdenregister.
Die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit folgt dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsauszuges und dem Fehlen weiterer Anhaltspunkte für das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
Dass kein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Ehegattin und deren Kindern vor dem 10.02.2017 festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem Datenbestand des ZMR, welcher eine - einzige - Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet ab dem besagten Zeitpunkt ausweist.
Die Obsorgefreiheit des BF beruht auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde und ergeben sich die mangelnden Hinweise auf eine Integration aus dem fehlenden Vorbringen eines eine solche nahelegenden Sachverhaltes.
Die Beschwerdebeschränkung ist dem konkreten Wortlaut der Beschwerdeschrift sowie der darin enthaltenen Anträge entnehmbar.
2.2.2. Wie dem schriftlichen Parteiengehör, welches dem BF eingeräumt wurde, entnommen werden kann, hatte dieser hinreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.
Wenn in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF mit seiner nunmehrigen Ehegattin über Jahre hinweg, konkret seit 2010, einen gemeinsamen Haushalt geführt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies nicht mit Beweismitteln belegt hat. Die bloße Behauptung genügt vor dem Hintergrund fehlender Wohnsitzmeldungen vor dem 10.02.2017 zur Beweisführung dahingehend nicht. Angesichts der vom BF vorgenommenen Wohnsitzmeldung am 10.02.2017 kann logisch nicht nachvollzogen werden, warum er aktuell eine Wohnsitzmeldung in Österreich vorgenommen, dies aber zuvor über Jahre hinweg unterlassen haben soll. Eine logische Erklärung vermochte der BF bis dato weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde darzulegen.
Letztlich kann dem BF auch nicht gefolgt werden, wenn dieser vermeint, zu Unrecht verwaltungsstrafrechtlich im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz eines dafür notwendigen im EWR ausgestellten Führerscheins zu sein, belangt worden zu sein. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass der BF Rechtsmittel erhoben und seine Bestrafung nicht widerspruchslos hingenommen hätte. Einen plausiblen Grund für das Unterlassen eines derartigen Vorgehens blieb der BF jedoch bis dato schuldig. Eingedenk der Rechtskraft des besagten Straferkenntnisses sieht sich das erkennende Gericht - insbesondere in Ermangelung des Vorliegens einer Vorfrage (vgl. § 38 AVG) - an das besagte Straferkenntnis gebunden.Letztlich kann dem BF auch nicht gefolgt werden, wenn dieser vermeint, zu Unrecht verwaltungsstrafrechtlich im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz eines dafür notwendigen im EWR ausgestellten Führerscheins zu sein, belangt worden zu sein. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass der BF Rechtsmittel erhoben und seine Bestrafung nicht widerspruchslos hingenommen hätte. Einen plausiblen Grund für das Unterlassen eines derartigen Vorgehens blieb der BF jedoch bis dato schuldig. Eingedenk der Rechtskraft des besagten Straferkenntnisses sieht sich das erkennende Gericht - insbesondere in Ermangelung des Vorliegens einer Vorfrage vergleiche Paragraph 38, AVG) - an das besagte Straferkenntnis gebunden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Rechtliches:
Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusprechen.Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusprechen.
3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.