Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 2179547-1/7E
W153 2179549-1/7E
W153 2179544-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, 1) Zl. 1094530005-151792935, 2) Zl. 1094532402-151793109, 3) Zl. 1095406510-151793028, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, 1) Zl. 1094530005-151792935, 2) Zl. 1094532402-151793109, 3) Zl. 1095406510-151793028, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (BF1 und BF2 sowie deren Sohn BF3) aus Afghanistan brachten am 16.11.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, wobei die volljährigen BF für den minderjährigen BF3 um Asyl ansuchten.
Am 17.11.2015 fand die Erstbefragung statt. Darin brachten die volljährigen BF vor, dass sie nicht in Afghanistan, sondern im Iran gelebt haben. Da sie jedoch keine Aufenthaltsberechtigung gehabt haben und dem BF1 Militärdienst in Syrien gedroht habe seien sie nach Europa gereist. Der BF1 gab an, dass er in Afghanistan niemand mehr habe. Es herrsche dort Krieg und sie könnten getötet werden.
Nach Zulassung des Verfahrens wurden die volljährigen BF am 14.11.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie wiederholten im Wesentlichen ihre Fluchtgründe. Der BF1 wurde bereits im Iran geboren und reiste vor Jahren in die Heimatprovinz Balkh. Er habe im Gegensatz zu seinem Vater in Afghanistan weder Probleme noch Schwierigkeiten gehabt. Trotzdem würde ihm dort als Hazara und Schiite hundertprozentig der Tod drohen. Die BF2 habe bis zum 19. Lebensjahr in Afghanistan gelebt und sei dann mit ihrer Mutter in den Iran gereist. Auch sie sei in Afghanistan nicht verfolgt worden. Die BF führten weiter aus, dass sie seit ca. 6 Jahren verheiratet seien und der BF3 im Iran geboren worden sei.
Die BF legten folgende Beweismittel vor:
Das BFA hat mit Bescheiden vom 20.11.2017, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Das BFA hat mit Bescheiden vom 20.11.2017, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2017 wurde den BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2017 wurde den BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen diese Entscheidungen erhoben die BF am 06.12.2017 Beschwerde und wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen. Die Behörde habe es unterlassen auf das konkrete individuelle Vorbringen einzugehen und eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsstaatspezifischen Informationen und der bisherigen Rechtsprechung des BVwG verabsäumt. Konkret werde der Behörde vorgeworfen, nicht genügend Länderinformationen zur konkreten Situation der Asylsuchenden ermittelt zu haben. Weiters wurde auf die prekäre Sicherheitslage in Kabul hingewiesen.
Am 05.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die BF wurden zu den Fluchtgründen und zur Person befragt.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies in der Verhandlung auf das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018. Auszugsweise wurden die neuen Berichte bezüglich der Provinz Balkh, Frauen und Kindern vorgelegt.
Seitens der BF wurden ein Konvolut von Referenzschreiben (Mitarbeiter des Vereins "Otelo", Flüchtlingshelfer und Deutschlehrer) für BF1 und BF2, ein ÖSD Zertifikat A1 für BF2 sowie eine Arbeitsbestätigung für BF1 über Hilfstätigkeiten in einer Gemeinde, sowie eine Anwesenheitsbestätigung von BF3 für den Kindergarten vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und den Fluchtgründen der BF
Die BF, ein Mann und eine Frau mit deren gemeinsamen minderjährigen Sohn, gelangten 2015 über den Iran und die Türkei illegal nach Europa und dann weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo sie am 16.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Reise kostete ca. 7.500 € und wurde von den BF selbst finanziert.
Die Identität der BF steht nicht fest. Angaben zu den Personen dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren.
Die BF sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari/Farsi und sie haben geringe Sprachkenntnisse in Deutsch.
Der BF1 wurde im Iran geboren und wuchs auch dort auf. Seine Familie kommt aus der Provinz Balkh und ist vor mehr als 30 Jahren in den Iran geflohen. Er besuchte 5 Jahre die Schule und arbeitete im Baugewerbe und auch in einer Gärtnerei. Die Eltern und seine sieben Geschwister leben weiterhin im Iran und es geht ihnen gut (vgl. Akt BF1 AS 79). Die meisten von ihnen arbeiten, zwei Brüder des BF1 haben Lebensmittelgeschäfte, und es geht ihnen gut.Der BF1 wurde im Iran geboren und wuchs auch dort auf. Seine Familie kommt aus der Provinz Balkh und ist vor mehr als 30 Jahren in den Iran geflohen. Er besuchte 5 Jahre die Schule und arbeitete im Baugewerbe und auch in einer Gärtnerei. Die Eltern und seine sieben Geschwister leben weiterhin im Iran und es geht ihnen gut vergleiche Akt BF1 AS 79). Die meisten von ihnen arbeiten, zwei Brüder des BF1 haben Lebensmittelgeschäfte, und es geht ihnen gut.
Die BF2 wurde in der Provinz Balkh, Distrikt XXXX , Ort XXXX , geboren und lebte dort bis zu ihrem 19. Lebensjahr. Dann übersiedelte sie in den Iran und lebt nunmehr seit ca. 6 Jahren mit dem BF1 zusammen. Die BF2 verfügt über eine 7-jährige Schulbildung in Mazar-e-Sharif (vgl. Akt BF2 AS 3), war jedoch nicht beschäftigt.Die BF2 wurde in der Provinz Balkh, Distrikt römisch 40 , Ort römisch 40 , geboren und lebte dort bis zu ihrem 19. Lebensjahr. Dann übersiedelte sie in den Iran und lebt nunmehr seit ca. 6 Jahren mit dem BF1 zusammen. Die BF2 verfügt über eine 7-jährige Schulbildung in Mazar-e-Sharif vergleiche Akt BF2 AS 3), war jedoch nicht beschäftigt.
Die BF2 hat zwei Brüder, die in der Heimatprovinz Balkh leben und in der eigenen Landwirtschaft arbeiten. Ein Bruder lebt im Heimatort und einer in Mazar-e-Sharif.
Der männliche BF3 wurde XXXX im Iran geboren. Das Geburtsdatum ergibt sich glaubwürdig aus der vorliegenden iranischen Impfkarte des BF3.Der männliche BF3 wurde römisch 40 im Iran geboren. Das Geburtsdatum ergibt sich glaubwürdig aus der vorliegenden iranischen Impfkarte des BF3.
Die BF konnten eine staatlich anerkannte Eheschließung nicht nachweisen. Da sie aber bereits im Iran gemeinsam gelebt haben und dort deren Sohn geboren wurde, ist aufgrund der gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Iran und Afghanistan zumindest von einer traditionellen Ehe auszugehen.
Es wird festgestellt, dass die Familien der BF im Iran sowie die Geschwister der BF2 in Afghanistan in gesicherten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen leben.
Die BF halten Kontakt zu ihren Familien und auch zu den Verwandten in Afghanistan.
Es wird festgestellt, dass die BF in Afghanistan keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und als Hazara ausgesetzt waren oder sie eine solche, im Falle einer Rückkehr, konkret zu befürchten haben. Bezüglich des BF1 wird festgestellt, dass er in Afghanistan nicht von Taliban oder Privatpersonen verfolgt wurde, noch für ihn von solchen Gruppen eine individuelle Bedrohung ausgeht. Die BF lebten im Iran und sind 2015 im Zuge der großen Migrationsbewegung aus dem Iran aufgebrochen, um sich ihre wirtschaftliche Lebenssituation in Europa zu verbessern. Zudem ist davon auszugehen, dass zumindest der BF1 bei der Ausreise aus dem Iran, wie seine übrige Familie, eine Aufenthaltsberechtigung besessen hat.
Weiters wird festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte gibt, dass die BF in ihrem Heimatstaat von Privatpersonen oder Taliban verfolgt werden. Die Eltern des BF1 leben bereits seit mehr als 30 Jahren im Iran. Der BF1 war selbst nur kurze Zeit in seinem Heimatort und hat keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen Afghanistans genannt. Ebenso liegen bei der BF2 für die Ausreise in den Iran keine solchen Gründe vor.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2 zur sozialen Gruppe der "westlich" orientierten Frauen gehört und daher eine Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Gefährdung darstellt.
Die BF verließen ihre Heimat nicht deshalb, weil sich die BF2 von den vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Sitten ihres Heimatlandes lösen wollte und es gibt auch seit ihrem Aufenthalt in Österreich keine substantiellen Hinweise, dass sie ein selbstbestimmtes Leben einer "westlich" orientierten Frau führt oder führen will. Sie lebt in Österreich im Wesentlichen gemeinsam mit anderen afghanischen Familien ihre gewohnte Lebensweise weiter. Das bedeutet, sie macht den Haushalt, kümmert sich um den BF3 und arbeitet mit anderen afghanischen Familien im Garten oder macht Näharbeiten. Konkrete Berufswünsche hat sie nicht und bis dato setzte sie auch keine Initiativen für ein zukünftiges Leben als berufstätige Frau. Die Deutsch-Sprachkenntnisse sind, trotz eines fast dreijährigen Aufenthaltes in Österreich, noch sehr mangelhaft, sodass ein näheres Kennenlernen der "westlichen" Lebensweise von Frauen schwer möglich ist. Bis vor kurzem trug sie aus Gewohnheit auch nur traditionelle Kleidung.
Es steht somit fest, dass die BF2, aber auch der BF1, im Wesentlichen kein Leben führen, die den herrschenden Gesellschaftsvorstellungen in Afghanistan widersprechen. Daher ist davon auszugehen, dass die BF ohne größere Probleme ihr Familienleben in ihrem Heimatstaat weiterführen können.
Für den BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Es wird somit festgestellt, dass den BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus einer politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihnen zumutbar, wie die Geschwister der BF2, in Afghanistan, in der Provinz Balkh zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihnen zumutbar, wie die Geschwister der BF2, in Afghanistan, in der Provinz Balkh zu leben.
Die BF sind gesund und die volljährigen BF sind arbeitsfähig, sie stehen nicht in ärztlicher Behandlung. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschließen könnten, werden nicht festgestellt.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung im Heimatort der BF2 oder im nahen Mazar-e-Sharif, drohen den BF kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF lebten zwar im Iran, doch sie verfügen in der Provinz Balkh über ein soziales Netzwerk. Die wirtschaftliche Situation der dort lebenden Familie ist gesichert und sie können bei einer Rückkehr mit finanzieller Unterstützung seitens der Familie rechnen. Der BF1 kann aufgrund seiner Berufserfahrung im Baugewerbe und als Gärtner leichter eine Existenzgrundlage finden. Die BF haben auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort zu erhalten.
Auch bezüglich des BF3 wird festgestellt, dass im konkreten Fall das Kindeswohl des vierjährigen Buben bei Rückkehr in den Heimatstaat nicht gefährdet ist. Die BF führen ein von gegenseitigem Respekt erfülltes Familienleben. Bereits die BF2 wurde in Afghanistan seitens ihrer Familie gefördert und besuchte die Schule. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der BF3 die Möglichkeit erhält eine Schule zu besuchen. Es besteht aufgrund der stabilen Familienverhältnisse auch keine erhöhte Gefahr, in Mazar-e-Sharif Opfer von Gewalt, Missbrauch oder Kinderarbeit zu werden.
Zum Privat- und Familienleben der BF
Die BF reisten im Juli 2015 vom Iran illegal nach Österreich und halten sich seither nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie verfügen in Österreich darüber hinaus über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen.
Die unbescholtenen BF sprechen kaum Deutsch (maximal A1-Niveau), die BF2 hat die A1-Sprachprüfung abgelegt. Abgesehen zu Betreuern und ehrenamtlichen Helfern, besteht kein näherer Kontakt zu Österreichern. Sie wohnen mit anderen, zumeist afghanischen, Flüchtlingsfamilien in einer Flüchtlingsunterkunft. Zweimal wöchentlich gibt es einen Deutschkurs, den die volljährigen BF besuchen. Die BF beteiligen sich an Gartenarbeiten, der BF1 ist in einer Gemeinde geringfügig beschäftigt und die BF2 macht Näharbeiten. Zusätzlich kümmert sie sich um den Haushalt und den vierjährigen BF3. Der BF3 geht seit September 2017 in den Kindergarten. Er spricht Dari sowie etwas Deutsch. Im Wesentlichen leben die BF von der Grundversorgung und sind im Wesentlichen nicht erwerbstätig.
Eine sprachliche oder berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft oder eine bald zu erwartende Selb