TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W238 2170960-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W238 2170960-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.08.2017, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.08.2017, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 sowie 45 Abs. 1 und 2 BBG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Paragraphen eins, Absatz 2, 40, Absatz eins und 2, 41 Absatz eins, 42, Absatz eins und 2 sowie 45 Absatz eins und 2 BBG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von fünfzig von Hundert (50 v.H.) erfüllt XXXX die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sodass ihrem darauf gerichteten Antrag vom 23.05.2017 stattzugeben ist.Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von fünfzig von Hundert (50 v.H.) erfüllt römisch 40 die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sodass ihrem darauf gerichteten Antrag vom 23.05.2017 stattzugeben ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 23.05.2017 unter Vorlage medizinischer Beweismittel (erneut) die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), wurde daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.07.2017 erstatteten - Gutachten vom 20.07.2017 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Rezidivierende depressive Episoden. Wahl der Position mit oberem Rahmensatz, da dissoziative Zustände und posttraumatische Wesensveränderungen, jedoch nur mäßig stabilisiert.

03.06.01

40

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist.

02.01.01

20

3

Mischkopfschmerz/Migräne. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da Chronifizierung.

04.11.01

20

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der führende Grad der Behinderung unter Position 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 12.04.2016) wurde ausgeführt, dass es zu einer Befundverschlechterung von Leiden 1 gekommen sei. Leiden 2 sei hinzugekommen. Leiden 3 bestehe unverändert. Im Ergebnis komme es zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe.Im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 12.04.2016) wurde ausgeführt, dass es zu einer Befundverschlechterung von Leiden 1 gekommen sei. Leiden 2 sei hinzugekommen. Leiden 3 bestehe unverändert. Im Ergebnis komme es zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Das dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Das dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde darin insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Kopf- und Rückenschmerzen Probleme in Bezug auf Merkfähigkeit, Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit habe. Die Depressionen, die Persönlichkeitsstörung bzw. die Traumafolgestörungen würden nachweislich erhebliche Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen sowie Konzentrationsprobleme bewirken. Die psychiatrischen Erkrankungen stünden mit den körperlichen Leiden in Wechselwirkung. Ihre Belastbarkeit und ihre Leistungsfähigkeit seien dauerhaft verringert. Auch die verordnete Psychopharmaka- bzw. Schmerzmedikation wirke aufmerksamkeits- und konzentrationsmindernd. Zudem sei sie von der MA 40 als arbeitsunfähig erachtet worden. Aufgrund ihrer eingeschränkten Merkfähigkeit und Desorientierung sei sie auf eine Begleitperson bei Behörden- und Arztterminen angewiesen.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 19.09.2017 vorgelegt.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage des in der Beschwerde ins Treffen geführten Gutachtens betreffend Arbeitsunfähigkeit sowie zur Stellungnahme aufgefordert, inwieweit der Inhalt des Gutachtens nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihren aktuellen Gesundheitszustand widerspiegle.

7. Mit Eingabe vom 10.10.2017 legte die Beschwerdeführerin ein Gutachten der PVA vom 16.02.2017, einen psychiatrischen Befund vom 27.10.2016 sowie eine Medikamentenliste vor. Ergänzend führte sie aus, dass aufgrund ihrer schweren und traumatisierenden Lebensgeschichte sowie der daraus resultierenden chronisch-psychischen Störungen und körperlichen Folgeerkrankungen nicht absehbar sei, wann sie wieder arbeitsfähig sei. Sie stehe in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und psychosozialer Betreuung. Ihr Ziel sei es, in einer therapeutischen Tagesstruktur eingegliedert zu werden.

8. In weiterer Folge wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Begutachtungen der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin veranlasst.

8.1. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 19.01.2018 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

"Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit herabgesetzt. Gedankenductus verlangsamt und unkonzentriert. Befindlichkeit schlecht, depressiv, ängstlich, misstrauisch, leicht paranoid, nicht ins Positive zu affizieren. Instabil. Flashbacks und Intrusionen. Albträume. Keine Suizidalität.

Eingesehene Befunde:

Befund XXXX vom 2.1.2018: Diagnosen: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, Verdacht auf multiple Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, generalisierte Angststörung, Insomnie, MigräneBefund römisch 40 vom 2.1.2018: Diagnosen: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, Verdacht auf multiple Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, generalisierte Angststörung, Insomnie, Migräne

Patientenbrief AKH Gynäkologie vom 13.10.2017: Dysplasie der Cervix uteri, Konisation und Curettage am 12.10.2017

Medikamentenliste, Stand 31.3.2017

Beantwortung der gestellten Fragen:

1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:

1. Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung

Position 03.05.02 50 %

Unterer Rahmensatz, da ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche und Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit, aber noch ambulant führbar.

2. Mischkopfschmerz/Migräne Position 04.11.01 20 %

Oberer Rahmensatz, da Chronifizierung.

2) Stellungnahme, ab wann der Grad der Behinderung anzunehmen ist:

Der Grad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.

3) Fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, soweit in das Fachgebiet Psychiatrie fallend:

Aus all den Unterlagen geht immer nur hervor, dass ‚Traumafolgen', ‚Suizidversuche', ‚Schmerzen', etc. vorliegen. Auch dass BF nicht reden kann oder will, etc.

Dies zeigt, wie schwer eine Beurteilung des Sachverhaltes ist, wenn keine Außenanamnese vorliegt. Ohne die genaue Schilderung des Dolmetschers, der die Familie und die genauen Umstände beschrieben hat, wäre es sehr viel schwieriger gewesen, das gesamte Trauma der BF zu erfassen und zu verstehen. Traumatisierte Menschen sind oft nicht in der Lage, über das Erlebte zu sprechen. Oft auch nach Jahren nicht. Aktenmäßig erwiesen sind: ‚chronische Schmerzen', die organisch nicht hinlänglich erklärbar sind, ‚Traumafolgestörungen', ‚dissoziative und psychotische Phasen', ‚ein ernstzunehmender Suizidversuch durch Einnahme von Tabletten'. Auch ohne Genaueres zu wissen, spricht dies für ein schweres Trauma oder für schwere Traumata.

4) Fachspezifische Stellungnahme zur Begründung des Antrags vom 23.05.2017, zu den Einwendungen in der Beschwerde vom 04.09.2017 und im ergänzenden Vorbringen vom 10.10.2017:

Die Frage, wie sich die Traumafolgen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, müssen nicht in einzelnen Symptomen aufgelistet und begründet werden, sondern bedeuten im Gesamten, dass die traumatisierte Person nicht in der Lage ist, die geistige, körperliche und seelische Fähigkeit aufzubringen, wie sie für eine berufliche Tätigkeit wenigstens zur Hälfte erforderlich ist.

5) Fachspezifische Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere zum Gutachten der PVA vom 16.02.2017 sowie zum Befund vom 27.10.2016 samt Medikamentenliste vom 31.03.2017:

Das PVA-Gutachten listet sogar noch Daten auf, die mir bei der Begutachtung nicht bekannt gemacht wurden, wie Kopfverletzung durch Gewalteinwirkung durch den Ehemann 2006, mehrfache Suizidversuche 2005, 2007, 2009 und 2016. Dies bestärkt noch mehr die Schwere der traumatisierenden Ereignisse.

Der Befund von ESRA vom 27.10.2016 und die Medikamentenliste vom 31.3.2017 führen zu keinen neuen Erkenntnissen.

6) Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 20.07.2017 abweichenden Beurteilung:

Die Diagnose lautet nicht primär ‚rezidivierende Depression', sondern hauptsächlich posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und im Rahmen dieser PTBS andauernde Persönlichkeitsveränderung, in deren Rahmen verschiedene Symptome inkludiert sind, wie Angst, Panik, Depressionen, dissoziative Zustände etc.

Darum wurde das Erkrankungsbild auch nicht unter den ‚affektiven Störungen' eingestuft, sondern unter den posttraumatischen Belastungsstörungen und daher kommt es laut Einschätzungsverordnung zu einer Einstufung auf 50 %.

7) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

8.2. In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten - zusammenfassenden - Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.04.2018 wurde insbesondere Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

"STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 162 cm, Gewicht 53 kg, 34 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse, Bandmaß Unterarm rechts 23 cm, links 22,5 cm.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schulter rechts: endlagige Bewegungsschmerzen werden angegeben, sonst unauffälliges Gelenk.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig,

Händedruck rechts schwächer als links, die grobe Kraft in etwa seitengleich proximal und distal KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt

BWS/LWS: FBA: 10 cm, F und R endlagig eingeschränkt Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Unter Berücksichtigung der Sprachbarriere ausreichend kooperativ und kommunikationsfähig.

STELLUNGNAHME:

1) Einschätzung des Grades der Behinderung inkl. Zusammenfassung:

1. Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungs-störung 03.05.02 50 %

Unterer Rahmensatz, da ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche und Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit, aber noch ambulant führbar.

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 %

Oberer Rahmensatz, da endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist.

3. Mischkopfschmerz/Migräne 04.11.01 20 %

Oberer Rahmensatz, da Chronifizierung.

2) Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei auch auf eine allfällige Erhöhung durch wechselseitige Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %.

Maßgebend für die Bestimmung des Gesamtgrades der Behinderung ist, zu eruieren, ob die führende Funktionsbeeinträchtigung durch die übrigen Leiden aufgrund maßgeblicher funktioneller Relevanz erhöht wird bzw. das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht maßgeblich negativ beeinflusst wird und die Auswirkungen des führenden Leidens durch die anderen Leiden erheblich verstärkt werden.

Die Auswirkungen des führenden Leidens werden durch Leiden 2 und 3 nicht erheblich verstärkt, da teilweise Leidensüberschneidung besteht.

3) Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist:

Der Grad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.

4) Fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, soweit in das Fachgebiet der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin fallend:

MRT der HWS vom 21.3.2017 (Chondrose und flache mediane Bandscheibenprotrusion C5/C6, sonst unauffälliger Befund, keine Vertebrostenose, keine Myelopathie) - Befunde der bildgebenden Diagnostik werden der Beurteilung zugrunde gelegt, maßgeblich für die Einschätzung behinderungsrelevanter Leiden nach der EVO sind jedoch objektivierbare Funktionseinschränkungen. Der Befund wird in vollem Umfang berücksichtigt.

Attest Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 9.5.2017 (seit längerem bei folgenden Diagnosen in Behandlung: kleine und charakteristische Parenchymläsionen rechtes Neurokranium, flache mediane Bandscheibenprotrusion C5/C6, zervikale Arthrose, ventrale Discopathie im oberen/mittleren BWS Drittel, Depression, Psychosomatose, emotionale und instabile persönliche Störung, Migräneattacken, generelle Angststörung, nichtorganische Insomnie. Patienten steht unter Dauermedikation und unter psychiatrischer Behandlung) - Sämtliche Diagnosen werden in der Beurteilung berücksichtigt. Parenchymläsionen im rechten Neurokranium ohne neurologisches Defizit erreichen kein behinderungsrelevantes Ausmaß. Bezügl. MRT-Befund Stellungnahme siehe oben. Die weiteren Diagnosen fallen in das psychiatrische Fachgebiet.Attest Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 9.5.2017 (seit längerem bei folgenden Diagnosen in Behandlung: kleine und charakteristische Parenchymläsionen rechtes Neurokranium, flache mediane Bandscheibenprotrusion C5/C6, zervikale Arthrose, ventrale Discopathie im oberen/mittleren BWS Drittel, Depression, Psychosomatose, emotionale und instabile persönliche Störung, Migräneattacken, generelle Angststörung, nichtorganische Insomnie. Patienten steht unter Dauermedikation und unter psychiatrischer Behandlung) - Sämtliche Diagnosen werden in der Beurteilung berücksichtigt. Parenchymläsionen im rechten Neurokranium ohne neurologisches Defizit erreichen kein behinderungsrelevantes Ausmaß. Bezügl. MRT-Befund Stellungnahme siehe oben. Die weiteren Diagnosen fallen in das psychiatrische Fachgebiet.

Bescheid MA 40 vom 7.3.2017 (Grundbetrag 837,76, Mietbeihilfe 189,25, Sonderzahlungen für Mai und Oktober) - für die medizinische Beurteilung nicht von Relevanz.

5) Fachspezifische Stellungnahme zur Begründung des Antrags vom 23.05.2017, den Einwendungen In der Beschwerde vom 04.09.2017 und im ergänzenden Vorbringen vom 10.10.2017:

Chronische Kopf- und Rückenschmerzen werden in der Beurteilung in vollem Umfang berücksichtigt, höhergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule liegen nicht vor, eine analgetische Dauermedikation ist nicht etabliert.

Eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den psychiatrischen Leiden, welche zu einer höheren Einstufung führte, liegt nicht vor, da eine teilweise Leidensüberschneidung besteht.

Die weiteren Einwendungen betreffen nicht das psychiatrische Fach.

Die BF sei seit vielen Jahren zusätzlich in neurologischer und orthopädischer Behandlung und habe körperlich chronische Schmerzen als auch Traumafolgestörungen. Sie habe schwere Kopf- und Rückenschmerzen, Unterleibschmerzen.

Dem wird entgegengehalten, dass weder eine Dauermedikation etabliert ist noch maßgebliche Funktionseinschränkungen vorliegen.

Unterleibschmerzen sind nicht durch fachärztliche Untersuchungen und Behandlungsprotokolle belegt.

6) Fachspezifische Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere zum Gutachten der PVA vom 16.02.2017 sowie zur Medikamentenliste vom 31.03.2017:

Ärztliches Gutachten PVA vom 16.2.2017 (rezidivierende Migräneattacken, Zervikalsyndrom) - keine neuen Erkenntnisse, Diagnosen werden in der Einschätzung in vollem Umfang berücksichtigt.

Aktuelle Medikationsliste datiert mit 31.3.2017 (Seroquel, Trittico, Topilex, Relpax, Dulasolan, Temesta) - betreffen das psychiatrische Fachgebiet.

Nachgereichte Befunde, soweit in das Fachgebiet der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin fallend, es gilt die Neuerungsbeschränkung ab 19.9.2017:

Röntgen gesamte Wirbelsäule, rechtes Sprunggelenk und beide Kniegelenke vom 2.3.2018 (Wirbelsäule: skoliotische Achsenabweichung BWS und LWS, mäßige Höhenreduktion Bandscheibenräume L4 bis S1.

Beide Knie: Varusfehlstellung, sonst unauffällig. Rechtes

Sprunggelenk: unauffällig.) - Hilfsbefunde der bildgebenden Diagnostik stehen in Einklang mit den klinisch objektivierbaren Funktionseinschränkungen, keine neuen Erkenntnisse.

MRT der HWS vom 21.3., das Jahr leider nicht eindeutig zu erkennen (Chondrose und flacher medianer Bandscheiben-Protrusion C5/C6, sonst unauffällig) - Hilfsbefund der bildgebenden Diagnostik steht in Einklang mit den klinisch objektivierbaren Funktionseinschränkungen, keine neuen Erkenntnisse.

Attest Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.03.2018 (seit längerem bei folgenden Diagnosen in Behandlung: kleine und charakteristische Parenchymläsionen rechtes Neurokranium, flache mediane Bandscheibenprotrusion C5/C6, Skoliose HWS, BWS und LWS, mäßige Höhenreduktion Bandscheibenräume L4 bis S1, Cerväcaiarthrose, ventrale Discopathie im oberen/mittleren BWS Drittel, Varusfehlstellung beider Kniegelenke, hochgradige Dysplasie der Cervix uteri, Zustand nach Curettage, Depression, Psychosomatose, emotionale und instabile persönliche Störung, Migräneattacken, generelle Angststörung, nichtorganische Insomnie. Patientin steht unter Dauermedikation und unter psychiatrischer Behandlung) - Zustand nach Curettage bei Dysplasie der Cervix uteri erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Im Übrigen bekannte Diagnoseliste, das vertretene Fach betreffend, keine neuen Erkenntnisse, an der getroffenen Einstufung wird festgehalten.Attest Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.03.2018 (seit längerem bei folgenden Diagnosen in Behandlung: kleine und charakteristische Parenchymläsionen rechtes Neurokranium, flache mediane Bandscheibenprotrusion C5/C6, Skoliose HWS, BWS und LWS, mäßige Höhenreduktion Bandscheibenräume L4 bis S1, Cerväcaiarthrose, ventrale Discopathie im oberen/mittleren BWS Drittel, Varusfehlstellung beider Kniegelenke, hochgradige Dysplasie der Cervix uteri, Zustand nach Curettage, Depression, Psychosomatose, emotionale und instabile persönliche Störung, Migräneattacken, generelle Angststörung, nichtorganische Insomnie. Patientin steht unter Dauermedikation und unter psychiatrischer Behandlung) - Zustand nach Curettage bei Dysplasie der Cervix uteri erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Im Übrigen bekannte Diagnoseliste, das vertretene Fach betreffend, keine neuen Erkenntnisse, an der getroffenen Einstufung wird festgehalten.

Befund Universitätsfrauenklinik vom 13. 10. 2017 (hochgradige Dysplasie der Cervix uteri, CIN III, Konisation und endozervikale Curettage, postoperativ unauffälliger Befund) - Zustand nach Curettage bei Dysplasie der Cervix uteri erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens.Befund Universitätsfrauenklinik vom 13. 10. 2017 (hochgradige Dysplasie der Cervix uteri, CIN römisch drei, Konisation und endozervikale Curettage, postoperativ unauffälliger Befund) - Zustand nach Curettage bei Dysplasie der Cervix uteri erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens.

MRT des Neurokraniums vom 12.10.2017 (vergrößerte Lymphknoten beidseits zervikal, akzentuierter Parotislymphknoten links) - Keine Funktionseinschränkungen objektivierbar, daher keine einschätzungswürdigen Leiden vorliegend.

7) Begründung einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 20.07.2017 abweichenden Beurteilung:

Leiden 1 (andauernde Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung) wird um eine Stufe angehoben, siehe nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 19.01.2018.

Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe angehoben, da Verschlimmerung von Leiden 1.

8) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

Nachuntersuchung 04/2019 erforderlich, da Besserung möglich."

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nimmt, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.

Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.05.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1) Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung bei ernsthafter Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche und Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit, jedoch noch ambulant führbar;

2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit endlagiger Bewegungseinschränkung;

3) Mischkopfschmerz/Migräne bei Chronifizierung.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaßes, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 19.01.2018 sowie im zusammenfassenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.04.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Datum der Einbringung des Antrags basiert auf dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 19.01.2018 sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.04.2018. Darin wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich umfassend und nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, den von ihr erhobenen Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den im Rahmen von klinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und anhand der Befundlage festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein. Die Funktionseinschränkungen wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten weichen im Ergebnis vom Vorgutachten ab und begründen widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung. Die höhere Einschätzung der im Vorgutachten noch als rezidivierende depressive Episode bezeichneten andauernden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung resultiert aus der Heranziehung der Positionsnummer 03.05.02 (Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD mittleren Grades) mit dem unteren Rahmensatz von 50 v.H. Berücksichtigt wurde im nervenfachärztlichen Gutachten die anhand der Befundlage festgestellte Krankengeschichte der Beschwerdeführerin. Im Lichte der von der befassten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ins Treffen geführten ernsthaften Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche und der beruflichen Leistungsfähigkeit ergibt sich somit ein Ausmaß der Erkrankung, dem durch die vorliegende Einschätzung adäquat Rechnung getragen wurde.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurde im unfallchirurgischen Gutachten korrekt die Positionsnummer 02.01.01 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 20 v.H. gewählt.

Bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen.

Die konkret vorgenommene Einschätzung wurde von der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin schlüssig mit der bei der Beschwerdeführerin bestehenden endlagigen Bewegungseinschränkung begründet. Eine analgetische Dauermedikation ist hingegen nicht etabliert.

Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren oder schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall der Beschwerdeführerin, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden.

Bei der Beschwerdeführerin bestehende(r) Migräne/Mischkopfschmerz wurde im nervenfachärztlichen Gutachten richtigerweise der Positionsnummer 04.11.01 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 20 v.H. zugeordnet, da bereits eine Chronifizierung besteht.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Unterleibsschmerzen wurden weder durch fachärztliche Untersuchungen noch durch Behandlungsprotokolle belegt, weshalb diese keiner Einschätzung unterzogen werden konnten. Auch erreichen weder der Zustand nach Curettage bei Dysplasie der Cervix uteri noch vergrößerte Lymphknoten beidseits cervikal mit akzentuiertem Parotislymphknoten links bzw. Parenchymläsionen im rechten Neurokranium mangels objektivierbarer Funktionseinschränkungen das Ausmaß behinderungsbedingter Leiden.

Insgesamt kam es aufgrund der Verschlimmerung des führenden Leidens 1 zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 50 v.H. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde im zusammenfassenden Gutachten insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der physischen Leiden mit den psychischen Leiden, welche zu einer höheren Einstufung führen würde, nicht vorliegt, zumal eine teilweise Leidensüberschneidung besteht.

Die Beschwerdeführerin nahm das Ermittlungsergebnis unwidersprochen zur Kenntnis. Die belangte Behörde hat sich zu den Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs ebenfalls nicht geäußert.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 19.01.2018 und vom 23.04.2018. Sie werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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