TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W211 2180413-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W211 2180413-1/15E

W211 2180408-1/13E

W211 2180411-1/7E

W221 2180416-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am

XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX und 4)römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4)

XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ,römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 ,

1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX und 4) Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:1) Zl. römisch 40 , 2) Zl. römisch 40 , 3) Zl. römisch 40 und 4) Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sind Staatsangehörige Syriens und die Eltern der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien 3) - 4).

2. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am XXXX 2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, und gaben die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Erstbefragung am XXXX 2016 zusammengefasst an, aus Aleppo zu stammen, kurdischer Abstammung und sunnitischen Glaubens zu sein, sowie Syrien gemeinsam illegal zu Fuß über die Grenze zur Türkei verlassen zu haben. Als Fluchtgrund wurde angegeben, dass in Syrien Krieg herrsche, die Kurden unterdrückt würden und sie Angst um das Leben ihrer Kinder hätten.2. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am römisch 40 2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, und gaben die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Erstbefragung am römisch 40 2016 zusammengefasst an, aus Aleppo zu stammen, kurdischer Abstammung und sunnitischen Glaubens zu sein, sowie Syrien gemeinsam illegal zu Fuß über die Grenze zur Türkei verlassen zu haben. Als Fluchtgrund wurde angegeben, dass in Syrien Krieg herrsche, die Kurden unterdrückt würden und sie Angst um das Leben ihrer Kinder hätten.

2. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX 2017 gab die beschwerdeführende Partei 1) an, mit ihrer Familie bis zur Ausreise aus Syrien am XXXX 2016 in Aleppo im Stadtteil XXXX gelebt zu haben. Sie habe sechs Jahre die Volkschule besucht und nach Abschluss der Grundschule zehn Jahre lang als Mechaniker bei einer Firma gearbeitet. Die beschwerdeführende Partei 2) sei Hausfrau gewesen. Die Eltern der beschwerdeführenden Partei 1), ein Bruder und eine Schwester sowie mehrere Tanten und Onkeln würden noch in Syrien, in der Stadt XXXX , leben. Ein weiterer Bruder, eine Cousine und ihr Schwager würden in Österreich leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei 1) an, es herrsche Krieg und sie fürchte um das Leben ihrer Familie. 2013 habe sie vom islamischen Staat (IS) gehört. Den Wehrdienst in der syrischen Armee habe sie von 2001 bis 2003 abgeleistet. Einen Wiedereinberufungsbefehl habe sie nicht erhalten. Die beschwerdeführende Partei 1) gab weiter an, dass, wenn sie in Syrien geblieben wäre, sie gegen den IS kämpfen hätte müssen. Sie wolle jedoch nicht kämpfen. Es hätten viele Leute gekämpft und viele seien gestorben. Wenn sie nach Syrien zurückkehre, werde sie getötet.2. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 2017 gab die beschwerdeführende Partei 1) an, mit ihrer Familie bis zur Ausreise aus Syrien am römisch 40 2016 in Aleppo im Stadtteil römisch 40 gelebt zu haben. Sie habe sechs Jahre die Volkschule besucht und nach Abschluss der Grundschule zehn Jahre lang als Mechaniker bei einer Firma gearbeitet. Die beschwerdeführende Partei 2) sei Hausfrau gewesen. Die Eltern der beschwerdeführenden Partei 1), ein Bruder und eine Schwester sowie mehrere Tanten und Onkeln würden noch in Syrien, in der Stadt römisch 40 , leben. Ein weiterer Bruder, eine Cousine und ihr Schwager würden in Österreich leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei 1) an, es herrsche Krieg und sie fürchte um das Leben ihrer Familie. 2013 habe sie vom islamischen Staat (IS) gehört. Den Wehrdienst in der syrischen Armee habe sie von 2001 bis 2003 abgeleistet. Einen Wiedereinberufungsbefehl habe sie nicht erhalten. Die beschwerdeführende Partei 1) gab weiter an, dass, wenn sie in Syrien geblieben wäre, sie gegen den IS kämpfen hätte müssen. Sie wolle jedoch nicht kämpfen. Es hätten viele Leute gekämpft und viele seien gestorben. Wenn sie nach Syrien zurückkehre, werde sie getötet.

Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei 2) an, zwölf Jahre in Syrien die Schule besucht zu haben. Dort würden noch ihre Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte leben. In Österreich befänden sich ihr Bruder und ihr Schwager mit dessen Familie. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei 2) an, in Syrien sei ihr Leben und das ihrer Familie in Gefahr gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) hätten die gleichen Fluchtgründe wie sie selbst.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Die Behörde stellte die syrische Staatsbürgerschaft und die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien fest. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei 1) wurde festgehalten, dass sie erst auf Nachfrage ihrer rechtlichen Vertretung am Ende der Einvernahme angegeben habe, dass, falls sie in Syrien geblieben wäre, sie zum Militärdienst eingezogen worden wäre und kämpfen hätte müssen. Einen Einberufungsbefehl habe sie aber nicht erhalten. Auch sei sie dezidiert befragt worden, ob sie aus Gründen der Rasse, Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung im Heimatland verfolgt worden sei, was sie verneint und auf bloß die Folgen des Bürgerkrieges verwiesen habe. Diese allgemeinen, im Wesentlichen alle syrischen Bürger betreffenden Verhältnisse seien jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Auch hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei 2) wurde festgehalten, dass ihren Ausführungen zu den Fluchtgründen keine asylrechtliche Relevanz zukomme.3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Behörde stellte die syrische Staatsbürgerschaft und die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien fest. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei 1) wurde festgehalten, dass sie erst auf Nachfrage ihrer rechtlichen Vertretung am Ende der Einvernahme angegeben habe, dass, falls sie in Syrien geblieben wäre, sie zum Militärdienst eingezogen worden wäre und kämpfen hätte müssen. Einen Einberufungsbefehl habe sie aber nicht erhalten. Auch sei sie dezidiert befragt worden, ob sie aus Gründen der Rasse, Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung im Heimatland verfolgt worden sei, was sie verneint und auf bloß die Folgen des Bürgerkrieges verwiesen habe. Diese allgemeinen, im Wesentlichen alle syrischen Bürger betreffenden Verhältnisse seien jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Auch hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei 2) wurde festgehalten, dass ihren Ausführungen zu den Fluchtgründen keine asylrechtliche Relevanz zukomme.

4. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die syrische Regierung Männer zwinge sich der Armee anzuschließen. Die beschwerdeführende Partei 1) habe in diesem Zusammenhang geschildert, dass ihr Bruder gezwungen worden sei der Armee beizutreten, obwohl dieser blind sei. Da die beschwerdeführende Partei 1) nicht an diesem Krieg teilnehmen habe wollen, sei sie mit ihrer Familie aus Syrien geflüchtet. Die belangte Behörde habe es unterlassen auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien einzugehen. Das syrische Verteidigungsministerium habe aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten das Alter für die Einberufung auf 40 Jahre angehoben. Gegenständlich sei die beschwerdeführende Partei 1) 35 Jahre alt, gesund und erfülle somit die Voraussetzungen zur Einberufung in die Armee. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass Kurden in Syrien vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges als Bürger zweiter Klasse behandelt worden seien, ihnen nun jedoch dieselben Pflichten bezüglich des Militärdienstes auferlegt würden, wie der arabischen Bevölkerung.4. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die syrische Regierung Männer zwinge sich der Armee anzuschließen. Die beschwerdeführende Partei 1) habe in diesem Zusammenhang geschildert, dass ihr Bruder gezwungen worden sei der Armee beizutreten, obwohl dieser blind sei. Da die beschwerdeführende Partei 1) nicht an diesem Krieg teilnehmen habe wollen, sei sie mit ihrer Familie aus Syrien geflüchtet. Die belangte Behörde habe es unterlassen auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien einzugehen. Das syrische Verteidigungsministerium habe aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten das Alter für die Einberufung auf 40 Jahre angehoben. Gegenständlich sei die beschwerdeführende Partei 1) 35 Jahre alt, gesund und erfülle somit die Voraussetzungen zur Einberufung in die Armee. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass Kurden in Syrien vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges als Bürger zweiter Klasse behandelt worden seien, ihnen nun jedoch dieselben Pflichten bezüglich des Militärdienstes auferlegt würden, wie der arabischen Bevölkerung.

5. Am XXXX 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführenden Parteien 1) und5. Am römisch 40 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführenden Parteien 1) und

2) im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX 2018 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die beschwerdeführende Partei 1) brachte ergänzend vor, als Kurden würden sie bzw. ihre Familie vom IS und der Al Nusra-Front bedroht. Die beschwerdeführende Partei 2) gab ergänzend an, dass die freie syrische Armee (FSA) von der beschwerdeführenden Partei 1) im Jahr 2013 verlangt habe, sich ihr anzuschließen. Auch habe sich die beschwerdeführende Partei 2) geweigert ein Kopftuch zu tragen, weswegen sie von Mitgliedern der FSA als "Teufelsanbeterin" bezeichnet worden sei. Weiter gaben die beschwerdeführenden Parteien an, in Österreich an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben, als XXXX bombardiert worden sei.2) im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom römisch 40 2018 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die beschwerdeführende Partei 1) brachte ergänzend vor, als Kurden würden sie bzw. ihre Familie vom IS und der Al Nusra-Front bedroht. Die beschwerdeführende Partei 2) gab ergänzend an, dass die freie syrische Armee (FSA) von der beschwerdeführenden Partei 1) im Jahr 2013 verlangt habe, sich ihr anzuschließen. Auch habe sich die beschwerdeführende Partei 2) geweigert ein Kopftuch zu tragen, weswegen sie von Mitgliedern der FSA als "Teufelsanbeterin" bezeichnet worden sei. Weiter gaben die beschwerdeführenden Parteien an, in Österreich an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben, als römisch 40 bombardiert worden sei.

6. Mit Schreiben vom XXXX 2018 wurde ein Arbeitsdienstvertrag der beschwerdeführenden Partei 1) vorgelegt.6. Mit Schreiben vom römisch 40 2018 wurde ein Arbeitsdienstvertrag der beschwerdeführenden Partei 1) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die am XXXX 2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten.1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die am römisch 40 2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten.

Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sind verheiratet, die beschwerdeführenden Parteien 3) - 4) sind ihre minderjährigen Kinder.

1.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitischen Glaubens. Sie stammen aus Aleppo und lebten dort im Bezirk XXXX .1.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitischen Glaubens. Sie stammen aus Aleppo und lebten dort im Bezirk römisch 40 .

Die beschwerdeführende Partei 1) besuchte in Syrien sechs Jahre die Volkschule und dann die Grundschule. Danach arbeitete sie zehn Jahre lang als Mechaniker bei einer Firma. Die beschwerdeführende Partei

2) besuchte in Syrien zwölf Jahre die Schule und war danach Hausfrau.

Die beschwerdeführende Partei 1) arbeitet in Österreich seit XXXX 2018 als XXXX .Die beschwerdeführende Partei 1) arbeitet in Österreich seit römisch 40 2018 als römisch 40 .

Die Eltern, ein Bruder, eine Schwester und weitere Verwandte der beschwerdeführenden Partei 1) leben in der Nähe der Stadt XXXX . Ein Bruder der beschwerdeführenden Partei 1) lebt in Österreich.Die Eltern, ein Bruder, eine Schwester und weitere Verwandte der beschwerdeführenden Partei 1) leben in der Nähe der Stadt römisch 40 . Ein Bruder der beschwerdeführenden Partei 1) lebt in Österreich.

Die Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte der beschwerdeführenden Partei 2) leben ebenfalls in der Nähe der Stadt XXXX . Ein Bruder der beschwerdeführenden Partei 2) lebt in Österreich.Die Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte der beschwerdeführenden Partei 2) leben ebenfalls in der Nähe der Stadt römisch 40 . Ein Bruder der beschwerdeführenden Partei 2) lebt in Österreich.

1.1.3. Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten und gesund.

1.2. Es wird festgestellt, dass sich das der Bezirk XXXX in Aleppo mittlerweile unter der Kontrolle des Regimes befindet.1.2. Es wird festgestellt, dass sich das der Bezirk römisch 40 in Aleppo mittlerweile unter der Kontrolle des Regimes befindet.

Die beschwerdeführende Partei 1) leistete ihren verpflichtenden Wehrdienst als einfacher Soldat von 2001 bis 2003 ab. Eine Gefahr, als Reservist zum syrischen Militär eingezogen zu werden, kann nicht festgestellt werden.

Auch nicht festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei 1) 2013 von Mitgliedern der FSA aufgefordert wurde, sich ihnen anzuschließen.

Damit wird eine Gefahr, durch das syrische Regime wegen Wehrdienst- oder Reservedienstverweigerung als oppositionell eingestuft, oder durch die FSA bedroht oder von diesen zwangsverpflichtet zu werden, nicht festgestellt.

Eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei 2) durch Mitglieder der FSA aufgrund ihrer Weigerung, ein Kopftuch zu tragen, wird nicht festgestellt.

Eine Gefährdungslage die beschwerdeführenden Parteien betreffend wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden durch islamistische Gruppierungen wie den IS bzw. die Al Nusra-Front wird nicht festgestellt.

Es wird schließlich auch nicht festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund der Teilnahme der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) an Demonstrationen in Österreich gegen die Besetzung der Stadt XXXX durch türkische Truppen einer Gefährdung in Syrien unterliegen würden.Es wird schließlich auch nicht festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund der Teilnahme der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) an Demonstrationen in Österreich gegen die Besetzung der Stadt römisch 40 durch türkische Truppen einer Gefährdung in Syrien unterliegen würden.

Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien 3) und 4) kann keine hier relevante Gefährdung in Syrien festgestellt werden.

1.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 25.01.2018:

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).

Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]

Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).

Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017).

Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017)

Zusatzinformationen zum Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 8.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2015; vgl. DRC/DIS 8.2017). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016).Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 8.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2015; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016).

Das Militärbuch zeigt lediglich Informationen über den verpflichtenden Wehrdienst und nicht, ob eine Person Reservist ist oder nicht. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten würden dies jedoch nur auf informellem Weg tun, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (BFA 8.2017).

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden (BFA 8.2017). Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.2.2015).

Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017).

Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (so genannte externe Desertion), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017).

In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).

Im Gegensatz zum Beginn des Konfliktes haben sich mittlerweile die Gründe für Desertion geändert: Nun desertieren Soldaten, weil sie kampfmüde sind und dem andauernden Krieg entkommen wollen (BFA 8.2017).

Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017).Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017).

In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle des Regimes gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bzgl. Wehrdienst getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist (BFA 8.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit,
http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 12.12.2017

  • -Strichaufzählung
    BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,
https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.10.2017

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (5.12.2017): The World Factbook:
Syria - Military and Security,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 11.12.2017

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    DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 11.12.2017

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    DRC/DIS - Danish Refugee Council/ The Danish Immigration Service (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria,
https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/7AF66D4A-5407-4B98-9750-7B16318EF188/0/SyrienFFMrapportaugust2017.pdf, Zugriff 6.12.2017

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,
https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 11.12.2017

  • -Strichaufzählung
    IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria:
Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E],
https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 12.12.2017

  • -Strichaufzählung
    ISW - Institute for the Study of War (8.3.2017): Iran's Assad Regime,
http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iran%27s%20Assad%20Regime.pdf, Zugriff 11.12.2017

  • -Strichaufzählung
    PAR - Webseite des Parlaments der Arabischen Republik Syrien (15.11.2017): /35/ 2017 /30 /2007/, http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=18681&RID=-1&Last=10262&First=0&CurrentPage=0&Vld=-1&Mode=&Service=-1&Loc1=&Key1=&SDate=&EDate=&Year=&Country=&Num=&Dep=-1&, Zugriff 7.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria,
http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 12.12.2017

  • -Strichaufzählung
    SANA - Syrian Arab News Agency (8.11.2017): - http://www.sana.sy/?p=656572, Zug
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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