TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 G307 2190713-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
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  1. FPG § 53 heute
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  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G307 2190713-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mazedonien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenenA) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen

Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2018 von Organen der Finanzpolizei bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge von Organen der öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2018 von Organen der Finanzpolizei bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge von Organen der öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.

2. Am 08.03.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Aufenthaltsbeendigungsverfahren statt.

3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 08.03.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen den BF ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 08.03.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gegen den BF ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Mit per E-Mail am 23.03.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Mit per E-Mail am 23.03.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Reduktion seiner Befristung beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 29.03.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien.

Die BF reiste spätestens am XXXX.2018 in das Bundesgebiet ein wo er am selben Tag von Organen der Finanzpolizei bei der "Schwarzarbeit" betreten wurde.Die BF reiste spätestens am römisch 40 .2018 in das Bundesgebiet ein wo er am selben Tag von Organen der Finanzpolizei bei der "Schwarzarbeit" betreten wurde.

Der BF verfügte über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und war zudem nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zu Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt war er am XXXX.2018 für einen Tag bei XXXX in XXXX beschäftigt.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt war er am römisch 40 .2018 für einen Tag bei römisch 40 in römisch 40 beschäftigt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über enge familiäre Beziehungen in Schweden verfügt.

Der BF erweist sich als mittellos und hat keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Mazedonien, wo der BF auch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt.

Der BF wurde am XXXX.2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 .2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Einreise ins Bundesgebiet, Betretung bei der Schwarzarbeit, fehlender Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, fehlender Integration, nicht vorhandem Aufenthaltstitel, fehlender Arbeitsbewilligung, Gesundheitszustand, Mittellosigkeit, Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, in Mazedonien gelegenem Lebensmittelpunkt sowie den ebendort gelegenen Anknüpfungspunkten getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), und ist die Abschiebung des BF aus einem Bericht der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2018 (siehe AS 139) sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde ersichtlich.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), und ist die Abschiebung des BF aus einem Bericht der LPD römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2018 (siehe AS 139) sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde ersichtlich.

Das Fehlen enger familiärer Anknüpfungspunkte in Schweden beruht auf der Nichtvorlage dahingehender verifizierbarer Unterlagen sowie mangelnder Darlegung detaillierter Angaben zu Art und Form der Kontakthaltung zu in Schweden aufhältigen Angehörigen.

Die Arbeitsfähigkeit des BF beruht auf dessen Vorbringen vor der belangten Behörde und folgt dem unerlaubten Nachgehen einer Erwerbstätigkeit. Die Beschäftigung am XXXX.2018 folgt dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.Die Arbeitsfähigkeit des BF beruht auf dessen Vorbringen vor der belangten Behörde und folgt dem unerlaubten Nachgehen einer Erwerbstätigkeit. Die Beschäftigung am römisch 40 .2018 folgt dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Die Beschwerdebeschränkung ist dem konkreten Wortlaut der Beschwerdeschrift sowie der darin enthaltenen Anträge zu entnehmen.

2.2.2. Wie in der niederschriftlichen Einvernahme des BF ersichtlich ist, hatte dieser hinreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Wenn in der gegenständlichen Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde hätte es unterlassen, den BF konkret zu familiären Anknüpfungspunkten im EU-Raum zu befragen, ist festzuhalten, dass er zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme über den Inhalt des Verfahrens vor der belangten Behörde belehrt wurde. Ferner hat er auf konkrete Befragung hin einer ihm gegenüber in Aussicht genommenen Erlassung eines Einreiseverbotes nichts entgegnet und auch die ihm gebotene Möglichkeit, Ergänzungen vorzubringen, nicht genutzt, allfällige familiäre Bezugspunkte im EU-Raum bekanntzugeben. Vor dem Hintergrund der Auswirkungen eines Einreiseverbotes auf die persönlichen Verhältnisse wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF von sich aus Bezugspunkte im EU-Raum vorgebracht hätte, und die ihm gebotenen Möglichkeiten, ein sachdienliches Vorbringen zu erstatten, hätte ungenützt lassen.

Darüber hinaus genügt die bloße Behauptung, familiäre Anknüpfungspunkte in Schweden zu haben zu deren Beweis nicht hin. In Ermangelung der Anführung näherer Details zu Art und Form der Beziehung zu dem in Schweden angeblich wohnhaften Bruder und dessen Aufenthaltsort wie des Anbots fehlender diesbezüglicher Beweismittel vermochte der BF, insbesondere unter Beachtung der Entfernung zwischen Schweden und Mazedonien, das Bestehen enger familiärer Beziehungen in Schweden nicht darzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.

3.1.2.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.2.Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.3. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Erlassung des Einreiseverbotes dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, der BF sei bei der "Schwarzarbeit" in Österreich betreten worden, verfüge über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhalts in Österreich und sei auch nicht in der Lage, solche auf legalen Wege in Österreich zu erwirtschaften. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen gefährdend und ließe sich eine positive Zukunftsprognose nicht erstellen.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, der BF sei bei der "Schwarzarbeit" in Österreich betreten worden, verfüge über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhalts in Österreich und sei auch nicht in der Lage, solche auf legalen Wege in Österreich zu erwirtschaften. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen gefährdend und ließe sich eine positive Zukunftsprognose nicht erstellen.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass er sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten hätte, sich geständig gezeigt habe, bisher unbescholten sei und sich durch "Schwarzarbeit" nicht straffällig gemacht habe. Zudem ließe sich die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von 4 Jahren bei erstmaliger Verfehlung nicht rechtfertigen.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6), oder bei einer Beschäftigung ("Schwarzarbeit") betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 7).Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,), oder bei einer Beschäftigung ("Schwarzarbeit") betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Ziffer 7,).

Der BF ist aufgrund seiner mazedonischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 iVm. Z 10 FPG und wurde am XXXX.2018 bei der "Schwarzarbeit" von Organen der Finanzpolizei im Bundesgebiet betreten. Darüber hinaus gestand er ein, im Bundesgebiet unerlaubt eine Beschäftigung ausgeübt zu haben und über keinerlei finanzielle Mittel zu verfügen.Der BF ist aufgrund seiner mazedonischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 10, FPG und wurde am römisch 40 .2018 bei der "Schwarzarbeit" von Organen der Finanzpolizei im Bundesgebiet betreten. Darüber hinaus gestand er ein, im Bundesgebiet unerlaubt eine Beschäftigung ausgeübt zu haben und über keinerlei finanzielle Mittel zu verfügen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen angenommen werden. Dies insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350), illegaler Mittelbeschaffung, finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156) sowie die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen angenommen werden. Dies insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350), illegaler Mittelbeschaffung, finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156) sowie die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Dem BF sind sohin mehrfache Verstöße gegen die Rechtsordnung anzulasten. So ging der BF unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nach, konnte den Besitz hinreichender finanzieller Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes in Österreich nicht nachweisen und gestand deren Fehlen sogar ein.

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden- und unionsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme)], welche eingedenk der Mittellosigkeit des BF zudem verstärkt wird (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden- und unionsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme)], welche eingedenk der Mittellosigkeit des BF zudem verstärkt wird vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156).

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung sowie wirtschaftlicher Belange der Republik Österreich ausging. Diese machten die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich, zumal diese Maßnahme angesichts der Verstöße gegen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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