TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 G306 2191696-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G306 2191696-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2015 ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erteilt.1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2015 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erteilt.

2. Am 14.10.2016 stellte die BF den gegenständlichen Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG beim BFA.2. Am 14.10.2016 stellte die BF den gegenständlichen Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 59, AsylG beim BFA.

3. Am 15.12.2017 wurde die BF seitens des BFA niederschriftlich im Aufenthaltstitelverlängerungsverfahren einvernommen und wurde die BF mit Schreiben vom 28.12.2017, der BF zugestellt am 02.01.2018, vom Ergebnis der Beweisaufnahme und von der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt. In einem wurde die BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.

Mit Eingabe vom 10.01.2018 nahm die BF diesbezüglich Stellung.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 21.02.2018, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 14.10.2016 gemäß § 57 iVm. § 59 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 21.02.2018, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 14.10.2016 gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 59, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Mit per Telefax am 19.03.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Unter Verweis auf eine vollumfängliche Anfechtung des angefochtenen Bescheides wurde neben der Stattgabe der Beschwerde die Feststellung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich auf Dauer unzulässig und daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asyl zu erteilen sei, beantragt.Unter Verweis auf eine vollumfängliche Anfechtung des angefochtenen Bescheides wurde neben der Stattgabe der Beschwerde die Feststellung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich auf Dauer unzulässig und daher ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asyl zu erteilen sei, beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 09.04.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.

Die BF ist der serbischen Sprache mächtig und spricht zudem Englisch, Bulgarisch, Spanisch und Türkisch.

Die BF reiste im Jahr 2011 gemeinsam mit ihrer Mutter ins Bundesgebiet ein, wo sie wegen Übergriffen seitens ihres Vaters am XXXX.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AslyG stellte.Die BF reiste im Jahr 2011 gemeinsam mit ihrer Mutter ins Bundesgebiet ein, wo sie wegen Übergriffen seitens ihres Vaters am römisch 40 .2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AslyG stellte.

Mit Beschluss des BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013 wurde gegen den Vater der BF eine einstweilige Verfügung für die Dauer von einem Jahr erlassen und diesem gemäß § 382e Abs. 1 Z 2 EO aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der BF und deren Mutter zu vermeiden.Mit Beschluss des BG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2013 wurde gegen den Vater der BF eine einstweilige Verfügung für die Dauer von einem Jahr erlassen und diesem gemäß Paragraph 382 e, Absatz eins, Ziffer 2, EO aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der BF und deren Mutter zu vermeiden.

Dieser einstweiligen Verfügung liegt der Umstand zugrunde, dass der Vater der BF sich seit Beginn der Beziehung zur Mutter der BF, gegenüber beiden gewalttätig zeigte, wobei die BF und ihre Mutter am XXXX.2013 ins Frauenhaus zogen und die Mutter der BF deren Ehegatten am XXXX.2013 zur Anzeige brachte.Dieser einstweiligen Verfügung liegt der Umstand zugrunde, dass der Vater der BF sich seit Beginn der Beziehung zur Mutter der BF, gegenüber beiden gewalttätig zeigte, wobei die BF und ihre Mutter am römisch 40 .2013 ins Frauenhaus zogen und die Mutter der BF deren Ehegatten am römisch 40 .2013 zur Anzeige brachte.

Am XXXX.2015 wurde der BF, sowie deren Mutter, XXXX, geb. XXXX, StA:Am römisch 40 .2015 wurde der BF, sowie deren Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

Serbien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG erteilt.Serbien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erteilt.

Am XXXX.2016 stellte die BF den gegenständlichen Verlängerungsantrag.Am römisch 40 .2016 stellte die BF den gegenständlichen Verlängerungsantrag.

Der Vater der BF wurde im Zeitraum XXXX.2013 bis XXXX.2014 in Justizanstalten in Österreich angehalten.Der Vater der BF wurde im Zeitraum römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 in Justizanstalten in Österreich angehalten.

Der Vater der BF reiste am XXXX.2016 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück, wurde am XXXX.2017 im Bundesgebiet betreten, gegen diesen mit Bescheid des BFA, Zl.: XXXX, vom XXXX.2018, ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen und derselbe am XXXX.2018 nach Serbien abgeschoben.Der Vater der BF reiste am römisch 40 .2016 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück, wurde am römisch 40 .2017 im Bundesgebiet betreten, gegen diesen mit Bescheid des BFA, Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2018, ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen und derselbe am römisch 40 .2018 nach Serbien abgeschoben.

Es sind keine weiteren gegen die BF gerichteten Übergriffe oder Drohungen seit des besagten, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen deren Vater bedingenden, Vorkommnisses feststellbar.

Der Antrag der Mutter der BF auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA, Zl. XXXX, vom 17.05.2018, abgewiesen und gegen diese eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen.Der Antrag der Mutter der BF auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , vom 17.05.2018, abgewiesen und gegen diese eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen.

Die Mutter der BF kehrte am XXXX.2018 freiwillig nach Serbien zurück.Die Mutter der BF kehrte am römisch 40 .2018 freiwillig nach Serbien zurück.

Die BF hat die Schule in Österreich auf Niveau der 8.Schulstufe mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen, ist in XXXX-Vereinen im Bundesgebiet aktiv tätig, nahm an Berufseinstiegskursen teil, ist der Deutschen Sprache mächtig und aktuell auf Arbeitssuche in Österreich.

Bis dato ist die BF jedoch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und hat sie keine Einstellungszusage und/oder einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage gebracht, sondern lebte bisher überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

In Österreich halten sich die Großmutter, Urgroßmutter und Tanten der BF auf, zu jenen weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte.

Darüber hinaus verfügt die BF über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form von Freundinnen und erweist sich dieselbe in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

Die BF ist in Serbien geboren, hielt sich bis zu ihrem 12. Lebensjahr im Herkunftsstaat auf, ging dort 6 Jahre lang in die Schule und halten sich weiterhin eine Tante, sowie aktuell auch die Mutter der BF, im Herkunftsstaat auf.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

Bis auf die gegenständliche Aufenthaltsberechtigung verfügte die BF über keinen zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitel.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staats- und Volksgruppenangehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zu den Deutschsprachkenntnissen, zur Einreise ins Bundesgebiet, zur seinerzeitigen Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG samt deren Gründe, zur Erteilung des besagten Aufenthaltstitels, zur Stellung des gegenständlichen Verlängerungsantrages, zum Schulabschluss in Österreich, zur Mitgliedschaft in Roma-Vereinen, zum Besuch von Kursen, zur Arbeitssuche, zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und im Herkunftsstaat, zu den sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich, zur Geburt in Serbien, zum dortigen Schulbesuch und Aufenthalt sowie zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht - substantiiert - entgegengetreten wurde.2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staats- und Volksgruppenangehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zu den Deutschsprachkenntnissen, zur Einreise ins Bundesgebiet, zur seinerzeitigen Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG samt deren Gründe, zur Erteilung des besagten Aufenthaltstitels, zur Stellung des gegenständlichen Verlängerungsantrages, zum Schulabschluss in Österreich, zur Mitgliedschaft in Roma-Vereinen, zum Besuch von Kursen, zur Arbeitssuche, zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und im Herkunftsstaat, zu den sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich, zur Geburt in Serbien, zum dortigen Schulbesuch und Aufenthalt sowie zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht - substantiiert - entgegengetreten wurde.

Die gegen den Vater der BF erlassene einstweilige Verfügung samt den näheren Ausführungen, beruhen auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des BG XXXX (siehe AS 30).Die gegen den Vater der BF erlassene einstweilige Verfügung samt den näheren Ausführungen, beruhen auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des BG römisch 40 (siehe AS 30).

Der gegenständliche Verlängerungsantrag, die freiwillige Ausreise des Vaters der BF aus dem Bundesgebiet, dessen Betretung in Österreich, dessen Abschiebung nach Serbien, die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen denselben, die freiwillige Rückkehr der Mutter der BF nach Serbien, deren Einreiseverbot sowie der Nichtbesitz eines sonstigen zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels, beruhen auf den jeweiligen Datenbeständen des Zentralen Fremdenregisters.

Die Anhaltung des Vaters der BF in Justizanstalten in Österreich beruht auf dem diesbezüglichen Datenbestand des Zentralen Melderegisters.

Die Nichtfeststellung eines gemeinsamen Haushaltes in Bezug auf eine im Bundesgebiet aufhältige Angehörige der BF beruht auf dem einen solchen nicht ausweisenden Datenbestand des ZMR und ergibt sich das Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses aus dem, das Bestehen eines solchen verneinenden Vorbringen der BF vor der belangten Behörde, welches durch den Umstand des Bezuges von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung seitens der BF gestützt wird.

Die Nichtvorlage von die Einstellung der BF in Aussicht stellender Unterlagen, beruht auf der bis dato nicht erfolgten Vorlage solcher.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Erwerbslosigkeit der BF beruht auf deren Vorbringen vor der belangten Behörde, dessen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sowie einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung aus dem Vorbringen der BF sowie einem Auszug aus dem GVS-Informationssystem.

Die Nichtfeststellbarkeit weiterer gegen die BF gerichteter Übergriffe oder Drohungen seitens ihres Vaters beruht auf dem Nichtvorbringen solcher seitens der BF sowie einer Stellungnahme der LPD XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2017. Letztlich kann der Zeugenaussage der BF vom XXXX.2014 (siehe AS 2) entnommen werden, dass sich die seinerzeitigen Drohungen ihres Vaters ausschließlich gegen die Mutter der BF und nicht gegen die BF selbst gerichtet haben. Darüber hinaus hat die BF weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde Bedenken im Hinblick auf allfällige Übergriffe oder Drohungen seitens ihres Vaters vorgebracht. Der bloße Verweis in der gegenständlichen Beschwerde aufgrund der Gewalttätigkeit des Vaters zu diesem keinen Kontakt zu pflegen oder aufbauen zu können, lässt für sich allein, insbesondere unter Berücksichtigung des seither vorfallfreien Zeitraumes, nicht feststellbarer sich konkret gegen die BF gerichteter Drohungen und der Volljährigkeit der BF, eine aktuelle Gefährdungslage nicht nahelegen.Die Nichtfeststellbarkeit weiterer gegen die BF gerichteter Übergriffe oder Drohungen seitens ihres Vaters beruht auf dem Nichtvorbringen solcher seitens der BF sowie einer Stellungnahme der LPD römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2017. Letztlich kann der Zeugenaussage der BF vom römisch 40 .2014 (siehe AS 2) entnommen werden, dass sich die seinerzeitigen Drohungen ihres Vaters ausschließlich gegen die Mutter der BF und nicht gegen die BF selbst gerichtet haben. Darüber hinaus hat die BF weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde Bedenken im Hinblick auf allfällige Übergriffe oder Drohungen seitens ihres Vaters vorgebracht. Der bloße Verweis in der gegenständlichen Beschwerde aufgrund der Gewalttätigkeit des Vaters zu diesem keinen Kontakt zu pflegen oder aufbauen zu können, lässt für sich allein, insbesondere unter Berücksichtigung des seither vorfallfreien Zeitraumes, nicht feststellbarer sich konkret gegen die BF gerichteter Drohungen und der Volljährigkeit der BF, eine aktuelle Gefährdungslage nicht nahelegen.

Das nicht festgestellt werden konnte, dass Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung der BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, beruht - wie noch näher ausgeführt wird - auf dem Nichtvorbringen eines substantiierten diesbezüglichen Sachverhaltes seitens der BF.

2.2.2. Wie der Einvernahme der BF und dem diesem eingeräumten Parteiengehör zu entnehmen ist, hatte diese hinreichend die Möglichkeit sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde wurde kein vom festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Bescheid abweichender Sachverhalt substantiiert vorgebracht, sodass verfahrensgegenständlich kein Ermittlungsmangel erkannt werden kann.

Insofern in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt vorgebracht wird, der Rückkehr der BF stünden maßgebliche Gründe aufgrund deren Eigenschaft als Frau und Mitglied der Volksgruppe der Roma entgegen, vermag die BF im Lichte der Länderfeststellungen derartige sie selbst betreffende Probleme nicht aufzuzeigen.

Vielmehr verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien in Form einer Tante und ihrer Mutter und erweist sich die BF als gesund und arbeitsfähig. Anhaltspunkte, dass die BF keinen Zugang zum herkunftsstaatlichen Arbeitsmarkt oder herkunftsstaatlichen Hilfsleistungen hätte, wurde von der BF nicht konkret vorgebracht und lässt sich dies auch nicht aus den Länderfeststellungen entnehmen. Wenn - wie auch von der BF aufgezeigt - die Länderfeststellungen auch allfällige Probleme, welchen Mitglieder der Volksgruppe der Roma in Serbien begegnen können aufzeigen, vermag damit weder eine unmittelbare Betroffenheit der BF noch das Vorliegen massiver einer Rückkehr im Wege stehender Missstände nahegelegt werden.

Die Grundversorgung in Serbien ist gesichert, genießen Mitglieder der Volksgruppe der Roma in Serbien die gleichen Rechte im Einklang mit den höchsten internationalen Standards, garantiert die serbische Verfassung die rechtliche Gleichheit der Geschlechter, haben Rückkehrer Anspruch auf herkunftsstaatliche Hilfsleistungen, sind eine Vielzahl von NGO zur Unterstützung allein heimkehrender Frauen in Serbien etabliert und kann gesagt werden, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist.

Vor diesem Hintergrund, vermag die BF mit dem bloßen Verweis auf allfällige Problemlagen im Herkunftsstaat den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegenzutreten.

2.2.3. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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