TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/30 99/05/0237

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;

Norm

BauO NÖ 1996 §15 Abs1 Z15;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Friedrich Zangl und der Lieselotte Zangl in Wiener Neustadt, beide vertreten durch Dr. Doris Hohler-Rössel, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Grazer Straße 90, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 13. September 1999, Zl. 1R/969-87, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. Christine

Winkler in Wiener Neustadt, Leithakoloniestraße 44, 2. Herbert

Winkler in Wiener Neustadt, Leithakoloniestraße 44), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem mit ihr vorgelegten Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 6. Juli 1999, und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bauanzeige vom 25. Februar 1998, verbunden mit entsprechenden Planskizzen und Beschreibungen, haben die mitbeteiligten Parteien die "Errichtung eines KFZ Abstellplatzes" auf dem Grundstück Nr. 1078/143, EZ 7178 des Grundbuches Wiener Neustadt-Vorstadt, angezeigt. Die Baubehörde hat das angezeigte Vorhaben nicht untersagt.

Mit Eingabe vom 28. Mai 1999 haben die Beschwerdeführer, deren Grundstücke dem KFZ Stellplatz benachbart sind, "Einspruch" gegen die regelmäßige Verwendung des erwähnten Grundstückes als Stellplatz für ein Fahrzeug erhoben.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 6. Juli 1999 wurde dieser Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darlegung der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Z. 15 der NÖ BO 1996, LGBl. 8200-0, ausgeführt, die Mitbeteiligten hätten eine Bauanzeige, verbunden mit entsprechenden Planskizzen und Beschreibungen, eingebracht. Im Rahmen des Anzeigeprüfungsverfahrens, binnen einer Frist von acht Wochen ab Anzeigenlegung, habe seitens der Baubehörde festgestellt werden können, dass das angezeigte Vorhaben eindeutig in den Regelungsbereich des § 15 NÖ BO 1996 falle und sohin auch in der projektierten Form ausgeführt werden dürfe, was letztlich durch die Baubehörde zur Kenntnis zu nehmen gewesen sei. Abgesehen von der Tatsache, dass das Schreiben der Beschwerdeführer am 28. Mai 1999, also mehr als 1 Jahr nach der Anzeigelegung durch die Mitbeteiligten bei der Baubehörde eingelangt sei, werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Nachbarn im Sinne des § 6 der NÖ BO 1996 lediglich in den in § 6 Abs. 1 leg. cit. taxativ aufgelisteten Verfahren Parteistellung haben bzw. erlangen können, dies aber nicht bei anzeigepflichtigen Vorhaben im Sinne des § 15 dieses Gesetzes vorgesehen sei. Ein derartiges Mitspracherecht von Nachbarn im Anzeigeprüfungsverfahren sei systemwidrig. Sollte jedoch infolge der Ausführung eines pflichtgemäß angezeigten Bauvorhabens wider Erwarten eine Belästigung eines Nachbarn auftreten, die dieser als unzumutbar empfinde, so stehe ihm "zu deren Abwendung die Geltendmachung nachbarrechtlicher Immissionsabwehransprüche, und zwar durch Klage vor den ordentlichen Gerichten gemäß § 364 Abs. 2 ABGB frei".

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer hat der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt mit Bescheid vom 13. September 1999 abgewiesen. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens wurde ausgeführt, die in der Berufung erstattete Anzeige sei an die zuständige Magistratsabteilung zur Durchführung von Erhebungen und allenfalls Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens weitergeleitet worden. Die in der Berufung dargestellten Verstöße gegen die Gewerbeordnung seien mangels Zuständigkeit der Baubehörde an das Gewerbeamt zur weiteren Veranlassung übermittelt worden. Ein allenfalls bestehender Grüngürtel bilde nicht den Gegenstand des anhängigen Verfahrens, überdies werde auf die richtigen, genauen und klar verständlichen Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen, welchen sich die Baubehörde zweiter Instanz vollinhaltlich anschließe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

§ 6 Abs. 1 der NÖ BO 1996, LGBl. 8200-0, deren Wortlaut den Beschwerdeführern schon mit dem erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebracht wurde, haben Nachbarn im Baubewilligungsverfahren und im baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung bzw. können diese erlangen. Eine Parteistellung der Nachbarn bei der Behandlung anzeigepflichtiger Vorhaben im Sinne des § 15 BO 1996 ist hingegen nicht vorgesehen. Nach § 15 Abs. 1 Z. 15 leg. cit. ist die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger ein anzeigepflichtiges Vorhaben, das mindestens acht Wochen vor dem Beginn der Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen ist. Die Bauanzeige der Mitbeteiligten betraf nun die regelmäßige Verwendung eines Grundstücksteiles als Stellplatz für ein Fahrzeug. Der zitierten Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 15 BO ist nicht zu entnehmen, dass im Bauland die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles als Stellplatz nur für einen PKW zulässig wäre, nach dieser Bestimmung ist auch die Verwendung eines Grundstücksteiles als Stellplatz für einen LKW zulässig, da dieser ebenfalls ein Fahrzeug ist. Da das angezeigte Vorhaben der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 15 NÖ BO 1996 entsprach, hat die Baubehörde zu Recht das Vorhaben nicht mit Bescheid untersagt (§ 16 Abs. 4 NÖ BO 1996).

Da den Nachbarn bei anzeigepflichtigen Vorhaben entsprechend dem § 6 Abs. 1 leg. cit. keine Parteistellung zukommt, hat schon die Baubehörde erster Instanz mit Recht den "Einspruch" der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Für den Fall, dass wider Erwarten infolge der Ausführung eines pflichtgemäß angezeigten Vorhabens eine Belästigung des Nachbarn auftritt, die dieser als unzumutbar empfindet, bietet sich ihm die Möglichkeit, auf dem Zivilrechtsweg eine Klage nach § 364 Abs. 2 ABGB einzubringen; auf diesen Umstand wurden die Beschwerdeführer bereits in dem erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen.

An dem Umstand, dass Nachbarn in einem Verfahren gemäß §§ 15 und 16 NÖ BO 1996 keine Parteistellung zukommt, vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, dass der Stellplatz, ebenso wie die Liegenschaft der Beschwerdeführer, im Bauland-Wohngebiet liegt. Auch der Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0208, und vom 5. Februar 1991, Zl. 90/05/0132, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise in Bezug auf die Parteistellung von Nachbarn im Verfahren betreffend anzeigepflichtige Vorhaben, weil sich diese Erkenntnisse nicht auf die NÖ BO 1996 bezogen und sich aus ihnen auch kein Rechtssatz in Bezug auf die Parteistellung von Nachbarn im Verfahren betreffend anzeigepflichtige Vorhaben ableiten lässt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050237.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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