Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2202617-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2018, Zl. 1074415301-180601305, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2018, Zl. 1074415301-180601305, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte er lediglich wirtschaftliche Gründe ins Treffen.
2. Mit Bescheid vom 07.07.2017, Zl. 1074415301-150707808, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z2 und Z3 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt V.) und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.03.2016 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Letztlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.2. Mit Bescheid vom 07.07.2017, Zl. 1074415301-150707808, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Z2 und Z3 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.03.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.). Letztlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Am 27.06.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen aus, dass seine Eltern verstorben seien und er in seiner Heimat niemand mehr habe.
5. Am 16.07.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet und er ist unbekannten Aufenthaltes.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2018, Zl. 1074415301-180601305 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten vom 27.06.2018 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2018, Zl. 1074415301-180601305 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten vom 27.06.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 01.08.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde am 03.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 06.08.2018) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsbürger von Gambia, bekennt sich zum moslemischen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo. Er hält sich seit (mindestens) 20.06.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer besuchte in Gambia sechs Jahre die Grundschule und finanzierte sich in Gambia sein Lebensunterhalt als Tischler.
Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 26.10.2016 in Wien geborenen Tochter, welche die kongolesische Staatsangehörigkeit innehat. Der Tochter des Beschwerdeführers ist der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden und hat eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX2020.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter sowie zur Kindsmutter ein schützenswertes Familienleben besteht.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner Tochter - über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bis zuletzt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt bzw. eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist derzeit unbekannten Aufenthaltes und kam er seiner Meldeverpflichtung nicht nach.
Der Beschwerdeführer weist drei strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes und des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 sowie Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Probezeit des Strafurteils zu XXXX wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX GZ: XXXX auf fünf Jahre verlängert. Die bedingte Strafnachsicht des Strafurteils zuMit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes und des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2, sowie Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Probezeit des Strafurteils zu römisch 40 wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 GZ: römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. Die bedingte Strafnachsicht des Strafurteils zu
XXXX wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX GZ: XXXX widerrufen.römisch 40 wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 GZ: römisch 40 widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vomXXXX GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer als Beitragstäter wegen des Verkaufes von Suchtmitteln im öffentlichen Bereich nach § 12 dritter Fall StGB, § 27 Abs. 2a SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Die Probezeit des Strafurteils zu XXXX wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX GZ: XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vomXXXX GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als Beitragstäter wegen des Verkaufes von Suchtmitteln im öffentlichen Bereich nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Die Probezeit des Strafurteils zu römisch 40 wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 GZ: römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verkaufes von Suchtmitteln im öffentlichen Bereich nach § 27 Abs. 2a SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verkaufes von Suchtmitteln im öffentlichen Bereich nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass seine gesamte Familie verstorben sei und er niemanden mehr habe. Er habe keine Zukunft in Gambia.
In seinem zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, dass seine Eltern verstorben seien und er in seiner Heimat niemand mehr habe.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.07.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia mit Stand 25.07.2017.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Vater einer am XXXX in Wien geborenen Tochter ist, ergibt sich aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde im Vorverfahren. Dass die Tochter des Beschwerdeführers den Status als subsidiär Schutzberechtigte innehat und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX2020 hat, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in ihren Verfahrensakt.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Vater einer am römisch 40 in Wien geborenen Tochter ist, ergibt sich aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde im Vorverfahren. Dass die Tochter des Beschwerdeführers den Status als subsidiär Schutzberechtigte innehat und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX2020 hat, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in ihren Verfahrensakt.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass zwischen dem Beschwerdeführer, Tochter und der Kindsmutter ein schützenswertes Familienleben besteht, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bei seiner Erstbefragung und im Beschwerdeschriftsatz nichts der Gleichen vorgebracht hat. Fernerhin befand sich der Beschwerdeführer seit der Geburt seiner Tochter am XXXX zweitweise sieben Monate in Haft und konnte nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister kein gemeinsamer Wohnsitz festgestellt werden. Im Vorfahren gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.07.2017 an, dass er mit der Kindesmutter nicht mehr zusammen sei.Dass nicht festgestellt werden kann, dass zwischen dem Beschwerdeführer, Tochter und der Kindsmutter ein schützenswertes Familienleben besteht, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bei seiner Erstbefragung und im Beschwerdeschriftsatz nichts der Gleichen vorgebracht hat. Fernerhin befand sich der Beschwerdeführer seit der Geburt seiner Tochter am römisch 40 zweitweise sieben Monate in Haft und konnte nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister kein gemeinsamer Wohnsitz festgestellt werden. Im Vorfahren gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.07.2017 an, dass er mit der Kindesmutter nicht mehr zusammen sei.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, laut diesem hat der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung am XXXX keinen neuen Wohnsitz angemeldet und ist derzeit unbekannten Aufenthaltes. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (27.06.2018) und er gegen gegenständlichen Bescheid am 01.08.2018 Beschwerde erhoben hat, kommt der erkennende Richter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weiterhin im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist,er jedoch seiner Meldeverpflichtung nicht nachkommt.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, laut diesem hat der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung am römisch 40 keinen neuen Wohnsitz angemeldet und ist derzeit unbekannten Aufenthaltes. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (27.06.2018) und er gegen gegenständlichen Bescheid am 01.08.2018 Beschwerde erhoben hat, kommt der erkennende Richter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weiterhin im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist,er jedoch seiner Meldeverpflichtung nicht nachkommt.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Gambia sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über qualifizierte Deutschsprachkenntnisse verfügt und bis dato keine qualifizierte Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer bislang keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorlegte.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach von einem österreichischen Strafgericht verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.08.2018.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 06.08.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben, dass ihn die schlechte wirtschaftliche Situation in Gambia dazu bewogen hat, sein Herkunftsland zu verlassen und er sich im Falle seiner Rückkehr vor Armut fürchte.
Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen der ersten beiden Asylverfahren und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Gambia. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen der ersten beiden Asylverfahren und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Gambia. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Gambia wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Gambia wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.