Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2203569-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. 1109063408-160416142, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. 1109063408-160416142, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Tirol, Polizeianhaltezentrum am 21.03.2016 den im Spruch genannten Namen an, er sei am XXXX in XXXX, Uganda geboren, ugandischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, englischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie römisch-katholisch, habe sechs Jahre lang die Grundschule sowie fünf Jahre lang die Mittelschule, sowie drei Jahre eine Universität "Automobile Electrician" besucht. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten. Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat habe er nicht. Er habe im November 2015 den Wohnort verlassen, sei ohne Reisedokument über Kenia, Niger, Libyen sowie Italien nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab er Probleme an der Schule an, da er ein Mitglied der "Ogboni Society" gewesen sei und für diese hätte einen Senator in seiner Stadt umbringen sollen. Da er das nicht gewollt habe, sei er geflohen. Bei Rückkehr in die Heimat fürchte er, von dieser Organisation getötet zu werden, die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er.Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Tirol, Polizeianhaltezentrum am 21.03.2016 den im Spruch genannten Namen an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Uganda geboren, ugandischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, englischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie römisch-katholisch, habe sechs Jahre lang die Grundschule sowie fünf Jahre lang die Mittelschule, sowie drei Jahre eine Universität "Automobile Electrician" besucht. Er verneinte die Frage nach Be