TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 W150 2167950-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W150 2167950-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX .1958, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Verfahrens Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 .1958, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Verfahrens Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 10/2005 idF BGBl. 145/2017 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 145 aus 2017, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 02.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Noch am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab sie im Wesentlichen an, dass sie traditionell verheiratet und in XXXX geboren worden sei. Sie bekenne sich zur katholischen Religion. Von 1965 bis 1971 habe sie die Grundschule, von 1971 bis 1974 die Hauptschule und von 1974 bis 1977 das Gymnasium - alle in XXXX - besucht, welches sie mit Matura abgeschlossen habe. Von 1977 bis 1979 habe sie an der Universität, ebenfalls in XXXX , studiert. Zuletzt habe sie den Beruf einer Bankangestellten ausgeübt. Ihr Ehemann lebe noch in Syrien, nahe XXXX , ihr Sohn im Libanon. Eine ihrer Töchter lebe in Österreich, die zweite in Dänemark. Syrien verlassen habe die Beschwerdeführerin am 20.06.2015 legal mit dem Auto in den Libanon. Vom Libanon aus sei sie mit dem Flugzeug nach Izmir in der Türkei geflogen, dort habe sie sich ca. 10 Tage aufgehalten und sei dann mit dem Boot nach Griechenland gelangt. Nach der Weiterreise nach Mailand, sei sie mit dem Zug nach Österreich gefahren. Anlässlich dieser Fahrt sei sie von der Polizei aufgegriffen worden. Befragt zu ihrem genauen Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass in Syrien Krieg herrsche und es keine Sicherheit und keine Arbeit mehr gebe. Sie wolle zu ihrer Tochter in Österreich, welche sich seit 2014 hier befinde. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass.Noch am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab sie im Wesentlichen an, dass sie traditionell verheiratet und in römisch 40 geboren worden sei. Sie bekenne sich zur katholischen Religion. Von 1965 bis 1971 habe sie die Grundschule, von 1971 bis 1974 die Hauptschule und von 1974 bis 1977 das Gymnasium - alle in römisch 40 - besucht, welches sie mit Matura abgeschlossen habe. Von 1977 bis 1979 habe sie an der Universität, ebenfalls in römisch 40 , studiert. Zuletzt habe sie den Beruf einer Bankangestellten ausgeübt. Ihr Ehemann lebe noch in Syrien, nahe römisch 40 , ihr Sohn im Libanon. Eine ihrer Töchter lebe in Österreich, die zweite in Dänemark. Syrien verlassen habe die Beschwerdeführerin am 20.06.2015 legal mit dem Auto in den Libanon. Vom Libanon aus sei sie mit dem Flugzeug nach Izmir in der Türkei geflogen, dort habe sie sich ca. 10 Tage aufgehalten und sei dann mit dem Boot nach Griechenland gelangt. Nach der Weiterreise nach Mailand, sei sie mit dem Zug nach Österreich gefahren. Anlässlich dieser Fahrt sei sie von der Polizei aufgegriffen worden. Befragt zu ihrem genauen Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass in Syrien Krieg herrsche und es keine Sicherheit und keine Arbeit mehr gebe. Sie wolle zu ihrer Tochter in Österreich, welche sich seit 2014 hier befinde. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass.

2. Am 10.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an Diabetes leide, eine Schilddrüsenunterfunktion, Bluthochdruck sowie Rheuma habe. Sie sei auch schon in Syrien deswegen behandelt worden und nehme Medikamente ein. Eine ihrer Töchter lebe in Österreich, die andere in Dänemark, ihr Sohne lebe in Schweden. Sie habe zwei Brüder, einer lebe in Syrien, der andere in Australien. Ihre drei Schwestern würden alle - ebenso wie der Ehemann der Beschwerdeführerin - in Syrien leben. Die Beschwerdeführerin gab an, 12 Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen zu haben. Nachfolgend habe sie 33 Jahre lang in einer Bank gearbeitet. Geheiratet habe sie am 06.10.1981, am 06.01.2012 sei sie in Pension gegangen. Da man 2012 "nicht mehr in XXXX leben habe können" seien sie aufs Land gezogen, wo sie auch bis zur Ausreise gelebt habe. Die Ausreise aus Syrien sei legal in den Libanon erfolgt und auch die nachfolgende Reise in die Türkei sei legal gewesen. Aus Syrien ausgereist sei sie am 26.05.2015, oder auch am 28., die Beschwerdeführerin sei sich nicht sicher. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei seit ihrer Geburt - genauso wie ihre gesamte Familie - Christin. Sie habe keine Probleme mit Behörden gehabt und sei auch nicht einer Verfolgung aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen. In dem Dorf in dem sie gelebt habe, seien "alle Christen" gewesen. Der Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates sei gewesen, dass in XXXX ihr Haus aufgrund des Krieges zerstört worden sei und sie deswegen aufs Land übersiedelt seien. Von ihrem Sohn sei verlangt worden mitzukämpfen, dieser habe daraufhin das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin sei alleine mit ihrem Mann zurückgeblieben. Weiters sei das Leben in Syrien sehr gefährlich, da sie als Christen "in der Mitte zwischen den muslimischen Richtungen" gestanden seien, jede Seite habe sie verdächtigt für die andere Seite zu arbeiten. Auf die Frage, ob sie persönlich bedroht worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Eltern nicht mehr besuchen habe können und sie ihr den Sohn wegnehmen wollten. Nachgefragt, inwiefern das eine persönliche Bedrohung sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie alles verloren habe und "die Alawiten" mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen seien um nach ihrem Sohn zu fragen. Ihr sei gesagt worden, dass, falls sie nicht angebe wo ihr Sohn sei, sie getötet würde. Sie habe diese Gründe bisher nicht angegeben, da sie nicht danach gefragt worden sei. "Sie" seien zweimal die Woche über einen Zeitraum von zwei Monaten zu ihr gekommen. Ihr Sohn habe Syrien im Februar oder März 2015 verlassen. Sie habe nicht gesagt, dass ihr Sohn sich außerhalb des Landes befunden habe. Es sei egal, wo in Syrien sie sich aufhalte, die Gefahr sei sehr groß.2. Am 10.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an Diabetes leide, eine Schilddrüsenunterfunktion, Bluthochdruck sowie Rheuma habe. Sie sei auch schon in Syrien deswegen behandelt worden und nehme Medikamente ein. Eine ihrer Töchter lebe in Österreich, die andere in Dänemark, ihr Sohne lebe in Schweden. Sie habe zwei Brüder, einer lebe in Syrien, der andere in Australien. Ihre drei Schwestern würden alle - ebenso wie der Ehemann der Beschwerdeführerin - in Syrien leben. Die Beschwerdeführerin gab an, 12 Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen zu haben. Nachfolgend habe sie 33 Jahre lang in einer Bank gearbeitet. Geheiratet habe sie am 06.10.1981, am 06.01.2012 sei sie in Pension gegangen. Da man 2012 "nicht mehr in römisch 40 leben habe können" seien sie aufs Land gezogen, wo sie auch bis zur Ausreise gelebt habe. Die Ausreise aus Syrien sei legal in den Libanon erfolgt und auch die nachfolgende Reise in die Türkei sei legal gewesen. Aus Syrien ausgereist sei sie am 26.05.2015, oder auch am 28., die Beschwerdeführerin sei sich nicht sicher. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei seit ihrer Geburt - genauso wie ihre gesamte Familie - Christin. Sie habe keine Probleme mit Behörden gehabt und sei auch nicht einer Verfolgung aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen. In dem Dorf in dem sie gelebt habe, seien "alle Christen" gewesen. Der Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates sei gewesen, dass in römisch 40 ihr Haus aufgrund des Krieges zerstört worden sei und sie deswegen aufs Land übersiedelt seien. Von ihrem Sohn sei verlangt worden mitzukämpfen, dieser habe daraufhin das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin sei alleine mit ihrem Mann zurückgeblieben. Weiters sei das Leben in Syrien sehr gefährlich, da sie als Christen "in der Mitte zwischen den muslimischen Richtungen" gestanden seien, jede Seite habe sie verdächtigt für die andere Seite zu arbeiten. Auf die Frage, ob sie persönlich bedroht worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Eltern nicht mehr besuchen habe können und sie ihr den Sohn wegnehmen wollten. Nachgefragt, inwiefern das eine persönliche Bedrohung sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie alles verloren habe und "die Alawiten" mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen seien um nach ihrem Sohn zu fragen. Ihr sei gesagt worden, dass, falls sie nicht angebe wo ihr Sohn sei, sie getötet würde. Sie habe diese Gründe bisher nicht angegeben, da sie nicht danach gefragt worden sei. "Sie" seien zweimal die Woche über einen Zeitraum von zwei Monaten zu ihr gekommen. Ihr Sohn habe Syrien im Februar oder März 2015 verlassen. Sie habe nicht gesagt, dass ihr Sohn sich außerhalb des Landes befunden habe. Es sei egal, wo in Syrien sie sich aufhalte, die Gefahr sei sehr groß.

3. Mit Bescheid vom 11.07.2017 - zugestellt am 17.07.2017 - wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 11.07.2017 - zugestellt am 17.07.2017 - wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Festgestellt wurde, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe.

Begründend führte das BFA im Wesentlichsten dazu aus, dass die Beschwerdeführerin keine tatsächliche, personenbezogene, asylrelevante Verfolgung ihrer Person glaubhaft machen habe können. Bei der Schilderung ihres Ausreisegrundes habe sie sich lediglich auf ihren Sohn bezogen und habe nachfolgend als Ausreisegrund die allgemeine Situation in Syrien angegeben, welche an sich nicht asylrelevant sei. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, dass die Christen zwischen den muslimischen Richtungen stünden, habe aber davor verneint, dass sie Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit habe. Das Vorbringen einer Drohung aufgrund der Kampfverweigerung ihres Sohnes erscheine konstruiert, zumal sie diesbezügliche Fragen davor verneint habe. Das Vorbringen erscheine auch unglaubwürdig, da ihr Ehemann weiter in Syrien leben könne, ohne einer Bedrohung ausgesetzt zu sein.

Rechtlich wurde geschlossen, dass die Beschwerdeführerin keine Umstände vorgebracht habe, die eine persönliche Verfolgung ihrer Person erkennen lassen würden.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 03.08.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie seit ihrer Geburt Christin sei. Nach dem Ausbruch des Krieges sei ihr Leben nicht mehr in Sicherheit gewesen und sie befürchte eine Verfolgung aufgrund ihrer Religion.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 03.08.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie seit ihrer Geburt Christin sei. Nach dem Ausbruch des Krieges sei ihr Leben nicht mehr in Sicherheit gewesen und sie befürchte eine Verfolgung aufgrund ihrer Religion.

5. Mit Schreiben vom 17.08.2017, eingelangt am 18.08.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 02.07.2015, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.07.2017, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zum dort angegebenen Datum geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Christin.

Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt XXXX und hat sich bis zu ihrer Ausreise im Umkreis dieser Stadt - XXXX - befunden.Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt römisch 40 und hat sich bis zu ihrer Ausreise im Umkreis dieser Stadt - römisch 40 - befunden.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich in Syrien und lebt dort weiter in XXXX .Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich in Syrien und lebt dort weiter in römisch 40 .

XXXX und die Region um die Stadt befinden sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung.römisch 40 und die Region um die Stadt befinden sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Syrien Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer ethnischen, religiösen Einstellung bzw. der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. aufgrund ihrer politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat verlassen hat, weil ihr dort eine Verfolgung als Christin droht oder ihr diese bei einer Rückkehr drohen würde bzw. auch nicht, weil sie einer Verfolgung aufgrund ihres Sohnes, der sich durch Ausreise dem Wehrdienst entzogen und der nach Schweden gezogen ist, ausgesetzt sein könnte.

Der Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 (S. 11ff):Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 Sitzung 11ff):

Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).

Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 (S. 15ff):Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 Sitzung 15ff):

Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).

Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).

Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; ausserdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 (S. 53ff):Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 Sitzung 53ff):

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum 15. Juli 2017, schätzt jedoch dass etwa 475.000 Personen getötet wurden (SOHR 16.7.2017).

Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Gleichzeitig zeigt die Regierung außerdem wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien. Sie schikaniert und inhaftiert Mitglieder der Communist Union Party, der Communist Action Party, der Arab Social Union und islamistischer Parteien (USDOS 3.3.2017).

Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016, AI 22.2.2017 und USDOS 3.3.2017).

Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vgl. SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vergleiche SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).

Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vergleiche UNOCHA 31.7.2017).

Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 22.2.2017). Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurückeroberten Gebieten vertrieb (FH 1.2017). Auch Rebellengruppen belagern Gebiete (USDOS 3.3.2017).

Auch aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von wahrgenommenen politischen Andersdenkenden und Rivalen, wobei das Verhalten jedoch zwischen den unterschiedlichen Rebellengruppen variiert (FH 1.2017).

Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).Der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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