Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W120 2126263-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17. Februar 2016, Teilnehmernummer:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17. Februar 2016, Teilnehmernummer:
XXXX , den Beschlussrömisch 40 , den Beschluss
A)
Die Beschwerde wird - soweit sich diese gegen die Vorschreibung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten gemäß §§ 1, 2, 3 Abs 1 und 4, 6 Abs 1 RGG iVm § 31 Abs 1 und 10 ORF-G und § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz wendet - als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird - soweit sich diese gegen die Vorschreibung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten gemäß Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4, 6 Absatz eins, RGG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 10 ORF-G und Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz wendet - als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer "[g]em. §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6. Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 Abs. 1 und 10 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 122/2015, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, § 1 ff des Kärntner Landesmusikschul-Förderungsbeitragsgesetz 92/2005 idF LGBl. Nr. 85/2013, § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr 122/2013 iVm. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. Nr. 1013/1994 [...] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkeinrichtung Radio und Fernsehen am Standort [...] für den Zeitraum vom 01. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2015 in der Höhe von insgesamt € 597,02 vorgeschrieben."1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer "[g]em. Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 10 ORF Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,, Paragraph eins, ff des Kärntner Landesmusikschul-Förderungsbeitragsgesetz 92/2005 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994, [...] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkeinrichtung Radio und Fernsehen am Standort [...] für den Zeitraum vom 01. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2015 in der Höhe von insgesamt € 597,02 vorgeschrieben."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 21. März 2016 eingelangte und als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe, in welcher ua Folgendes wortwörtlich ausgeführt wurde: "Die Beweissicherung bzw. Sachverhaltsdarstellung ist in dieser kurzen Zeit für mich nicht möglich gewesen und deshalb erhalten sie die Begründung bis Ende Mai d.J. nachgereicht. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass sie für die Beantwortung meines Antrages über zwei Jahren gebraucht haben, daher erscheint mir eine vierwöchige Frist zur weiteren Sachverhaltsdarstellung u.a. zu kurz."
3. Mit hg am 17. Mai 2016 eingelangter Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juli 2018, zugestellt am 27. Juli 2018, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner bei der belangten Behörde am 21. März 2016 eingelangten Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht genüge. Es würden das Beschwerdebegehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, fehlen. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seiner Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein werde.4. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juli 2018, zugestellt am 27. Juli 2018, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner bei der belangten Behörde am 21. März 2016 eingelangten Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genüge. Es würden das Beschwerdebegehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, fehlen. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seiner Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein werde.
5. Binnen offener Frist langten keine Ergänzungen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer "[g]em. §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6. Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 Abs. 1 und 10 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 122/2015, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, § 1 ff des Kärntner Landesmusikschul-Förderungsbeitragsgesetz 92/2005 idF LGBl. Nr. 85/2013, § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr 122/2013 iVm. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. Nr. 1013/1994 [...] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkeinrichtung Radio und Fernsehen am Standort [...] für den Zeitraum vom 01. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2015 in der Höhe von insgesamt € 597,02 vorgeschrieben."Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer "[g]em. Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 10 ORF Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,, Paragraph eins, ff des Kärntner Landesmusikschul-Förderungsbeitragsgesetz 92/2005 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994, [...] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkeinrichtung Radio und Fernsehen am Standort [...] für den Zeitraum vom 01. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2015 in der Höhe von insgesamt € 597,02 vorgeschrieben."
In dem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz (datiert mit dem 18. März 2016) wurde der angefochtene Bescheid bezeichnet ("Bescheid der GIS GmbH zu der Teilnehmernummer XXXX vom 17.02.2016"), angeführt, wann dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt wurde ("wegen der Rechtssache: Vorschreibung der Rundfunkgebühren zugestellt am 22.02.2016") und, dass innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben werde, sowie Folgendes wortwörtlich ausgeführt: "Die Beweissicherung bzw. Sachverhaltsdarstellung ist in dieser kurzen Zeit für mich nicht möglich gewesen und deshalb erhalten sie die Begründung bis Ende Mai d.J. nachgereicht. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass sie für die Beantwortung meines Antrages über zwei Jahren gebraucht haben, daher erscheint mir eine vierwöchige Frist zur weiteren Sachverhaltsdarstellung u.a. zu kurz."In dem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz (datiert mit dem 18. März 2016) wurde der angefochtene Bescheid bezeichnet ("Bescheid der GIS GmbH zu der Teilnehmernummer römisch 40 vom 17.02.2016"), angeführt, wann dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt wurde ("wegen der Rechtssache: Vorschreibung der Rundfunkgebühren zugestellt am 22.02.2016") und, dass innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben werde, sowie Folgendes wortwörtlich ausgeführt: "Die Beweissicherung bzw. Sachverhaltsdarstellung ist in dieser kurzen Zeit für mich nicht möglich gewesen und deshalb erhalten sie die Begründung bis Ende Mai d.J. nachgereicht. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass sie für die Beantwortung meines Antrages über zwei Jahren gebraucht haben, daher erscheint mir eine vierwöchige Frist zur weiteren Sachverhaltsdarstellung u.a. zu kurz."
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juli 2018 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag (aufgrund des Fehlens des Beschwerdebegehrens und der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) erteilt.
Binnen offener Frist ist der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Eingabe nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, der vorliegenden Eingabe des Beschwerdeführers sowie den gegenständlichen Verfahrensakten ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahr