RS Pvak 2018/6/18 A6-PVAB/18

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2

Schlagworte

Grundsätze der Interessenvertretung; Interessenvertretung; Ermessensspielraum der PV

Rechtssatz

Die PV handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie nach Prüfung des Sachverhalts in vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zum Ergebnis gelangt, das Vorgehen des Dienstgebers (DL) sei gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall hat der DA die Entscheidung des DL akzeptiert, ohne sich entsprechend den Vorgaben des PVG damit auseinanderzusetzen. In seiner Sitzung vom 14. März 2018 wurde der geänderte „Wunschzettel“ ohne Bezugnahme auf die Streichung von KPR und KOPM in der Koordinatorentätigkeit des Antragstellers nur im Hinblick auf WE (Werteinheiten) und MDL (Mehrdienstleistungen) diskutiert. In der DA-Sitzung vom 12. April 2018 wurde zwar das Schreiben vom 16. April 2018 an den Antragsteller beschlossen, seine Absetzung als Koordinator in zwei Fächern aber inhaltlich nicht diskutiert und auch kein Beschluss über die Zustimmung zur Entscheidung des DL oder deren Ablehnung gefasst. Der DA hat die Entscheidung des DL somit akzeptiert, ohne sich im gebotenen Umfang nachvollziehbar mit der Problematik des Falles auseinanderzusetzen, wodurch er seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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