RS Pvak 2018/6/18 A6-PVAB/18

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs4 litb

Schlagworte

Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Behandlung von Verlangen auf Vertretung; Interessenkollision; Vorgangsweise bei Ablehnung von Vertretungsverlangen

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Streichung von KPR und KOPM aus der Koordinatorentätigkeit des Antragstellers und deren Zuweisung an andere Mitglieder des Lehrkörpers durch den DL. Daher ist ohne Zweifel eine Interessenkollision gegeben, weil Interessen mehrerer Bediensteter betroffen sind, die miteinander in Widerspruch stehen, weshalb dem DA eine aktive Unterstützung eines individuellen Unterstützungsansuchens von Gesetzes wegen verwehrt ist. Der DA hätte das Unterstützungsansuchen daher mit Beschluss ablehnen und den Antragsteller davon verständigen müssen. Da dies unterblieben ist, belastet der DA seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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