RS Pvak 2018/6/18 A6-PVAB/18

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Norm

PVG §9 Abs4 litb
PVGO §31 Abs1
PVGO §31 Abs2

Schlagworte

Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Behandlung von Verlangen auf Vertretung

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 4 lit b PVG obliegt es dem DA, sofern dies von Bediensteten für ihre Person verlangt wird, diese in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Grundsätzlich sind Vertretungsersuchen von Bediensteten an den Ausschuss zu richten. Wird das Verlangen an eine/n einzelne/n Personalvertreter/in gestellt, so hat er/sie dem Ausschuss zu berichten, der dann so vorzugehen hat, als wäre das Verlangen an den Ausschuss selbst gerichtet worden (Schragel, PVG, § 9, Rz 74; PVAB vom 3. September 2014, A 31-PVAB/13).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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