RS Pvak 2018/6/18 A6-PVAB/18

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVGO §31 Abs1
PVGO §31 Abs2

Schlagworte

Interessenvertretung; Kenntnis der PV von Anliegen der Bediensteten; Anfragen, Wünsche, Beschwerden der Bediensteten; Verpflichtung der PV zur Entgegennahme

Rechtssatz

Diesem Recht der Bediensteten steht die rechtliche Verpflichtung der PVO-Mitglieder gegenüber, diese Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch entgegenzunehmen (PVAB vom 7. August 2017, A 8-PVAB/17).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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