RS Pvak 2018/6/18 A6-PVAB/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2018
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVGO §31 Abs1

Schlagworte

Interessenvertretung; Kenntnis der PV von Anliegen der Bediensteten; Anfragen, Wünsche, Beschwerden der Bediensteten

Rechtssatz

Um die Interessen der Bediensteten gesetzeskonform und wirksam vertreten zu können, ist es für die PVO und die einzelnen Personalvertreter/innen unverzichtbar, die Wünsche, Anliegen, Beschwerden etc. der Bediensteten zu kennen. Deshalb normiert § 31 Abs. 1 PVGO das Recht der Bediensteten, ihre Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied eines für sie zuständigen PVO vorzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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