TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/6 VGW-101/042/14616/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.04.2017

Index

50/04 Berufsausbildung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAG §27a Abs1
BAG §27a Abs2
BAG §27a Abs3
AVG §52 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vom 3.10.2016, GZ: …, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.9.2016 insoweit Folge gegeben wurde, dass diese gemäß § 27a Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin im Umfang der Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch" zugelassen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird bestimmt, dass der verwaltungsbehördliche Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 27a Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz wird erkannt, dass die von Frau A. B. am 13.6.1997 abgelegte Diplomprüfung an der Landwirtschafts- Maschinenbauschule „C.“ in D. (Serbien) im Berufsausbildungszweig „Nahrungsmitteltechniker“ in Verbindung mit ihrer nach der Absolvierung dieser Schule ausgeübten fachlichen Berufstätigkeit gleichwertig mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf „Lebensmitteltechniker“ ist.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Kopf, Spruch und die Begründung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheids lauten wie folgt:

„Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 27a Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin

Über den Antrag von Frau A. B., geboren 1978, um Gleichhaltung der von ihr in Serbien im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegten Maturaprüfung mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin gemäß § 27a Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz und in eventu um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 27a Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz ergeht der nachstehende Bescheid:

Spruch:

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gibt dem Antrag mit der Maßgabe Folge, dass Frau A. B. gemäß § 27a Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 i.d.F. BGBl. I Nr. 78/2015, zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin (Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 103/2008) im Umfang der Gegenstände "Prüfarbeit" (§ 9 Lebensmitteltechnik- Ausbildungsordnung) und "Fachgespräch" (§ 10 Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung) zugelassen wird.

Die Verwaltungsabgabe beträgt gemäß Tarifpost 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983, € 6,50.

Begründung:

Mit Eingabe vom 2.9.2016 hat Frau A. B. um Gleichhaltung ihrer in Serbien an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegten Maturaprüfung mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin gemäß § 27a Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz und in eventu um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 27a Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz angesucht. Sie hat dazu folgende Unterlagen vorgelegt und Angaben gemacht:

-        Diplom vom 13.6.1997 über die an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegte Maturaprüfung samt den Prüfungsfächern,

-        vier Jahresabschlusszeugnisse über die Landwirtschafts- und Maschinenbautechnischen Schule „C." in D. im Beruf Lebensmitteltechniker in den Schuljahren 1993/94, 1994/95, 1995/96 und 1996/97 vermittelten Unterrichtsfächer der ersten bis vierten Klasse,

-        vier Stundenplanbescheinigungen der „Mittelschule E." in D. über die im Beruf Lebensmitteltechnikerin vermittelten Unterrichtsfächer einschließlich Praxisunterricht samt Stundenanzahl in Theorie, Übungen und Blockunterricht:

o 1. Klasse: insgesamt 280 Übungsstunden, 60 Blockunterrichtsstunden, o 2. Klasse: insgesamt 245 Übungsstunden, 60 Blockunterrichtsstunden o 3. Klasse: insgesamt 200 Übungsstunden o 4. Klasse: insgesamt 188 Übungsstunden

-        Bestätigung der Firma F. in G. über die Beschäftigung in den Jahren 1998 bis 2003,

-        Lebenslauf,

-        serbischer Reisepass,

-        Heiratsurkunde über die Namensänderung.

Nach eigenen Angaben war die Antragstellerin bei der Firma F. in G. als Lebensmitteltechnikerin beschäftigt. In Österreich bestehen keine Berufserfahrungen als Lebensmitteltechnikerin.

Gemäß § 27a Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhang mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass die Antragstellerin in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit).

Gemäß § 27a Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlussprüfung abzulegen sind, wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, dass die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im § 21 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz festgelegten Zweck einer Lehrabschlussprüfung nahe kommen.

Die österreichische Lehrzeit im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin beträgt dreieinhalb Jahre in Vollzeit und wird zum überwiegenden Teil als berufspraktische Ausbildung (in der Regel an vier von fünf Ausbildungstagen im Lehrbetrieb) erworben, die durch theoretische Kenntnisse in der Berufsschule (im Normalfall an einem Wochentag bzw. über mehrere Wochen geblockt) ergänzt wird. Im Vergleich dazu hat die Antragstellerin in Serbien eine vierjährige Landwirtschafts- und Maschinenbauschule mit einem geringeren Anteil an Praxisunterricht und Übungsstunden abgeschlossen. Danach war sie in Serbien bei der Firma F. in G. rund fünf Jahre beschäftigt. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin war sie dort als Lebensmitteltechnikerin tätig, in Österreich bestehen keine Berufserfahrungen als Lebensmitteltechnikerin.

Die Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. und die Berufserfahrungen in Serbien konnten zwar facheinschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die Gleichwertigkeit mit der Lehrausbildung im österreichischen Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin ist allerdings aufgrund von Ausbildungsunterschieden und des geringeren fachpraktischen Ausbildungsanteils nicht gegeben. Eine Gleichhaltung gemäß § 27a Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz kommt daher mangels erlernter bzw. nachgewiesener Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in Österreich bei Absolvierung der Lehre im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin üblicherweise erworben werden, nicht in Betracht.

Die vorgelegten Unterlagen und die dadurch bescheinigten Vorkenntnisse reichen aber für die Annahme aus, dass Frau A. B. nach entsprechender Vorbereitung und erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungsteile der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin über die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne des § 21 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz verfügt.

Gemäß § 21 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz ist Zweck der Lehrabschlussprüfung festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt:

„Meine Ausbildung zur Lebensmitteltechnikern in Serbien dauerte 4 Jahre. In Österreich dauert diese Ausbildung 3,5 Jahre. Somit dauerte meine Ausbildung ein halbes Jahr länger, als die in Österreich vorgeschriebene Ausbildung.

Hinzu kommt, dass ich auch während meiner Ausbildung durchgehend Praktischen Unterricht hatte, und zwar wie folgt; wobei ich keine Übereinstimmung der Stundenanzahl, die Sie angeführt haben und welche ich tatsächlich im Zeugnis vorweisen kann, finden kann. Dies bezieht sich auf die 3. und 4. Klasse, welche Sie meiner Meinung nicht berücksichtigt haben.

1.       Klasse : insgesamt 280 Übungsstunden, 60 Blockunterrichtsstunden

2.       Klasse insgesamt 245 Übungsstunden, 60 Blockunterrichtsstunden

3.       Klasse insgesamt 200 Übungsstunden, zusätzlich Praktischer Unterricht- Theorie 175 Stunden (siehe 3. Klasse- siehe Beilage)

4.       4. Klasse insgesamt 188 Übungsstunden, zusätzlich Praktischer Unterricht- Theorie 160 Stunden (siehe 4. Klasse- siehe Beilage)

Ich bitte Sie die jeweiligen Stunden in der 3. Und 4. Klasse in Betracht zu nehmen.

Während meiner Tätigkeit in der Bäckerei „F." von 1998 - 2003 arbeitete ich als Lebensmitteltechnikerin. Zu meinen Aufgaben zählten: Warenkontrolle, Wareneingang - Warenausgang, Kontrolle der Backwaren, Lagerung der Ware, Hygienemaßnahmen, Bestellungen, Buchführung, Kundenberatung zu verschiedenen Brot und Backwaren unter Berücksichtigung verschiedener Mehlsorten.

In diesem Zeitraum konnte ich genug Erfahrung im Bereich der Lebensmitteltechnik sammeln.“

Mit diesem Bescheid wurde daher Frau B. gemäß § 27a Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin im Umfang der Gegenstände "Prüfarbeit" (§ 9 Lebensmitteltechnik-VO) und "Fachgespräch" (§ 10 Lebensmitteltechnik-VO) zugelassen, wobei im Wesentlichen der Spruch damit begründet wurde, dass Frau B. in Serbien das Diplom im Beruf Nahrungsmitteltechniker nach Absolvierung einer vierjährigen höheren Schule für das Berufsprofil "Lebensmitteltechnikerin" erworben habe. Aus den vorgelegten Zeugnissen ergebe es sich, dass die während der Schulzeit absolvierten Praxisstunden geringer seien als die Praxisstunden im Rahmen eines in Österreich zu absolvierenden Lehrverhältnisses im Lehrberuf "Lebensmitteltechniker". Auch wurde in der Bescheidbegründung dargelegt, dass Frau B. nachgewiesen habe, in den Jahren 1998 bis 2003 bei einem serbischen Bäckerunternehmen als Lebensmitteltechnikerin beschäftigt gewesen zu sein. Aufgrund dieser Sachlage wurde in der Begründung ausgesprochen, dass aufgrund des geringeren fachpraktischen Ausbildungsanteils und mangels nachgewiesener Fertigkeiten und Kenntnisse die Absolvierung der beiden vorgeschriebenen Prüfungsteile erforderlich sei, um über die für den Lehrberuf der Lebensmitteltechnikerin erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu verfügen.

Gegen diesen Bescheid brachte Frau B., eine serbische Staatsangehörige, das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Zu ihrer fünfjährigen Berufstätigkeit als Lebensmitteltechnikerin in den Jahren 1998 bis 2003 brachte Frau B. in ihrer Beschwerde ergänzend vor, dass deren Aufgaben unter anderem in nachfolgenden Tätigkeiten bestanden hatten: Warenkontrolle, Wareneingang, Warenausgang, Kontrolle der Backwaren, Lagerung der Ware, Hygienemaßnahmen, Bestellungen, Buchführung, Kundenberatung zu verschiedenen Brot und Backwaren unter Berücksichtigung verschiedener Mehlsorten.

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen verwaltungsbehördlichen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 2.9.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bewilligung der Gleichhaltung ihrer in Serbien an der Landwirtschafts- Maschinenbauschule „C.“ in D. im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegten Maturaprüfung und ihrer Berufspraxis mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf „Lebensmitteltechniker“ gemäß § 27a Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz gestellt hatte. In eventu beantragte diese zudem gemäß § 27a Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung.

Zum Nachweis ihrer Berufsqualifikation waren dem Antrag beigeschlossen worden:

- Diplom vom 13.6.1997 über die an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegte Maturaprüfung samt den Prüfungsfächern, wobei aus dem Diplom auch hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin eine Facharbeit zum Thema „…“ (mit der Note „ausgezeichnet“ beurteilt) verfasst hat.

- vier Jahresabschlusszeugnisse über die Landwirtschafts- und Maschinenbautechnischen Schule „C." in D. im Beruf Lebensmitteltechniker in den Schuljahren 1993/94, 1994/95, 1995/96 und 1996/97 vermittelten Unterrichtsfächer der ersten bis vierten Klasse,

- vier Stundenplanbescheinigungen der „Mittelschule E." in D. über die im Beruf Lebensmitteltechnikerin vermittelten Unterrichtsfächer einschließlich Praxisunterricht samt Stundenanzahl in Theorie, Übungen und Blockunterricht:

o 1. Klasse: insgesamt 280 Übungsstunden, 60 Blockunterrichtsstunden,

o 2. Klasse: insgesamt 245 Übungsstunden, 60 Blockunterrichtsstunden

o 3. Klasse: insgesamt 200 Übungsstunden

o 4. Klasse: insgesamt 188 Übungsstunden

- Bestätigung der Firma F. in G. über deren Beschäftigung in den Jahren 1998 bis 2003

Seitens der belangten Behörde wurde ohne weitere Ermittlungen sodann der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.

Aufgrund eines hg Auftrags vom 7.12.2016 legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.1.2017 (übermittelt per Email) ein mit 24.12.2016 datiertes, alle Tätigkeitsbereiche, zu welchen die Beschwerdeführerin während ihres Dienstverhältnisses herangezogen worden ist, aufzählendes Dienstzeugnis des Bäckerei- und Gastronomieunternehmens F. in G. vor. Dieses Dienstzeugnis trägt den Firmenstempel der F. in G., eine händische Unterschrift (wohl des Unternehmensverantwortlichen) und ist ein einer einheitlichen Schrifttype abgefasst.

Der durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorgenommenen Übersetzung dieses Dienstzeugnisses ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2003 in diesem Unternehmen als Lebensmitteltechnikerin beschäftigt gewesen ist. Diese Übersetzung trägt zweimal einen österreichischen Rundsiegelstempel, einen Übersetzerstempel, die Unterschrift des Gerichtsdolmetschers. Zudem ist auch dieser Schriftsatz in einer einheitlichen Schrifttype. Zudem entsprechen die Rundstempel und der Übersetzerstempel und die Unterschrift auf dieser Übersetzung den Rundstempeln den entsprechenden Stempeln und der Unterschrift auf der Übersetzung der Dienstzeitbestätigung, welche von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Antragstellung im Original vorgelegt (und vom Bundesminister nicht als Fälschung qualifiziert) worden ist.

Zu ihrem Tätigkeitsfeld wird demnach im Dienstzeugnis wörtlich ausgeführt:

„In der Zeit der Beschäftigung übte sie die Tätigkeit einer Lebensmitteltechnikerin aus (Kontrolle der Produktqualität, Produktionskontrollen, Ein- und Ausgang von Waren und Rohstoffen für die Produktion, Kontrolle der Lagerung von Rohstoffen aus Mehl, Hygienekontrollen, Beschaffung von Rohstoffen, Buchführung von Produktions- und Verkaufszahlen, Beratung und Consulting mit Kunden in der Herstellung von verschiedenen Brot- und Gebäcksorten aus verschiedenen Mehlsorten etc.)“

Zu diesem im Dienstzeugnis führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 5.4.2017 insbesondere aus:

„Zum einen verfügt die Beschwerdeführerin - trotz Vorlage der neuen Arbeitszeitbestätigung - über eine unterschiedliche schulische Ausbildung, bezogen auf die Lehrinhalte und ist eine praktische Tätigkeit im annäherungsweisen Ausmaß, wie sie im österreichischen Lehrberuf vorgesehen ist und absolviert wird (…) nicht nachvollziehbar und mit an Sicherheit grenzender Weise nachgewiesen.“

Zudem unterstellte die belangte Behörde infolge des Umstands, dass dem erkennenden Gericht dieses Dienstzeugnis nur in elektronischer Form, und daher nicht in papierener Form vorgelegt wurde, im Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin das strafgerichtliche Delikt der qualifizierten Urkunden- und Beweismittelfälschung verwirklicht hat, und dieses Dienstzeugnis gar nicht vom Bäckerei- und Gastronomieunternehmen F. in G. ausgestellt worden ist.

Infolge des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der von ihr vorgelegten Nachweise ist davon auszugehen, dass eine Überprüfung der Wertung des Bundesministeriums im bekämpften Bescheid, wonach Frau B. nicht in dem für die Annahme einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG erforderlichen Ausmaß ausreichend Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit erworben habe, geboten ist; zumal gerade im Hinblick auf die fünfjährige Tätigkeit als Lebensmitteltechnikerin in einem einschlägigen Lebensmittelbetrieb als Fachkraft (Gesellin) für einen fachunkundigen Laien die Wertung des Bundesministeriums keinesfalls schlüssig erscheint; erfolgt doch im Rahmen einer Lehrausbildung lediglich eine praxisbezogene Ausbildung im Ausmaß von dreieinhalb Jahren. Dazu kommt, dass Frau B. durch ihre Zeugnisse nachgewiesen hat, dass diese im Rahmen ihrer Fachausbildung eine Praxisausbildung im Ausmaß von über 1030 Stunden absolviert hat.

Zur Klärung dieser Frage erschien dem erkennenden Gericht die Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung dieser aufgeworfenen Frage (daher der Frage des Vorliegens der Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 leg. cit.), erforderlich.

Laut Mitteilung der Wirtschaftskammer für Oberösterreich, bei welcher österreichweit alle Lehrabschlussprüfungen im Lehrberuf „Lebensmitteltechniker“ abgenommen werden, ist Herr J. infolge seiner Tätigkeit als langjähriger Prüfer bei Lehrabschlussprüfungen im Lehrberuf „Lebensmitteltechniker“ in hohem Maße geeignet, die gegenständlich gestellten Fragen gutachterlich zu beantworten. Auch wurde vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt, dass dieses über keinen Amtssachverständigen aus dem Beruf des Berufsausbildungsrechts im Hinblick auf den Lehrberuf „Lebensmitteltechniker“ verfügt.

Es lagen daher die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG zur Bestellung von Herrn J. zum Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren vor.

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 13.1.2017 wurde daher Herr J. zum berufskundigen Sachverständigen bestellt und beauftragt, einen Befund und Gutachten zu nachfolgenden Fragen zu erstellen:

„1) Sind die Kenntnisse und Fertigkeiten, welche Frau A. B. im Zuge ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit in Jugoslawien (Absolvierung des vierjährigen Zweigs „Nahrungsmitteltechnik“ an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C.“ in D. - Serbien und Berufspraxis in der Firma F. in G.“) erworben hat, der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „LebensmitteltechnikerIn“ insofern gleichzuhalten, als Frau A. B. in der Lage ist, die diesem Lehrberuf „LebensmitteltechnikerIn“ eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.

2) Im Falle des Nichtvorliegens einer derartigen Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz der von Frau A. B. erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten ergeht die Frage, ob die von dieser in Serbien zurückgelegte Berufsausbildung im Zweig „Nahrungsmitteltechnik“ an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C.“ i.S.d. § 27a Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz

in weiten Bereichen den Kenntnissen und Fertigkeiten, die im Rahmen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz im Lehrberuf „LebensmitteltechnikerIn“ erworben werden, nahekommt.

Weiters ergeht die Frage, ob die von Frau A. B. im Rahmen ihrer in Serbien zurückgelegten Berufsausbildung im Zweig „Nahrungsmitteltechnik“ an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C.“ erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in weiten Bereichen dem im § 21 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz festgelegten Zweck einer Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „LebensmitteltechnikerIn“ (nämlich die Erwerbung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse um die dem Beruf der LebensmitteltechnikerIn eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen) nahekommen. Verneinendenfalls ist mit umfassender Befundung und Begründung bei Zugrundelegung der Kenntnisse und Fertigkeiten, welche Frau A. B. sowohl in ihrer in Serbien zurückgelegten Berufsausbildung im Zweig „Nahrungsmitteltechnik“ an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C.“ als auch in ihrer fünfjährigen Berufspraxis in der Firma F. in G.“ festzustellen, ob und bejahendenfalls zur Ausführung welcher der für den Beruf der Lebensmitteltechnikerin eigentümlichen Tätigkeiten Frau A. B. nicht in ausreichendem Ausmaß befähigt ist, und durch welchen bzw. welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „LebensmitteltechnikerIn“ die von Frau A. B. nicht ausreichend beherrschten Kenntnisse und Fertigkeiten dieser eigentümlichen Tätigkeiten vermittelt werden.“

Mit Schriftsatz vom 27.2.2017 erstattete sodann der Sachverständige J. nachfolgenden Befund und Gutachten.

„Befund und Gutachten

in der Rechtssache

Aktenzeichen: VGW-101/042/14616/2016-7

Klagende Partei: A. B.

wegen: Anerkennung Lehrberuf Lebensmitteltechnik

Gerichtsauftrag

Der Auftrag des Gerichtes besteht darin, anhand der vorgelegten Nachweise und Zeugnisse zu prüfen ob in diesem Fall eine Geiichsteilung mit der Ausbildung eines Lebensmitteltechnikers gegeben ist.

Nachstehende Frage war zu beantworten:

1.     Sind die Kenntnisse und Fertigkeiten, welche Frau A. B. im Zuge ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit in Jugoslawien erworben hat, der Lehrabschlußprüfung Lebensmitteltechnik gleichzuhalten, als Frau A. B. in der Lage ist, den Lehrberuf selbst fachgerecht auszuführen.

Befund

Nach den mir vorliegend Unterlagen und eigehender Vergleichsprüfung über die absolvierte vierjährige Ausbildung "Nahrungsmitteltechnik" an der Landwirtschaft und Maschinenbauschule in Serbien und mit der im Anschluss verbunden Berufspraxis, sehe ich die Kenntnisse und Fähigkeiten von Frau A. B. als vollkommen ausreichend an , um den Beruf Lebensmitteltechnik und damit verbunden eigentümlichen Tätigkeiten selbst und fachgerecht auszuführen.

Begründung

Der Stundenumfang und die Gegenstände der Schule liegen deutlich über dem Umfang der Berufschule und mit der 5 Jährigen Praxis im Betrieb liegt auch aus meiner Sicht der praktische Teil des Lehrberufes als erfüllt vor.

Daher sehe ich keine Veranlassung, Frau A. B. die Ausbildung nicht im vollem Umfang als gleichwertig anzurechnen.“

Dieser Befund und dieses Gutachten wurden den Parteien mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 9.3.2017 zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 27.3.2017 gab die belangte Behörde nachfolgende Stellungnahme ab:

„Frau A. B. wurde am 02.09.2016 im BMWFW vorstellig und beantragte die Gleichhaltung ihrer in Serbien an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C.“ in D. im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegten Maturaprüfung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnik gem. § 27a Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG), in eventu die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gem. § 27a Abs. 3 BAG und legte die im - nunmehr angefochtenen - Bescheid angeführten Unterlagen vor (GZ: …). Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschwerdeführerin über eine eventuell erforderliche praktische Lehrabschlussprüfung und entsprechende Vorbereitungsmöglichkeiten beim Berufspädagogischen Institut (BPI) M. informiert. Da die Beschwerdeführerin reges Interesse an den Vorbereitungskursen zeigte, wurden in Absprache mit dieser, ihre Kontaktdaten an das BPI M. weitergeleitet. Mit dem nunmehr angefochtenen, gegenständlichen Bescheid vom 03.10.2016 wurde dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und wurde sie gem. § 27a Abs. 3 BAG zur verkleinerten Lehrabschlussprüfung (LAP) im Umfang der Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zugelassen. Begründet wurde dies mit einem geringeren Anteil an Praxisunterricht und Übungsstunden als im österreichischen Lehrberuf absolviert werden und der fehlenden Berufserfahrungen, insbesondere in Österreich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.10.2016. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass das BMWFW die von ihr während der Ausbildung erbrachten Praxisstunden, insbesondere in der dritten und vierten Klasse, nicht zur Gänze angerechnet wurden, da die Praxis-Unterrichts-Theoriestunden nicht eingerechnet wurden. Zudem sei ihre berufliche Tätigkeit in Serbien nicht korrekt berücksichtigt worden und führt sie in ihrer Beschwerde, die von ihr erbrachten beruflichen Aufgaben- und Tätigkeitsgebiete in dem Unternehmen F. (Bäckerei) an.

In seinem Gutachten vom 27.02.2017 kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass eine Gleichhaltung der von der Beschwerdeführerin in Serbien absolvierten Ausbildung in Verbindung mit ihrer fünfjährigen Berufserfahrung in einer serbischen Bäckerei mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnik erfolgen könne und begründet dies damit, dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung absolvierte Stundenumfang und die Gegenstände deutlich über dem Umfang der österreichischen Ausbildung lägen und der praktische Ausbildungsteil mit der fünfjähren Praxis erfüllt sei.

Unberücksichtigt lässt der Sachverständige, dass ein österreichischer Lehrling pro Ausbildungsjahr durchschnittlich rund 1504 Stunden Praxistätigkeit absolviert (im Regelfall vier Tage pro Woche im Betrieb zu je acht Stunden, 47 Wochen pro Jahr [52 Wochen abzüglich 5 Wochen Urlaub]; 8h x 4 Tage = 32 h/Woche, 32 h x 47 Wochen = 1504 h/Jahr]). Dies ergibt über den Zeitraum der Lehre - dreieinhalb Jahre im Lehrberuf Lebensmitteltechnik rund 5264 Stunden praktischer Ausbildung. Die Beschwerdeführerin absolvierte entsprechend den vorgelegten Unterlagen einen Bruchteil an Praxisunterricht in der Schule. Im ersten Ausbildungsjahr 280 h, im zweiten 245 h, im dritten 200 h und im vierten 188 h, d.h. insgesamt 913 Stunden, zuzüglich 120 Stunden als Blockunterricht. Das sind insgesamt weniger Praxisstunden als ein österreichischer Lehrling in einem Ausbildungsjahr absolviert. Die Beschwerdeführerin führt an, dass das BMWFW die von ihr im Rahmen des Praxis-Unterrichts absolvierten Theoriestunden im Gesamtausmaß von 335 Stunden (dritte und vierte Klasse) nicht anerkannt habe als Praxistätigkeiten. Hierbei ist - entsprechend den Angaben in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stundenplänen - davon auszugehen, dass es sich um Theorieunterricht handelte, da die Angabe „Theorie“ lautet. Theoretischer Unterricht entspricht aber nicht der praktischen Tätigkeit in einem Betrieb.

Zudem führt der Sachverständige aus, dass eine fünfjährige Praxis der Beschwerdeführerin den praktischen Teil des Lehrberufs Lebensmitteltechnik erfüllen würde.

Diesbezüglich lässt der Sachverständige unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsbestätigung der Firma F. vorlegte, mit welcher eine Beschäftigung im Zeitraum 1998 bis 2003 bestätigt wird. Es wird darin weder angeführt, in welchem Bereich (als Lebensmitteltechnikerin, im Verkauf, oder ähnliches) die Beschwerdeführerin tätig war, noch was ihr Aufgabengebiet war. Die Beschwerdeführerin führte im Lebenslauf an, dass in ihren Tätigkeitsbereich die Planung und Analyse der Zubereitungen aus Mehl und Konditoreiprodukten, die Organisation und Überwachung des Produktionsprozesses, sowie die Annahme, Konservierung und Lagerung von Rohstoffen fielen. Erst in ihrer Beschwerde an das VwG führte sie dies etwas näher aus und gab an, dass Warenkontrolle, Warenein- und -ausgang, Kontrolle der Backwaren, Lagerung der Ware, Hygienemaßnahmen, Bestellungen, Buchführung, Kundenberatung zu ihren Aufgaben zählten.

Der österreichische Lehrberuf Lebensmitteltechnik umfasst aber zusätzlich die Vorbereitung der Produktion von Lebensmitteln sowie die Wahl der hierzu nötigen Rohstoffe (z.B. Fleisch, Gewürze, Gemüse,…), die Bedienung und Steuerung von Produktionsanlagen sowie die Fehlersuche und deren Behebung bei Störungen dieser Anlagen, aber auch die Durchführung der Qualitätskontrollen der fertigen Produkte und die Einhaltung der (insbesondere österreichischen) Hygienevorschriften.

Es bestehen daher Ausbildungsunterschiede in den Ausbildungsinhalten, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten der Produktionsanlagen und der Ausführung von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards, Kenntnis der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie die Entsorgung des Abfalles.

Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über ihre in Serbien absolvierte Ausbildung und ihre dort geleistete fünfjährige berufliche Praxis sowie der österreichischen Lehrausbildung im Beruf Lebensmitteltechnik sind aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungsinhalte und des von der Beschwerdeführerin absolvierten geringeren fachpraktischen Ausbildungsanteils die Voraussetzungen für eine Gleichhaltung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Beruf Lebensmitteltechnik nicht gegeben.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in Serbien an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. die vierjährige Ausbildung zum serbischen Beruf „Nahrungsmitteltechniker“ absolviert und mit Diplom vom 13.6.1997 erfolgreich abgeschlossen hat. Diese Schule kommt bei Zugrundelegung der nicht in Zweifel zu ziehenden Wertung der belangten Behörde einer österreichischen Ausbildung mit Maturaabschluss gleich.

Während dieser Ausbildung absolvierte diese selbst bei Zugrundelegung der Wertung der belangten Behörde einen Praxisunterricht jeweils im nachfolgenden Ausmaß:

o 1. Klasse: insgesamt 280 Übungsstunden, 60 Blockunterrichtsstunden,

o 2. Klasse: insgesamt 245 Übungsstunden, 60 Blockunterrichtsstunden

o 3. Klasse: insgesamt 200 Übungsstunden

o 4. Klasse: insgesamt 188 Übungsstunden

Zudem hat die Beschwerdeführerin über fünf Jahre in einem einschlägigen Bäckerei- und Gastronomiebetrieb einschlägig und qualifiziert (nämlich als Gesellin) als Lebensmitteltechnikerin gearbeitet.

In diesem Zusammenhang wird zudem klargestellt, dass das erkennende Gericht dem vom Bundesminister vorgebrachten Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin das strafrechtliche Delikt der qualifizierten Urkunden- und Beweismittelfälschung gesetzt hat, nicht im entferntesten folgen kann. Es erscheint völlig absurd, dass der Umstand, dass ein Dienstzeugnis in einer fotographisch abgespeicherten Weise „lediglich“ in elektronischer Form vorgelegt wird, bei sonstigem Fehlen jeglicher auf eine Urkunden- oder Beweismittelfälschung hindeutender Indizen als Indiz für die Setzung mehrerer schwerwiegender gerichtlich strafbaren Handlungen eingestuft wird. Diese völlig haltlose Bezichtigung mehrerer strafbarer Handlung erscheint mangels jeglicher Indizien umso unnachvollziehbarer, als der Beschwerdeführerin damit auch zwingend unterstellt wird, dass diese entweder eine perfektionierte Fälscherin ist oder aber eine hochkriminelle Fälscherbande angeheuert hat. Nur so vermag nämlich erklärt zu werden, dass die Abbildung des Dienstzeugnisses einen offenkundig im mechanischen Weg angebrachten und zu keinem Zweifel an der Urheberschaft veranlassenden Firmenstempel trägt. Zumal impliziert die „Anklage“ der belangten Behörde zwingend auch die Annahme, dass die Beschwerdeführerin auch die vorgelegte Übersetzung professionell gefälscht haben muss. Da diese Übersetzung nämlich von einem österreichischen Gerichtsdolmetsch vorgenommen worden ist, ist zwingend anzunehmen, dass diesem zur Übersetzung das Original des Dienstzeugnisses vorgelegt worden sein muss. Wem sonst als einen mit serbischen Schriftstücken betrauten gerichtlich beeideten Übersetzer, welchem das zu übersetzende Dienstzeugnis zwingend im Original vorgelegen sein muss, müsste es nun aber auffallen, ob ein von einem serbischen Unternehmen ausgestelltes Schriftstück gefälscht worden ist oder nicht. Wenn man nun aber annimmt, dass das Dienstzeugnis gefälscht worden ist, so muss man zudem auch annehmen, dass diese Fälschung vom Gerichtsdolmetsch wohl erkannt worden wäre. Wenn daher dennoch eine Übersetzung eines Gerichtsdolmetsches vorgelegt wird, muss sohin - bei Zugrundelegung der Gedankengänge des Bundesministers - davon ausgegangen werden, dass auch diese Übersetzung gefälscht worden ist (sodass auch vom Vorliegen einer qualifizierten Urkundenfälschung auszugehen ist). Da nun aber diese Übersetzung zwei offenkundig mechanisch aufgebrachte Rundsiegelstempel und einen Übersetzerstempel und eine Übersetzerunterschrift trägt, und da zudem stets dieselbe Schrifttype verwendet wurde (sodass eine nachträgliche Einfügung von Textstücken schon aus diesem Fall auszuschließen ist), müsste auch im Hinblick auf diese Fälschung der Beschwerdeführerin höchste Fälscherkompetenz unterstellt werden bzw. die Beiziehung einer professionellen Fälscherband angenommen werden.

Wenn der Bundesminister selbst bei solch einer Sachlage vom Vorliegen der Verwirklichung der strafbaren Delikte der Urkunden- und Beweismittelfälschung ausgeht, stellt sich die Frage, ob das Bundesministerium überhaupt noch auf einen elektronischen Verkehr zurückgreift.

Jedenfalls vermag das erkennende Gericht bei dieser Sachlage nicht im Entferntesten ein Indiz für die Verwirklichung der Delikte der (qualifizierten) Urkundenfälschung und der Beweismittelfälschung zu erkennen.

Aufgrund eines hg Auftrags vom 7.12.2016 legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.1.2017(übermittelt per Email) ein mit 24.12.2016 datiertes, alle Tätigkeitsbereiche, zu welchen die Beschwerdeführerin während ihres Dienstverhältnisses herangezogen worden ist, aufzählendes Dienstzeugnis des Bäckerei- und Gastronomieunternehmens F. in G. vor. Dieses Dienstzeugnis trägt den Firmenstempel der F. in G., eine händische Unterschrift (wohl des Unternehmensverantwortlichen) und ist ein einer einheitlichen Schrifttype abgefasst.

Der durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorgenommenen Übersetzung dieses Dienstzeugnisses ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2003 in diesem Unternehmen als Lebensmitteltechnikerin beschäftigt gewesen ist. Diese Übersetzung trägt zweimal einen österreichischen Rundsiegelstempel, einen Übersetzerstempel, die Unterschrift des Gerichtsdolmetschers. Zudem ist auch dieser Schriftsatz in einer einheitlichen Schrifttype.

§ 27a Berufsausbildungsgesetz lautet wie folgt:

„(1) Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.

(2) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs. 1 nicht erfasst ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit).

(3) Wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck einer Lehrabschlußprüfung nahekommen, ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlußprüfung abzulegen sind.“

§ 1 Lebensmitteltechnik-Ausbildungsverordnung, i.d.F. BGBl. II Nr. 413/2013, lautet wie folgt:

„(1) Der Lehrberuf Lebensmitteltechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Lebensmitteltechniker oder Lebensmitteltechnikerin) zu bezeichnen.“

§ 2 Lebensmitteltechnik-Ausbildungsverordnung, i.d.F. BGBl. II Nr. 413/2013, lautet wie folgt:

„Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Lebensmitteltechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Verarbeiten und Herstellen von Lebensmitteln unter Anwendung von Vorschriften,

2.

Rüsten, An- und Ausfahren, Bedienen und Überwachen von Geräten, Apparaten, Produktionsanlagen, Abfüllanlagen und Verpackungsanlagen der Lebensmittelverarbeitung und -herstellung,

3.

Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität sowie Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

4.

Beurteilen, Auswählen, Vorbereiten, Aufbereiten und Lagern von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen,

5.

Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen sowie Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,

6.

Durchführen von berufsspezifischen Berechnungen,

7.

Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,

8.

Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.“

Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Frage, wie die Bestimmung des § 27a Abs. 2 BAG, insbesondere wie der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Gleichwertigkeit“ auszulegen ist.

Offenkundig ist nicht jede ausländische Berufsausbildung, welche die Anforderungen einer bestimmten österreichischen Lehrausbildung erfüllt, als gleichwertig i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG einzustufen, zumal derartige Berufsausbildungen auch durch § 27a Abs. 1 BAG erfasst werden.

Zudem fällt aber auch auf, dass weder § 27a Abs. 1 BAG noch § 27a Abs. 2 BAG nur ausländische Berufsausbildungen, welche exakt zumindest dieselben Fertigkeiten und Kenntnisse einer bestimmten österreichischen Lehrausbildung vermitteln, ansprechen. Vielmehr liegt gemäß § 27a Abs. 1 BAG als auch § 27a Abs. 2 BAG eine Gleichwertigkeit nicht nur im Falle einer Ausbildung, in welcher exakt zumindest dieselben Fertigkeiten und Kenntnisse einer bestimmten österreichischen Lehrausbildung vermittelt wurden, vor, wie es aus dem unbestimmten Gesetzesbegriff „Gleichwertigkeit“ und dem Verweis auf die im Rahmen einer Berufspraxis erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zu ersehen ist.

Dieser Begriff der „Gleichwertigkeit“ kann jedenfalls insofern näher bestimmt werden, als § 27a Abs. 3 BAG ausländische Berufsausbildungen bezeichnet, welche nicht als gleichwertig i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG einzustufen sind.

Nach § 27a Abs. 3 BAG erfüllen nämlich ausländische Berufsausbildungen, welche dem im § 21 Abs. 1 BAG festgelegten Zweck einer Lehrabschlussprüfung „nur“ in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und welche „nur“ den bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnissen in weiten Bereichen nahekommen, den Tatbestand des § 27a Abs. 3 BAG, und sohin nicht den des § 27a Abs. 1 oder 2 BAG.

Bei dieser gesetzlichen Formulierung des § 27a Abs. 3 BAG fällt nun aber auf, dass diese Bestimmung nicht von ausländischen Berufsausbildungen spricht, welche „nur“ weitgehend die Kenntnisse und Fertigkeiten, welche durch die beantragte österreichische Lehrausbildung erworben werden, vermitteln. Hätte nämlich der Gesetzgeber auf diese Vorgabe abgestellt, hätte dieser normiert, dass bei der Prüfung der Erfüllung des Tatbilds des § 27a Abs. 3 BAG (allein) darauf abzustellen ist, ob weniger oder zumindest genau dieselben Kenntnisse und Fertigkeiten, welche durch die österreichische Lehrausbildung erworben werden, auch durch die ausländische Berufsausbildung vermittelt werden.

Dies hat der Gesetzgeber aber nicht normiert. Vielmehr stellt der Gesetzgeber bei der Prüfung der Erfüllung des Tatbilds des § 27a Abs. 3 BAG darauf ab, ob „der Zweck“ der österreichischen Lehrausbildung auch durch die Kenntnisse und Fertigkeiten, welche durch die ausländische Berufsausbildung vermittelt werden, erreicht wird oder nicht. In diesem Zusammenhang sei zudem auch klargestellt, dass der im § 27a Abs. 3 BAG verwendete Begriff „Berufsausbildung“ bei sonstiger Konsequenz einer mit der Regelung des § 28 Abs. 2 BAG unvereinbaren Rechtslage insofern weit auszulegen ist, als unter einer „Berufsausbildung“ i.S.d. 27 Abs. 3 BAG nicht nur die durch eine ausländische Ausbildungseinrichtung bis zum Ausbildungsabschluss vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die nach und allenfalls auch vor dieser Absolvierung einer ausländischen Ausbildungseinrichtung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erfasst werden. Nur unter dieser Wertung ist es nämlich gewährleistet, dass eine die Anforderungen der Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG erfüllende Berufsqualifikation nicht gleichzeitig auch als eine nicht-gleichwertige Qualifikation i.S.d. § 27a Abs. 3 BAG einzustufen ist. Nach § 27a Abs. 2 BAG sind nämlich der Prüfung des Vorliegens der Gleichwertigkeit nicht nur die durch eine ausländische Ausbildungseinrichtung bis zum Ausbildungsabschluss vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zugrunde zu legen, sondern auch die „bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten“ zu berücksichtigen. Dies hat daher zur Folge, dass eine Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG auch dann gegeben sein kann, wenn die durch eine bestimmte ausländische Ausbildungseinrichtung bis zum Ausbildungsabschluss vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nur in weiten Bereichen den Zweck der österreichischen Lehrausbildung erreichen; diesfalls ist nämlich dennoch von einer Gleichwertigkeit auszugehen, wenn diese Nichterfüllung dieses Lehrausbildungszwecks durch die bloße Absolvierung der ausländischen Ausbildungseinrichtung durch „bereits zurückgelegte facheinschlägige Tätigkeiten“ (daher durch die während dieser Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten) aufgewogen wird. Sohin liegt dem Begriff „Berufsausbildung“ im § 27a Abs. 2 BAG ein anderer Begriffsinhalt zugrunde, als dem Begriffsinhalt des Begriffs der „Berufsausbildung“ i.S.d. § 27a Abs. 3 BAG.

Wenn dieser im § 27a Abs. 3 BAG angesprochene „Zweck“ nur in weiten Bereichen erreicht wird, liegt das Tatbild des § 27a Abs. 3 BAG vor. Wenn dieser Zweck nicht einmal in weiten Bereichen erreicht wird, liegt demnach dann überhaupt kein Anwendungsfall des § 27a BAG vor.

Schon eine systematische Interpretation legt es daher nahe, dass in den Fällen, in welchen dieser Zweck der österreichischen Lehrausbildung (durch die Absolvierung der ausländischen Bildungseinrichtung und der zudem zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten) erreicht wird, zwar ein Anwendungsfall des § 27a BAG, nicht aber ein Anwendungsfall des § 27a Abs. 3 BAG vorliegt. In diesen Fällen ist daher zwingend vom Vorliegen eines Anwendungsfalls entweder des § 27a Abs. 1 BAG oder des § 27a Abs. 2 BAG, und sohin von einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG auszugehen.

Zudem bietet aber auch § 27a Abs. 2 BAG wesentliche Determinanten zur Bestimmung des Begriffs der Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG. Demnach ist nämlich von einer Gleichwertigkeit dann auszugehen, wenn der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.

Gerade infolge der exakten Abgrenzung und somit Verzahnung der Anwendungsfälle des § 27a Abs. 1 und 2 BAG und der Anwendungsfälle des § 27a Abs. 3 BAG müssen die auf den ersten Blick inkompatiblen Kriterien des § 27a Abs. 2 BAG (welcher auf die fachgerechte Ausführung der für den Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten abstellt) und des § 27a Abs. 3 BAG (welcher auf den Zweck der Lehrausbildung abstellt) in einer Gesamtbetrachtung (insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BAG) einheitlich ausgelegt werden.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erscheint diese gebotene einheitliche Gesamtbetrachtung nur unter der Annahme möglich, als der Zweck der österreichischen Lehrausbildung i.S.d. § 27a Abs. 3 BAG darin zu erblicken ist, als ein Geselle (daher jemand, der die Lehrausbildung abgeschlossen hat) in der Lage ist, „die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen“. Genau dieses Verständnis zum Zweck der Lehrausbildung wird im Übrigen durch § 21 Abs. 1 BAG explizit ausgedrückt.

Maßstab für die Frage des Vorliegens einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG ist daher allein die Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (was natürlich entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt).

Maßstab für die Frage des Vorliegens einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG ist daher nicht die Frage, ob im Rahmen der ausländischen Ausbildungseinrichtung exakt dieselbe Anzahl von theoretischen Lehreinheiten und exakt dieselbe Anzahl von praktischen Lehreinheiten absolviert worden sind. Genau diese mit dem Begriffsverständnis des § 27a Abs. 2 BAG nicht zu vereinbarende Auslegung der bloßen Maßgeblichkeit der Anzahl der theoretischen und praktischen Lerneinheiten, die im Rahmen der ausländischen Ausbildungseinrichtung absolviert worden sind, favorisiert nun aber die belangte Behörde, wenn diese das vom erkennenden Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten kritisiert.

Insofern stellt diese Kritik auch keine fachliche Kritik des Sachverständigengutachtens, sondern vielmehr „bloß“ eine rechtliche Kritik der dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Rechtsauslegung dar. Durch diese Kritik werden nämlich nicht die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen kritisiert oder bemängelt, sondern wird vielmehr das Rechtsverständnis des erkennenden Gerichts, auf dessen Grundlage die gerichtliche Konkretisierung des Gutachtensauftrags erfolgt ist, als rechtsirrig eingestuft.

Da das erkennende Gericht dieser Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht folgt, erachtet das erkennende Gericht den hg Gutachtensauftrag als nicht mangelhaft.

Auch hat der Sachverständige sein Gutachten in Entsprechung des hg Gutachtensauftrags, und daher in Entsprechung der dem Gutachtensauftrag zugrunde gelegenen Rechtsauslegung des erkennenden Gerichts erstattet.

Der beigezogene Sachverständige hat nämlich völlig zutreffend (implizit) als Kriterium für seine Gutachtenserstellung auf die aktuellen Kenntnisse und Fertigkeiten der Antragstellerin abgestellt, und auf dieser Grundlage geprüft, ob diese Kenntnisse und Fertigkeiten den Kenntnissen und Fertigkeiten entsprechen, welche einem österreichischen Lehrling im selben berufsspezifischen Tätigkeitsfeld vermittelt werden.

Diese Gleichwertigkeit hat der Sachverständige schlüssig begründet.

Schon in Hinblick auf den Umstand, dass der Sachverständige zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung eine wesentlich umfassendere theoretische Ausbildung erlangt hat, als einem österreichischen Lehrling vermittelt wird, erscheint es geradezu zwingend, dass die Beschwerdeführerin die für die Annahme einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG erforderlichen berufsspezifischen Kenntnisse deutlich übererfüllt hat.

Dasselbe ist nun aber auch im Hinblick auf deren berufsspezifischen Fertigkeiten anzunehmen. Diese hat nämlich nicht nur im Laufe ihrer Berufsausbildung an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. zumindest 1030 Praxisstunden absolviert, sondern zudem im Rahmen ihrer nach der Ausbildung erbrachten qualifizierten (nämlich als Gesellin und nicht bloß als Lehrling erbrachten) Berufstätigkeit weitere 9400 Stunden (nämlich 8x5x47x5) an Praxiserfahrung nachgewiesen. Im Vergleich zu den von der belangten Behörde bei Lehrlingen im Rahmen der Lehrausbildung ermittelten Praxiserfahren im Ausmaß von 5264 Stunden stellt sohin die nachgewiesene Praxiserfahrung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 10430 Stunden ebenfalls eine deutliche Übererfüllung der für die Annahme einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse dar.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten